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Frage geschrieben am 10.03.2010 17:13:36

Schmuck-Schenkung

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1253
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir sind vier Brüder und erbten nach dem Tod unserer Mutter den Nachlass zu je einem Viertel. Unsere Mutter besaß nachweislich Schmuck im Wert von ca. 300 T€ (teilweise alte Erbstücke). Ein Bruder von uns behauptet nun, der gesamte Schmuck sei ihm bereits vor mehr als 10 Jahren vor dem Todestag unserer Mutter von ihr geschenkt worden. Eine Urkunde über diese angebliche Schenkung hat er bis jetzt nicht vorgelegt; er sagt: "dass müsse er auch nicht". Zeugen für die Schenkung hat er ebenfalls bisher nicht benannt. Wo der Schmuck abgeblieben ist, können wir ebenfalls nicht feststellen, da unser Bruder mit seiner Familie die letzten Jahre mit unserer Mutter in einem Haushalt zusammengelebt hat. Wir wissen nicht, was wir in diesem Fall tun können. Darum bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
1. Gibt es Vorschriften, wonach Schmuckschenkungen ab einer bestimmten Höhe mit entsprechenden Schenkungsurkunden belegt werden müssen ?
2. Gibt es dazu höchstrichterliche Entscheidungen ?
3. Was sollten wir unternehmen ?
Danke für eine schnelle und ausführliche Antwort


Antwort geschrieben am 10.03.2010 18:18:58
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
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Liebe Ratsuchender,


zunächst ist festzuhalten, dass jede Schenkung grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedarf!


Eine Ausnahme hierzu besteht allerdings, wenn die Leistung bewirkt, also der Erwerbsvorgang vollendet wurde.


Sicher wird sich Ihr Bruder darauf berufen, dass der Erwerb des Schmucks auch vollzogen wurde, sonst wäre der Schenkungsvertrag mangels der notariellen Form bereits nichtig.


Generell muss zwar der Anspruchsteller, also Sie und Ihre beiden anderen Brüder, das Fehlen des von Ihrem angeblich beschenkten Bruder behaupteten Rechtsgrundes in Gestalt einer Schenkung beweisen.


Etwas anderes gilt jedoch nach neuerer Rechtsprechung aber dann, wenn die behauptete Schenkung nicht der o.g. notariellen Form genügte und erst durch den Vollzug geheilt worden ist.


In diesem Fall obliegt es nämlich dem angeblich Beschenkten, mithin Ihrem Bruder also, die Umstände zu beweisen, die den für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsversprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen;
denn er macht ja schließlich die o.g. die Heilung des notariellen Formmangels geltend und beruft sich damit auf einen Sachverhalt, der den Eintritt der an sich gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge hindert.


Das hier vorgesehene notarielle Formerfordernis soll eine sichere Beweisgrundlage gerade für den Fall schaffen, dass über die Frage der schenkweisen Zuwendung nachträglich Streit entsteht. Ist diese Form nicht eingehalten, so muss die daraus erwachsende Beweisnot denjenigen treffen, der sich auf das formlose Schenkungsversprechen beruft, mithin Ihr Bruder also.


Das dürfte Ihrem Bruder aber reichlich schwer fallen, soweit es weder Zeugen noch Urkunden hierfür vorlegen kann, weshalb ich die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall ausgesprochen gut einschätze.


Insoweit kann ich Ihnen nur zuraten den Anspruch gegen ihren Bruder geltend zu machen, zumalen es bei solch hohen Beträgen völlig unüblich ist, so etwas nicht formal und ordnungsgemäß zu regeln, zumindest aber schriftlich niederzulegen!


Da wir bundesweit tätig sind, stehe ich Ihnen selbstverständlich für außergerichtlichen, wie gerichtlichen Beistand zur Seite, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.


Abschließend hoffe ich Ihnen somit weitergeholfen zu haben und und stehe jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,


Ihr

Alexander Stephens

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 18:29:01

Danke für die Antwort. Können Sie etwas zu Frage 2. sagen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 18:48:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

Frage 2 war eben die Entscheidung des BGH, dass die Beweislast bei Ihrem Bruder leigen würde. Er müsste darlegen und beweisen, dass der streitgegenständliche Schmuck ihm von ihrer Mutter entgegen den notariellen Formvoraussetzungen geschenkt wurde.

Ich habe Ihnen die entsprechenden höchstrichtrelichen Entscheidungen unten angefügt und hoffe Ihre nachfrage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.

Sollten weitere Nachfrage bestehen zägern Sie bitte nicht mich nochmals zu kontaktieren.

Herzliche Grüße,

Alexander Stephens


BGH FamRZ 2007, 386, 387; augenscheinlich noch anders BGH NJW 1999, 2887 (allerdings für den besonders gelagerten Fall, dass der Kontoinhaber der angeblich beschenkten Partei bereits selbst Beträge hatte zukommen lassen; vgl zu diesem Unterschied auch BGH FamRZ 2007, 386, 387); wie die neuere Rspr. auch bereits Böhr" NJW 2001, 2059, 2060 f.; Schiemann" JZ 2000, 570, 571; Wacke" AcP 191 (1991), 1; ders." ZZP 114 (2001), 77; ders." FS Wiedemann, 2002, S. 167, 168m. Fn. 3; Erman/Herrmann RdNr. 7; sympathisierend auch bereits OLG Koblenz NJOZ 2004, 378, 380 f.; aA Baumgärtel RdNr. 4; Staudinger/Wimmer-Leonhardt (2005) RdNr. 52 f. zurück zum Text zurück zum Text
Fussnote [13]

BGH FamRZ 2007, 386, 387; vgl. auch die übrigen Nachweise in Fn. 199. zurück zum Text zurück zum Text
Fussnote [14]

BGH FamRZ 2007, 386, 387; vgl. auch die übrigen Nachweise in Fn. 199. zurück zum Text zurück zum Text


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schmuck-Schenkung | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-03-10
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