Mfg.
Antwort geschrieben am 03.02.2012 15:23:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mathias F. Schell
Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt am Main, Tel: 069 / 231741, Fax: 069 / 230793
Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 58
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
1. Einen zu hohen Preis für minderwertige Ware zu bezahlen ist grundsätzlich von der Vertragsfreiheit abgedeckt. Wenn Sie gleichwohl weiterhin die Zahlung verweigern, obliegt es dem türkischen Verkäufer Sie gegebenenfalls in Deutschland gerichtlich auf Zahlung (oder Herausgabe des Schmucks) in Anspruch zu nehmen. Hierbei bietet sich Ihnen allerdings aufgrund der Internationalität der Sache auch die Chance, dass der Verkäufer möglicherweise auf die Geltendmachung seiner Rechte im Ausland – also hier in Deutschland - verzichtet. Da Sie die Einzugsermächtigungen widerrufen haben, können Sie abwarten, ob der Verkäufer seine Ansprüche hier in Deutschland gerichtlich geltend machen wird. So können Sie eventuell zumindest die noch offenen Beträge "retten".
2. Der deutsche Tourist, der in der Türkei einen Teppich oder Schmuck erworben hat, kann von dem Vertrag zurücktreten, und zwar nach deutschem wie nach türkischem Recht. In jedem Fall sollte dies schriftlich erfolgen.
Das Landgericht Tübingen entschied mit Urteil vom 30.03.2005 zu Az.: 5 O 45/03, dass ein Tourist einen in der Türkei geschlossenen Kaufvertrag (über Teppiche) nach deutschem Recht widerrufen kann. Der Widerruf ist aber nur bei bestimmten Voraussetzungen möglich:
Bestehen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Geschäftsinhaber (eines Teppichknüpfzentrums) in der Türkei enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen, so ist auf den Vertragsabschluss während einer Verkaufsveranstaltung deutsches Recht anzuwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verkaufsveranstaltung Bestandteil einer von Deutschland aus gebuchten Pauschalreise ist. D.h. der Besuch einer (Teppich-) Manufaktur im Rahmen der Reise gehört zum unvermeidbaren Pflichtprogramm des deutschen Reiseveranstalters.
Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus Art. 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EGBGB. Diese Vorschrift betrifft Vertragsabschlüsse, die zwar ihren Schwerpunkt im Ausland haben, bei denen der Verkäufer die Auslandsreise des Verbrauchers jedoch zu diesem Zweck zumindest mitorganisiert oder mit veranlasst hat. Dazu genügt, dass der Verkäufer die Reise durch eine Vereinbarung mit einem Reisebüro oder einem Busunternehmen organisiert hat.
Ob diese Voraussetzungen allerdings in Ihrem Fall zutreffen, kann mangels entsprechender Angaben in Ihrer Frage hier nicht beurteilt werden.
3. Jegliche "Wildwestmethoden" wie Hausbesuche zur Geldeintreibung oder Herausgabe des Schmucks – insbesondere mit verbalen Drohungen - fallen unter das Strafrecht. Auf solche dubiosen Druckmittel sollten Sie bzw. ihr Rechtsanwalt mit einer Strafanzeige oder aber mit einer Abmahnung und strafbewehrten Unterlassungserklärung reagieren. Sollten die Personen erneut bei Ihnen an der Wohnung erscheinen, sollten Sie in Betracht ziehen, umgehend die Polizei zu alarmieren.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schell & Kollegen
Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt
Telefon: (069) 23 17 41 / 42
Mobilfunk RA Schell: 0170 - 4 14 16 18
Telefax: 03212 - 4 14 16 18
ra-schell@frankfurtanwalt.de
www.frankfurtanwalt.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2012 15:48:24
Ja, es ist tatsächlich so. Der Reiseveranstalter arbeitet mit dem Schmuckhersteller zusammen. Wenn Sie auf die Webside des Herstellers gehen erscheint als e-adresse eine Formulierung mit dem Anhängsel touristik@.
Wie kann ich eine Anzeige erstatten, wenn ich die Männer, die bei mir vorsprechen, nicht mit Namen nennen kann. Kann ich den eine Anzeige gegen die Schnuckfirma stellen?
Wie verhält es sich wenn das beauftragte Anwaltsbüro etwas vom sogenannten "ROLLKOMANDO" weis??
Ja, es ist tatsächlich so. Der Reiseveranstalter arbeitet mit dem Schmuckhersteller zusammen. Wenn Sie auf die Webside des Herstellers gehen erscheint als e-adresse eine Formulierung mit dem Anhängsel touristik@.
Wie kann ich eine Anzeige erstatten, wenn ich die Männer, die bei mir vorsprechen, nicht mit Namen nennen kann. Kann ich den eine Anzeige gegen die Schnuckfirma stellen?
Wie verhält es sich wenn das beauftragte Anwaltsbüro etwas vom sogenannten "ROLLKOMANDO" weis??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.02.2012 15:55:00
1. Sie können die Anzeige gegen Unbekannt oder gegen den Verkäufer erstatten.
2. Die Kenntnis des Anwaltsbüros vom "Rollkommando" führt zu keiner Änderung der dargestellten Sachlage.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
1. Sie können die Anzeige gegen Unbekannt oder gegen den Verkäufer erstatten.
2. Die Kenntnis des Anwaltsbüros vom "Rollkommando" führt zu keiner Änderung der dargestellten Sachlage.
Mit freundlichen Grüßen
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