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Frage geschrieben am 24.01.2011 12:38:09

Schneeräumpflicht bei gemieteten Garagen - Garagenblock mit 4 Garagen -

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1299
Ich habe in einer Garagenanlage mit 4 Garagen 2 Garagen gemietet. Die Garagen sind so angelegt, dass sich ein Innenhof bildet - 2 Garagen auf der rechten Seite -2 Garagen auf der linken Seite. Hintere Begrenzung ist eine Mauer. Abstand von Garagentor zu Garagentor ca. 10 meter. Neben den vorderen Garagen ist in Grünstreifen von ca. 2 m Breite. Zufahrtsbreite ca. 10m. Die gesamte Zufahrtsfläche für alle Garagen beträgt somit rund 100 qm. Die von mir gemieteten Garagen sind die vordere der rechten und hintere der linken Seite. Meine Söhne fahren hier täglich rein und raus. Die Mieter der anderen Garagen haben über den Winter nur die Fahrzeuge abgestellt und sind daher der Meinung, dass sie deshalb nicht der Schneeräumpflicht unterliegen.Wie sieht hier die Regelung zur Schneeräumpflicht aus, speziell unter dem Gesichtspunkt, dass beim Ein und Ausfahren immer die Fläche vor dem jeweiligen Garagennachbar mit befahren werden muss.


Antwort geschrieben am 24.01.2011 14:30:11
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist der Eigentümer der Immobile als Verkehrssicherungspflichtiger verantwortlich, Schnee zu räumen. Dies gilt nicht nur für die Gehweg, sondern auch für Innenhöfe oder Garagenhöfe.

Allerdings dürften die Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht bei dem Garagenhof als „Parkplatz" geringer sein. Der Umfang richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, der Stärke des Verkehrs, der Zumutbarkeit einzelner Maßnahmen etc. Ausreichend dürfte sein, dass ein gefahrloses Erreichen des Wagens und Verlassen des Parkplatzes ermöglicht wird. Bei Parkplätzen wird dem Verkehrsteilnehmer – also Ihnen - in einem höheren Maße zugemutet auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren zu meistern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2008, Az: I-24 U 161/07). Entsprechend ist der Schnee dann nicht zu räumen, wenn Sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt Ihr KFZ erreichen und mit diesem in zumutbarer Weise sicher den Parkplatz verlassen können. Dass Sie ggf. langsamer oder vorsichtiger fahren müssten, wäre solange hinzunehmen, wie eine sichere Zu- und Abfahrt möglich ist. Die Gesamträumung des Innenhofes dürfte daher nur in Ausnahmefällen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht geboten sein.

Ob dies bei Ihnen der Fall ist, lässt sich nur aufgrund der besonderen Gegebenheiten bei Ihnen vor Ort entscheiden.

Soweit die winterlichen Verhältnisse eine Verkehrssicherungspflicht begründen, gilt Folgendes:

Häufig werden die Räumpflichten auf die Mieter übertragen. Diese Übertragung findet in der Regel im Mietvertrag ausdrücklich oder durch Bezugnahme auf die Hausordnung statt.

Inwiefern bei Ihnen die Räumpflichten auf die Mieter übertragen wurden, kann ich mangels Anhaltspunkten in der Sachverhaltsschilderung nicht erkennen.

In Ihrem Fall würde sich z.B. anbieten, jedem Mieter die Räumpflichten vor seiner Garage zu übertragen. Falls dies geschehen ist, so hat sich der Mieter daran zu halten. Dass er selbst die Garagenzufahrt nicht benutzt oder ihm der Schnee egal ist, ist unerheblich. Dies gilt insbesondere, wenn damit zu rechnen ist, dass andere Mieter die räumpflichtige Fläche selbst benutzen müssen.

Da Ihr Vermieter - im Falle der Übertragung der Räumpflichten - zur Kontrolle verantwortlich ist, können Sie ihn auffordern, die Mieter zur vertraglich vereinbarten Schneeräumung aufzufordern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


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