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Frage geschrieben am 25.05.2011 21:42:54

Schmerzensgeld: Schulterverletzung (Rockwood V) nach Fahrradunfall in Frankreich

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1492
Guten Tag,

Mitte Dezember 2010 wurde ich auf dem Weg zur Arbeit mit meinem Fahrrad von einem Auto angefahren (Autofahrer hat zu 100% Schuld). Der Unfallort liegt in Frankreich nahe St. Louis und der Fahrer ist ebenfalls Franzose. Ich selbst habe meinen Wohnsitz in Deutschland und pendle täglich.

Bei dem Unfall landete ich auf der linken Schulter, das Fahrrad war ein Totalschaden und mein Laptop war ebenfalls demoliert.

Wie sich herausstellte hatte ich mir bei dem Unfall eine Rockwood V Verletzung der Schulter zugezogen, woraufhin mir eine Hakenplatte eingesetzt wurde, welche ich 10 Wochen lang tragen musste. Es folgten 12 mal Krankengymnastik und vor 2 Wochen konnte die Platte wieder entfernt werden.

Nun habe ich noch weitere 6 mal Krankengymnastik vor mir, und bin von der französischen Versicherung des Unfallverursachers zur Vorstellung bei einem bestimmten französischen Arzt "verpflichtet".


Ich möchte nun gerne wissen, welches Schmerzensgeld ich in einem solchen Fall beantragen bzw. rechtfertigen kann, da ich nun seit fast 6 Monaten durch die Folgen des Unfalls beeinträchtigt bin, erhebliche Einschränkungen in meiner Freizeit in Kauf nehmen musste und zahlreiche ambulante und 2 stationäre Aufenthalte über mich ergehen lassen musste.


Vielen Dank schon mal im Vorraus für Ihr Interesse an dieser Frage.

Mit freundlichen Grüßen
BR


Antwort geschrieben am 25.05.2011 22:32:55
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

Angesichts des geschilderten Verletzungsbildes halte ich ein Schmerzensgeld von ca. 3.000-5.000 EUR für angemessen. Dies hängt aber auch von weiteren Faktoren ab, wie etwa dem Heilungsverlauf, etwaigen Folgeschäden, anhaltenden Einschränkungen usw.. Auch der jeweils bestehende Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit ist hierbei zu berücksichtigen.

Hinzutreten könnten evtl. Ansprüche aus dem sog. Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall usw.

Die konkrete Berechnung der einzelnen Schadenpositionen ist kompliziert und von verschiedenen Faktoren abhängig. Insoweit bietet sich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ratsam.

Bedeutsam für Sie ist ferner, dass der Unfall auch in Deutschland reguliert und im Streitfall auch in Deutschland geklagt werden kann. Dies ist seit Inankrafttreten der 4. EU-KH-Richtlinie so möglich (vgl., EuGH, Urt. v. 13.12.2007, Az. C-463/06) und hat die komfortable Auswirkung, dass in der Muttersprache und vor Ort prozessiert werden kann.

Insoweit sollten Sie vor Ort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da sich hierdurch zumeist ein höheres Schmerzensgeld erzielen lässt, als beim Kampf allein "gegen die Windmühlen".

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt


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