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Frage geschrieben am 24.01.2011 20:45:37

Schnee räumen der städtischen Straße

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 890
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Mutter ist Eigentümerin einer Wohnung in einem 10-Wohnungen-Haus. Nun wurden die Eigentümer der Wohnungen von dem Ordnungsamt der Stadt darauf aufmerksam gemacht, dass bei den zuletzt da gewesenen Schnefällen der Rettungswagen die (öffentliche, städtische) STraße nicht befahren konnte. Für die Zukunft seien die Haus-/Wohnungseigentümer für die Räumung und Befahrbarkeit der genannten Straße verantwortlich und könnten bei Nichtbeachtung zum Regress verpflichtet werden. Das Objekt befindet sich in NRW, Stadt Ennepetal

Ist dies so rechtens ?


Antwort geschrieben am 24.01.2011 21:59:19
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:


die Stadt Ennepetal hat mittels Satzung über die Straßenreinigung vom 02.01.1992 in der Fassung des XIII. Nachtrages vom 22.02.2007 die Winterwartung der Gehwege, Wohnwege, Fußwege und Treppenanlagen den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke übertragen.

So lautet § 2 der Satzung....

§ 2

ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGSPFLICHT AUF DIE GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER

(1) Die Reinigung der Gehwege, Wohnwege, Fußwege, Treppenanlagen und der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten befahrbaren Wege und Fahrbahnen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung........

In Ihren Fall ist daher die Eigentümergemeinschaft für die an das Mehrparteienenhaus angerenzende Straße zur Schneeräumung verpflichtet, mithin auch Ihre Mutter als Eigentümerin einer Wohnung dieses Hauses.

Nach § 8 der Satzung handelt derjenige ordnungswidrig, der seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt. In diesem Fall besteht auch die Möglichkeit, ein Bußgeld zu erlassen.

Darüber hinaus besteht die Gefahr - sollte aufgrund der Verletzung der Schneeräumpflicht ein Dritter zu Schaden kommen - dass die Eigentümergemeinschaft hierfür haftbar gemacht und auch in Regress genommen werden kann.

Um dies zu vermeiden, bietet sich beispielsweise an, die Schneeräumpflicht gemäß § 2 Absatz 2 der Satzung auf einen Dritten (etwa einem privaten Schneeräumdienst) zu übertragen. Gerade bei größeren Mehrparteienhäusern bleiben die Kosten hierfür für den Einzelnen auch überschaubar.

Über folgenden Link können Sie die besagte Satzung einsehen:

http://rat.ennepetal.de/ratsinfo/ennepetal/Regulation.html;jsessionid=3BEFA6A8BCBBDBDEB64686796885132C

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.


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