Bitte nur antworten wenn Sie mir auch Paragraphen dazu nennen können .
MfG
Antwort geschrieben am 15.01.2012 15:50:17
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Warum es hier überhaupt zu einem Ermittlungsverfahren gegen Ihren Ex gekommen war, ist in keinster Weise nachzuvollziehen, in jedem Fall kann dies nicht Ihnen angelastet werden. Sofern tatsächlich der Verdacht bestand, dass über das Ebaykonto ein Betrug gemäß § 263 StGB begangen wurde, hätten die polizeilichen Ermittlungen wie üblich sich von vornherein gegen den tatsächlichen Kontoinhaber richten müssen. Nach Ihren Angaben sind Sie dies und haben dies auch bei Ihrer Anmeldung auf eBay so korrekt angegeben. Der daneben immer grundsätzlich frei wählbare Nickname (diesen kann Ihnen der Ex auch nicht verbieten) ist hierfür nicht ausschlaggebend und auch nicht einmal aussagefähig, maßgeblich sind immer nur die dahinter stehenden Anmeldedaten. Vor diesem Hintergrund haben Sie in Bezug auf Ihren Ex auch nichts falsch gemacht, insbesondere auch keine Datenfälschung im Sinne der §§ 268, 269 StGB begangen. Dass die Ermittlungen dennoch zunächst gegen Ihren Ex eingeleitet wurden, scheint also offensichtlich ein polizeilicher Fehler gewesen zu sein, für den Sie natürlich nichts können. Da Ihnen insoweit nichts vorzuwerfen ist, Sie insbesondere nichts veranlasst haben in Bezug auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Ihren Ex, besteht seitens Ihres Ex Ihnen gegenüber auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB, wonach auch Anwaltskosten verlangt werden könnten. Selbst wenn Ihnen insoweit aber sogar ein Fehlverhalten vorzuwerfen wäre, würden die Anwaltskosten für die Strafverteidigung Ihres Ex auch schon grundsätzlich nach der Rechtsprechung keinen erstattungsfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB darstellen, da solche nicht unter den Schutzzweck dieser Vorschrift fallen (BGH NJW 80, 119; NJW 58, 1041). Gleiches gilt im Grunde für den Ihnen gegenüber erhobenen weiteren Schmerzensgeldanspruch. Voraussetzung für einen solchen wäre eine Verletzung der in § 253 Abs.2 StGB genannten Rechtsgüter, was aber hier nach Ihren Angaben eben nicht der Fall ist. Zudem müsste auch für einen solchen Schmerzensgeldanspruch wiederum als Grundvoraussetzung erst einmal ein Ihnen vorwerfbares Fehlverhalten gegeben sein, was aus den schon aufgezeigten Gründen auf Grundlage Ihrer Schilderung wie gesagt nicht zu ersehen ist. Im Ergebnis sehe ich daher hier keine Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Ex die geschilderten Kostenerstattungsansprüche erfolgversprechend Ihnen gegenüber durchsetzen könnte. Einfach ausgedrückt haben Sie nach Ihrer Schilderung letztlich nur einen jederzeit frei wählbaren Nicknamen verwendet, zufälligerweise mit einem Namensbestandteil Ihres Ex, sonst nichts weiter. Insoweit haben Sie letztlich nichts Falsches oder gar Unerlaubtes getan, so dass Sie deswegen auch nichts befürchten müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Sonntag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
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