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Frage geschrieben am 30.01.2010 13:37:34

Schneeräumung einer Privatstrasse

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3971
Hallo,

wir sind gemeinsam mit 5 weiteren Parteien Miteigentümer einer Privatstrasse (Sackgasse), die an eine öffentliche Strasse angeschlossen ist. Die angeschlossenen 6 Grundstücke haben im Grundbuch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen bekommen. Weitere Regelungen sind zwischen den Eigentümern nicht geschlossen worden.
Leider ist auch nicht geregelt worden, wer in welchen Bereichen den Schnee räumt. Die eine Hälfte der Eigentümer vertritt die Ansicht, daß jeder einen Weg zu seinem eigenen Grundstück zu räumen hat und die andere Hälfte, daß jeder seine Grundstücksgrenze räumen muß.

Sollte jetzt jemand auf der Privatstrasse stürzen und zu Schaden kommen, wird er einen der Eigentümer stellvertretend für die Eigentümergemeinschaft verklagen. Und der Beklagte wird sich versuchen, die Kosten im Innenverhältnis der Eigentümer zu erstreiten.

Nach welchen Grundsätzen würde ein Richter die Räumungspflicht im Innenverhältnis beurteilen? In der städtischen Strassenreinigungssatzung wird nur die Reinigung der öffentlichen Strassen geregelt.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.01.2010 14:59:25
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
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Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Unstreitig zwischen den Miteigentümern ist, und das stellen Sie ja bereits auch juristisch richtig in Ihrer Frage klar, dass ein jeder Miteigentümer sog. Verkehrssicherungspflichten für die Privatstraße hat, denn derjenige der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage, gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden sind, hat eine allgemeine Rücksichtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Auf Ihre spezielle Fragestellung angewandt, hat also jeder Miteigentümer dafür Sorge zu tragen, dass bei Schnee, die Gefahren für Dritte (hier vor allem also auf Schneeglätte auszurutschen und sich zu verletzen) durch geeignete Maßnahmen, wie Streuen und Räumen, möglichst gering zu halten.
Da es sich hier um einen Privatweg handelt, sollten Sie jedoch nebenbei angemerkt wissen, dass der Dritte gem. Urteil des OLG SAARBRÜCKEN , vom 20.07.2004 - 4 U 466/03-116 bei Schadensersatzansprüchen wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ein Mitverschulden trifft, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte zeitig erkennen können und er die Möglichkeit hatte, sich auf die Gefahr einzustellen.
Auch haben Sie bereits richtig festgestellt, dass sich ein Geschädigter zunächst an alle Miteigentümer als Gesamtschuldner wenden wird, um sich einerseits nicht der Gefahr aussetzen zu müssen womöglich den falschen Schädiger in Regress zu nehmen und andererseits eine solvente Masse an Schuldnern zu haben, da er sich in diesem Falle aussuchen kann, von wem er seinen Regress verlangt.
Im Innenverhältnis wird der Haftungsschaden unter den Gesamtschuldnern nach Maßgabe der Anteile beschränkt. Dabei ist zu beachten, dass die Grundregel, das die Haftung zu gleichen Teilen erfolgt, von einem Richter nur dann anzuwenden ist, wenn jeder andere Verteilungsmaßstab fehlt. Vorliegend haben Sie, Ihren Sachverhaltsangaben entsprechend, zwar keinerlei Bestimmung für das Innenverhältnis getroffen, doch richtet sich die Haftungsverteilung des Schadens dann in erster Line nach dem Maß der Verursachung und somit, auf Ihren Fall angewandt, objektiv betrachtet und billiger Weise danach, vor wessen angrenzendem Grundstück der Schaden verursacht wurde. Mithin würde es m.E. im Falle eines schädigenden Ereignisses denjenigen Miteigentümer haftungsrechtlich treffen, dessen Grundstück sich der Grundstückslänge nach mit dem Ort des schädigenden Ereignisses auf dem Privatweg, jeweils fahrbahnmittig gesehen, deckt.
Selbst wenn man ein vertraglich begründetes Nachbarverhältnis oder zumindest ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis als weitere Anspruchsgrundlage für einen Innenausgleich annehmen möchte, würde auch dies zu keiner anderen Beurteilung führen, da grundsätzlich jeder für die von seinem Verantwortungsbereich herrührenden Gefahren auch rechtlich einzustehen hat.
Um Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen schon im Vorfeld zu vermeiden, wäre Ihnen dringend anzuraten einen, günstiger Weise anwaltlichen oder notariell ausgefertigten, Vertrag unter den Miteigentümern zu schließen, der die Pflichten genau regelt bzw. eine sog. Haftungseinheit mit einer gemeinsamen Quote, mit Ausnahmen für pflichtwidrige Nichtbeachtungen, regelt.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung freuen. Für (kostenlose) Rückfragen oder eine etwaig gewünschte Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung, wobei die Kommunikation bei größerer Entfernung via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Mandatsausführung nicht entgegen steht, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen. Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.

Hinweis:
Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung, die ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und unter Umständen sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.



Mit freundlichen Grüßen,

Ihr

Alexander Stephens



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