14.02.2012 | 15:11
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Kann ich noch mal/immer noch Schmerzensgeld und Schadenersatz fordern
Die Frage ist natürlich, ob ein Anspruch auf
Schadensersatz besteht, worauf ich etwas weiter unten noch ausführlicher eingehen möchte.
Der zivilrechtliche Anspruch auf
Schadensersatz bei einer Körperverletzung verjährt gemäß
§ 199 Abs. 3 BGB 30 Jahre nach Entstehung, so dass hier Schadensersatzansprüche noch längst nicht verjährt wären und dementsprechend theoretisch auch noch geltend gemacht werden können.
Dass die Versicherung beziehungsweise der Vermieter den Schadensersatz vollständig abgelehnt hat, hat auf die Verjährung grundsätzlich keine Auswirkungen.
2.und wie groß ist die Chancen dass ich etwas kriegen kann?
Ein Schadensersatzanspruchs setzt grundsätzlich eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters voraus.
Anspruchsgegner ist hier übrigens der Vermieter direkt. Gegenüber der Versicherung haben Sie keinen direkten Rechtsanspruch.
Ob der Vermieter einen Schaden gegebenenfalls erfolgreich bei der
Versicherung einreichen kann ist eine Frage (und letztendlich auch seine Sache) dieses ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Vermieter der Anspruchsgegner bleibt.
Anspruchsgrundlage wäre hier
§ 280 BGB bzw. § 823 BGB.
Ein körperlicher Schaden ist eingetreten.
Weitere Voraussetzung für ein Schadensersatzanspruch wäre eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters.
Gem.
§ 276 BGB genügt sogar leichte Fahrlässigkeit für ein solches Verschulden. Meiner Einschätzung nach lässt sich hier durchaus eine leichte Fahrlässigkeit argumentieren ( wenn nicht sogar eine mittlere Fahrlässigkeit), da der Vermieter hier nicht nur den üblichen Ablauf mit dem Kinderwagen kennt, sondern er sie sogar noch angetroffen hat.
Er hätte also die Möglichkeit gehabt, Sie zu informieren. Meiner Einschätzung nach begründet dieses überdurchschnittlich hohe Erfolgsaussichten in Bezug auf die Schadensersatzansprüche.
Gegebenenfalls müssen Sie sich hier aber gemäß
§ 254 BGB ein Mitverschulden, also eine Kürzung Ihrer Schadensersatzansprüche, zurechnen lassen. In welchem Umfang dieses allerdings geschieht, hätte im Streitfall der zuständige Richter im Rahmen seines richterlichen Ermessens zu entscheiden.
3.Welche Kosten würden ungefähr stehen wenn ich den Fall weiter rechtlich folgen will?
Dieses hängt letztendlich maßgeblich davon ab, in welcher Höhe Schadensersatz gefordert wird.
Für die Bemessung des Schadensersatzes ( insbesondere Schmerzensgeld sowie Arztkosten und Behandlungskosten) wäre es auch erforderlich zu wissen, wie der Heilungsverlauf ist, da hiervon auch die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblich abhängt.
Sofern man keine Anhaltspunkte hat, würde der so genannte Auffangstreitwert bei 4000.- € liegen.
Bei diesem Streitwert würden die Kosten für die außergerichtliche Vertretung bei 402,81 € liegen.
Die Kosten für ein Klageverfahren würden sich einschließlich Gerichtskosten dann für eine Partei auf ca. 1250.- € belaufen.
Die unterliegende Partei müsste letztendlich mit Kosten ( Anwaltskosten sowie Gerichtskosten) in Höhe von ca. 2000-2500.- € rechnen).
Dies ist aber nur eine sehr grobe Schätzung. Im Rahmen einer Erstberatung kann die Summe leider nicht abschließend beziffert werden und somit auch nicht die Rechtsanwaltskosten.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
16.02.2012 | 12:43
Vielen dank für Ihre Schnelle und Ausführliche Antwort.
Ich habe weitere Fragen um die Sache besser verstehen:
In deisem Fall würde ich Schadenersatz nur für Schmerzensgeld anfordern. Oder ist Schmerzensgeld nur betrachtet zusammen mit dem Schadenersatzansprüche?
Nach verschiedene Schmerzensgeldtabellen liegt Schmerzensgeld für den Fall zwischen 1000-3000€.
Wie fordert man Schmerzensgeld überhaupt an? Falls es nur durch einen Anwalt geht , hätte ich zuerst nur einen Brief an meiner Vermieter geschickt. Könnten Sie es machen, und wenn ja wie kann ich mich mit Ihnen ins Verbindung setzen? Könnten Sie mir dafür einen Kostenvorschlag senden?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.02.2012 | 13:15
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für den Nachtrag.
Das Schmerzensgeld ist ein Bestandteil des Schadensersatzes.
Grundsätzlich können Sie alle mit der Schädigungshandlung zusammenhängenden Schäden ersetzt verlangen (wie bereits mitgeteilt müsste auch noch das Mitverschulden berücksichtigt werden).
Es kann also grundsätzlich Schmerzensgeld verlangt werden, daneben kann auch der Ersatz der Arztkosten und Behandlungskosten ersetzt verlangt werden.
Und es kann auch der Ersatz materieller Schäden ersetzt verlangt werden (zum Beispiel Beschädigung an Kleidung, Kinderwagen etc.).
Sehr gerne würde ich Sie in der Angelegenheit vertreten.
Bei Interesse können Sie sich sehr gerne kurz an meine unten stehende E-Mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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