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Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Arbeitszeugnis, datiert vom 30. September 2010, ist im Grunde bis zum letzten Satz tadellos. Ich zitiere diesen hier:
"[...] Frau T. verlässt auf eigenen Wunsch die Abteilung XX und wechselt mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 innerhalb des Unternehmens in die Abteilung XY.
Wir bedanken uns für ihre bisher geleisteten Dienste und wünschen Frau T. an ihrem neuen Arbeitsplatz alles Gute und viel Erfolg.
[...]"
Zu diesem Schlussabschnitt habe ich Folgendes gegenüber dem ehemaligen Vorgesetzten/der Personalabteilung angemerkt:
* Die Aussage "wir bedanken uns" (statt "wir danken ihr") wird in der Zeugnissprache generell eher abwertend verstanden. Diese Formulierung ist reflexiv ("sich bedanken") und beschreibt keine Interaktion. Anders verhält es sich bei der Aussage "wir danken ihr", in der dem Gegenüber aktiv Dank entgegengebracht wird.
* Während die Leistungszusammenfassung eine "sehr gute" Leistung bescheinigt, wird in der Dankesformel der Dank für eine lediglich "befriedigende" Leistung ausgesprochen; solche widersprüchlichen Bewertungen schmälern die Glaubwürdigkeit eines Zeugnisses.
* Es fehlt das Wort "weiterhin" vor dem Erfolgswunsch. Das könnte als Hinweis darauf missverstanden werden, dass der Erfolg bislang ausgeblieben sei.
Ich habe eine Stellungnahme erbeten und dafür eine Frist gesetzt. Innerhalb der Frist bekam ich eine Antwort und ein neues Zeugnis, jedoch wurde lediglich die Dankesformel umgewandelt in "wir danken ihr". Weder wurde die nur befriedigende Formulierung "für geleistete Dienste" berücksichtigt noch das Wort "weiterhin" eingefügt, überdies wurde ich deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass kein rechtlicher Anspruch auf eine Dankesformel besteht. Außerdem schrieb die Leiterin der Personalabteilung mir, das Wort "weiterhin" würde ja in die Zukunft weisen und sie könnten wohl kaum prognostizieren, ob ich künftig Erfolg haben würde... Dies kommt mir ziemlich unverschämt vor, da "weiterhin" doch bedeuten würde, dass ich bisher Erfolg hatte - was ja aus der Leistungsbeschreibung und der Aufzählung meiner Verdienste klar hervorgeht.
Der Rest des Zeugnisses ist wie gesagt durchgängig ein "sehr gut", das habe ich bereits von einer unabhängigen Expertin prüfen lassen.
Ich bitte um Rat, ob es sich lohnt, hierfür einen Anwalt einzuschalten, und ob ich da eine Chance habe? Immerhin bin ich auch weiterhin in diesem Unternehmen tätig und weiß nicht, ob das klug wäre.
Herzlichen Dank im Voraus!
Antwort geschrieben am 12.02.2011 11:00:16
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses folgt aus §109 GewO. Dort steht lediglich normiert, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis hat. Sie können hierbei nur verlangen, dass der Arbeitgeber Ihnen ein Zeugnis erstellt, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt. Hinsichtlich des Inhalts ist der Arbeitgeber nur an die Wahrheitspflicht gebunden. In der Gestaltung und Wahl der Form, ob tabellarisch oder aber schriftlich, ist der Arbeitgeber frei.
Der Bundesarbeitsgericht ist hier tatsächlich der Auffassung, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abschlussformel hat (BAG, Urteil vom 20.2.2001, Az.: 9 AZR 44/00). Im Umkehrschluss steht damit dem Arbeitnehmer auch kein Anspruch zu, auf die Schlussformel, wenn sie vom Arbeitgeber verwandt wird, inhaltlich Einfluss zu nehmen. Hierbei handelt es sich um ständige Rechtsprechung des BAG.
Hiervon weichen zwar einige unterinstanzliche Gerichte ab, wie etwa das Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 07.03.2003, Az.: 88 Ca 604/03, jedoch ist grds. die Rechtsprechung das BAG maßgeblich, so dass vorliegend keine Aussicht auf Erfolg besteht, so dass Ihnen von einer Einschaltung eines Anwalts abzuraten wäre.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Antwort geben zu können, hoffe aber, dass ich Ihnen trotzdem behilflich sein konnte.
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