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Schmuck bei Flughafenauktion ersteigert - wie sind die Eigentumsrechte?


19.02.2008 22:33 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kay Fietkau




Sehr geehrte/r Rechtsanwalt/in,

vor einigen Wochen habe ich bei einer Flughafenauktion einen Koffer mit unbekanntem Inhalt ersteigert.

Zu Hause entpuppte sich der Koffer als eine wahre Goldgrube: u.a. 5 Goldcolliers mit Diamanten von einem namhaften italienischen Juwelier.

Ich würde gerne die Colliers verkaufen, eventuell sogar zurück an den italienischen Hersteller:

Frage 1:
Wer hat Eigentum an dem Schmuck? Die Koffer werden nach 6-monatiger Aufbewahrungsfrist von der Airline versteigert.

Frage 2:
Wie ist die Rechtslage, wenn es sich um gestohlenen Schmuck handelt. ( Diesen Verdacht habe ich, da erstens alle Colliers vom Design her ähnlich sind, und zweitens, der Passagier muss wohl keine Inhaltsliste erstellt haben, sonst hätte der Koffer schnell identifiziert werden können).

Frage 3:
Der Schmuck ist außerdem mit Seriennummern versehen. Wenn ich mich an den Hersteller wende, könnte er feststellen, daß die Colliers als gestohlen gemeldet wurden. Kann er es ohne weiteres wegnehmen?

Frage 4:
Falls ich nicht Eigentümer bin und verpflichtet werde, alles dem Eigentümer zu übergeben, kann ich das Geld für den Schmuck von der Airline verlangen? Denn für den Koffer hatte ich der Airline gezahlt.

Und zu guter Letzt: Falls ich den ganzen Schmuck verkaufe, muss es in der Steuererklärung angegeben werden?

Vielen Dank und freundliche Grüße!
20.02.2008 | 13:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Kay Fietkau
84 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Ich muss meinen Kollegen zustimmen, dass Ihr Einsatz für eine umfassende und abschließende rechtliche Bewertung zu gering ist.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen dennoch zusammenfassend kurz wie folgt beantworten:


zu 1.: Kommt darauf an: Wenn Eigentum absichtlich aufgeben wurde, sind Sie Eigentümer geworden, § 958 BGB. Wenn Sachen gestohlen wurden, ist der Bestohlene immer noch Eigentümer, § 935 BGB.

Zu 2.: siehe 1.

Zu 3.: Bestohlener als Eigentümer hat Herausgabeanspruch, § 985 BGB. Hersteller soweit er nicht Eigentümer ist, kann Ihnen Schmuck nicht einfach wegnehmen.

Zu 4.: Kommt darauf an. Erfolgreiche Versteigerung führt zu Kaufvertrag, § 433 BGB. Sie haben daher Anspruch auf Übereignung. Wenn Schmuck gestohlen, konnte Fluggesellschaft Ihnen kein Eigentum verschaffen, d.h. Übereignung ist unmöglich und Fluggesellschaft wird von Leistungspflicht frei, § 275 Absatz 1 BGB. Sie können von Kaufvertrag zurücktreten, § 326 Absatz 5 BGB und haben Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises.

Zu 5.: Ja, wenn Sie innerhalb 1 Jahres privat verkaufen, ist erzielter Gewinn sonstige Einnahme nach § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG. Wenn Sie gewerblich, z.B. als Juwelier, tätig sind, ist Erlös als Umsatz zu bewerten.


Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.


Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen

Kay Fietkau
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Leipzig

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