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Frage geschrieben am 13.12.2011 18:00:44

Schlussrechnung wurde 7 Monate später geprüft

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 51,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 907
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Können Sie mir helfen, mein AG hat die Schlussrechnung am 17.02.2010 erhalten. Diese war prüffähig nach 2 Monaten zur Zahlung fällig. Kann mein AG die Rechnung erst im September 2010 prüfen und dann Rückforderungen stellen?

Dankeschön


Antwort geschrieben am 13.12.2011 18:35:22
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Beantwortung der Frage lässt sich aus § 16 VOB/B herleiten.

Eine Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs auf der Grundlage des § 242 BGB kommt in Betracht, wenn seit der erstmaligen Möglichkeit, den Rückzahlungsanspruch geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Für die zuletzt genannte Voraussetzung ist maßgebend, ob bei objektiver Beurteilung der AN aus dem Verhalten des AG entnehmen durfte, daß dieser sein Rückforderungsrecht nicht mehr geltend machen wolle, und der AN sich darauf auch eingerichtet hat.

Eine Verwirkung des Rückzahlungsanspruches setzt voraus, dass neben dem erheblichen Zeitablauf ein Vertrauenstatbestand vom Auftraggeber geschaffen worden ist, aufgrund dessen der Auftragnehmer darauf vertraut hat und auch darauf vertrauen durfte, dass eine Rückforderung nicht mehr erfolgen werde (BGHZ 105, 290).

Es wird das Zeitmoment der Verwirkungseinrede vielfach mit Ablauf der Regelverjährungsfrist, beginnend mit dem Entstehen des Rückforderungsanspruches, erfüllt sein (3 Jahre).

Auch gibt es Stimmen, die bereits nach einem Zeitablauf von einem Jahr die Verwirkung bejahen (OLG Bamberg BauR 2005, 1819).

Wenn es darüber hinaus die öffentliche Hand gewesen sein sollte, findet eine Verwirkung zunächst nicht statt, da dieser längere Prüfzeiträume gegeben werden müssen.

Bei einem privaten AG sollte aber zumindest die Jahresfrist eingehalten werden, welches bei Ihnen der Fall gewesen ist, sodass auch nach der engsten Auffassung eine Verwirkung nicht in Betracht kommt.

Anders verhält es sich aber, wenn Ihr Auftraggeber vorbehaltlos bereits bezahlt hat und die Richtigkeit erklärte.

Wenn dies jedoch nicht der Fall gewesen sein sollte, steht einem Rückzahlungsverlangen seitens des AG nichts im Wege.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de

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