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Schmerzensgeld nach von Fremdfirma verursachtem Arbeitsunfall?


| 28.06.2009 23:46 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Morwinsky




Hallo,
ich hatte im Mai einen Arbeitsunfall. Hierbei erlitt ich Verbrennungen dritten Grades an meinem rechten Arm (Anm.: ich bin Rechtshänder). Die Verbrennungen stammten von einem glühenden Metallstück, das bei einem Schweißvorgang von einer höher liegenden Gerüstebene herabfiel. Das Metallstück traf (handrückenseitig) mein Handgelenk, brannte sich dort durch meinen Arbeitshandschuh und rutschte danach in den Ärmel meines Arbeitsanzugs, wo es weitere Verbrennungen verursachte.

Meine Frage ist nun, da ich durch einen Arbeiter einer Fremdfirma geschädigt wurde, ob und in welcher Höhe und wenn, gegen wen ein Schmerzensgeld gerechtfertigt ist für Verbrennungsnarben, die vermutlich mein ganzes Leben zu sehen sind.

Anmerkungen:
10 Minuten vor dem Unfall: ich sah an der Stelle an der sich dann der Unfall ereignete zwar zwei Leute stehen, doch diese unterhielten sich und waren nicht am arbeiten, deshalb entschied ich mich meine Arbeit in ihrer Arbeitspause unter ihnen zu vollziehen.
Zum Moment des Unfalls: ich war für meine Arbeit adäquat geschützt (Helm, Handschuhe, Schutzbrille, Arbeitsanzug, Atemmaske, Gehörschutz), deshalb konnte ich auch den Arbeitsbeginn des Schweißers über mir nicht wahrnehmen, denn das Erste was runterfiel war das ca. 800 - 1000 °C heiße Metallstück, welches mich verletzte. Aus meiner Sicht hätte sich der Schweißer vergewissern müssen, ob sich jemand im Gefahrenbereich befindet und sich dann bemerkbar machen müssen…
Zum Verlauf der „Krankheit":
Trotz Einnahme von Schmerzmitteln habe ich unter den Schmerzen zu leiden. Vier Wochen lang bin ich krankgeschrieben. Innerhalb dieser Wochen wird eine OP fällig, in der mir die Hauptverbrennungszone ausgekratzt wird (sehr unangenehme Sache, Teile meines Arbeitsanzugs müssen aus der Wunde entfernt werden). Fünf Wochen Krankengymnastik sind verordnet, wobei zum Glück festgestellt wird, dass die Beweglichkeit meines Handgelenks voraussichtlich vollständig wiederhergestellt werden kann.

Vielen Dank...
29.06.2009 | 01:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
125 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhalts und des ausgelobten Einsatzes wie folgt:

1.Für die erlittenen Verletzungen sowie die damit verbundenen Schmerzen und Unannehmlichkeiten steht Ihnen ein Schmerzensgeldanspruch gegen den / die Schädiger zu. Die Verletzung des Körpers löst gemäß § 823 BGB grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht aus. Der zu leistende Schadensersatz umfaßt gemäß § 253 Abs. 2 BGB auch den Nichtvermögensschaden, das sogenannte Schmerzensgeld.

2.Ein Anspruch ist zunächst gegen den konkreten Schädiger, also den/die Schweißer gegeben. Das für die Bejahung Ihres Anspruchs nötige Verschulden liegt hier in der Arbeitsaufnahme nach der Pause, ohne sich zu vergewissern, ob sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Das Herunterfallen heißer Teile ist nicht ungewöhnlich, so daß die Schweißer damit rechnen mußten. Ihnen ist damit der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen.
Weiterhin kommt die Fremdfirma selbst als Pflichtiger in Betracht. Gemäß § 831 I BGB haftet diese grundsätzlich, wenn durch ihre Arbeitnehmer jemandem widerrechtlich ein Schaden zugefügt wird. Diese Schadensersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn die Firma sich durch den Nachweis, daß sie Ihre Arbeiter sorgfältig ausgewählt und überwacht hat, exkulpieren kann. Dieser Nachweis könnte durch die entsprechende Qualifikation der Arbeiter, deren regelmäßige Belehrung über Regeln des Arbeitsschutzes sowie die Kontrolle der Arbeiten durch qualifizierte Vorgesetzte geführt werden. Es kann naturgemäß an dieser Stelle nicht eingeschätzt werden, ob der Fremdfirma dieser Nachweis gelingen könnte.

3.Die Bemessung der Höhe Ihres Schmerzensgeldanspruchs hängt im wesentlichen von folgenden Faktoren ab:
- Schwere der Verletzung
- Dauer des Heilungsverlaufs
- Ausmaß der durchlittenen Schmerzen
- Art und Umfang dauerhaft verbleibender Beeinträchtigungen
Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, daß sich eine seriöse Prognose für mich verbietet. So ist mir nicht bekannt, wie großflächig die Brandwunde ist, welche Behandlungen durchgeführt wurden und noch durchgeführt werden müssen, ob zum Abschluß der Behandlung andere als optische Beeinträchtigungen verbleiben werden oder möglicherweise noch Komplikationen auftreten.
Auf Grund Ihrer Schilderungen gehe ich jedoch davon aus, daß das angemessene Schmerzensgeld in Ihrem Fall im Bereich zwischen 2.500,- und 5.000,- € liegen dürfte.

Ich empfehle Ihnen, die Schädiger (zunächst auch die Fremdfirma) anzuschreiben und Ihre Forderung dem Grunde nach geltend zu machen. Deren hoffentlich bestehende Haftpflichtversicherung wird bei den behandelnden Ärzten Berichte anfordern, auf Grund derer sich das angemessene Schmerzensgeld bestimmen läßt. Hierbei sollten Sie sich der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen. Die Kosten hierfür hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu tragen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.


Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt



Große Teichstraße 17
18337 Marlow

Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de

Bewertung des Fragestellers 2009-07-01 | 07:41


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Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
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