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Frage geschrieben am 28.02.2010 17:57:58

Schmerzensgeld u. Schadenersatz nach Unfall im Schwimmbad auf glatter Treppe

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2496
Meine Frau hatte vor 2 Wochen einen Unfall in einem privaten Hotelschwimmbad: Sie ist auf einer glatten Treppe, die zu einer Rutsche und einem Gastrobereich führt gestürzt und hat sich sehr starke Prellungen im Gesäßbereich zugezogen. Die Treppe ist gefließt (so wie die sonstigen begehbaren Flächen in dem Schwimmbad auch). M.E. stellt diese (schmale) Treppe allerdings eine Gefahrenquelle dar, die durch den Einsatz von Antirutschmatten deutlich entschärft wäre. Die Treppe war wie gesagt nass und sehr glatt.

Meine Frau ist auf dem Gesäß ca. 6 oder 7 Stufen heruntergestürzt (sie hatte keine Badeschlappen an) und ist seit nunmehr 2 Wochen krank geschrieben. Sie hatte vor allem in der ersten Woche, aber auch jetzt noch sehr starke Schmerzen. Aller Vorraussicht nach wird sich die Gesundung noch einige Zeit hinziehen, da Sie starke Gewebeverformungen und starke Blutergüsse hat. Wir müssen eine Reise absagen und haben einigen fin. Aufwand (Medikamente, besondere Kleidung, Reiseausfallkosten). Die Verletzung kann

Zu den Schadenersatzansprüchen würde ich gerne gegen das Hotel Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Frage: Haben wir da reelle Chancen?

Danke.


Antwort geschrieben am 28.02.2010 18:36:03
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Frage von Ihnen zu stehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen ist vor allem im Hinblick darauf zu beantworten, wie der Bereich der Treppe zu schützen ist und was hätte konkret getan werden müssen.

Insofern ist hier Ihr Hinweis auf Antirutschmatten richtig. Sicherlich sind in Schwimmbädern nasse und damit glatte Flächen keine Seltenheit, aber Treppen bergen aufgrund ihrer Eigenart besondere Gefahrenherde, die es zu entschärfen gilt.

Solche Gefahrenstellen müssen dementsprechend auch besser bewacht werden und Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Es fragt sich auch noch, ob dort auf der Treppe Wasser zu erwarten war oder ob es sich um einen Bereich handelte, in dem dieses regelmäßig nicht auftritt beziehungsweise auftreten sollte (In einem Schwimmbad muß in der Regel nicht für trockene Treppenstufen gesorgt werden. In Bereichen, die von Gästen mit nasser Badekleidung benutzt werden, ist mit Nässe auf dem Boden zu rechnen, so daß der Badbetreiber bei einem Sturz des Besuchers auf nassen Treppen nicht wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht haftet, Urteil des LG Coburg vom 09.04.2003, 1 C 351/02).

Regelmäßig wäre auch ein gewisser Grad von eigenem Mitverschulden zu bewerten, jedenfalls dürfte sich der Hotelbetreiber/deren Versicherung darauf berufen.

Mehr als 25 % sollte aber nach meiner ersten Meinung Ihrer Frau nicht anzulasten sein.

Sie sollten trotzdem zunächst in voller Höhe Ihre Ansprüche gegenüber dem Hotelbetreiber schriftlich geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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