In der Zwischenzeit hat der Betrieb jedoch 2 Schlösser auswechseln lassen und verlangt nun, dass ich die Kosten dafür trage.
Muss ich die Kosten tragen?
Antwort geschrieben am 20.10.2011 21:07:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mathias F. Schell
Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt am Main, Tel: 069 / 231741, Fax: 069 / 230793
Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 58
Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt am Main, Tel: 069 / 231741, Fax: 069 / 230793
Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 58
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Normalerweise sind Arbeitgeber gegen derartige Schäden versichert. Wenn sich der Arbeitgeber jedoch quer stellt, sind Sie verpflichtet für die entstehenden Kosten aufzukommen. Den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung – grobe Fahrlässigkeit bei der gewählten Versandart und unsachgemäße Verpackung - müssen Sie sich leider gefallen lassen.
Dass der Schlüssel zwischenzeitlich wieder aufgetaucht ist, ändert nichts an der Sach- und Rechtslage. Denn nachdem der Betrieb über das abhanden kommen des Schlüssels informiert wurde, war er - nicht zuletzt auch aus versicherungsrechtlichen Gründen - gezwungen, die Schlösser auswechseln zu lassen, da in Fällen dieser Art zu befürchten ist, dass Unberechtigte sich mit dem Schlüssel Zugang verschaffen.
Eventuell verfügen Sie über eine private Haftpflichtversicherung, die für die Kosten bei Verlust von dienstlichen Schlüsseln aufkommt.
Ich bedaure, keine bessere Mitteilung machen zu können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schell & Kollegen
Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt
Telefon: (069) 23 17 41 / 42
Mobilfunk RA Schell: 0170 - 4 14 16 18
Telefax: 03212 - 4 14 16 18
ra-schell@frankfurtanwalt.de
www.frankfurtanwalt.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.10.2011 12:19:09
Jedoch war ja der Schlüssel die ganze Zeit in Verwahrung der Post, und selbst wenn er irgendwo anders abhanden gekommen wäre: an dem Schlüssel allein war in keinster Weise zu erkennen wohin er gehört, und der Umschlag mit der Adresse ist im Fitnessstudio rechtzeitig angekommen. Insofern bestand nie die Gefahr eines Einbruchs.
Es sei denn ein Mitarbeiter der Post (als Einzige, die Zugriff auf den Brief hatten) hätte sich mutwillig an dem Brief zu schaffen gemacht, um dann zu der Adresse, die auf dem Umschlag ersichtlich war zu gehen und dort einzubrechen, was doch widerum in die Verantwortung der Post fallen würde?!
Ändert sich dadurch nicht die Rechtslage?
Jedoch war ja der Schlüssel die ganze Zeit in Verwahrung der Post, und selbst wenn er irgendwo anders abhanden gekommen wäre: an dem Schlüssel allein war in keinster Weise zu erkennen wohin er gehört, und der Umschlag mit der Adresse ist im Fitnessstudio rechtzeitig angekommen. Insofern bestand nie die Gefahr eines Einbruchs.
Es sei denn ein Mitarbeiter der Post (als Einzige, die Zugriff auf den Brief hatten) hätte sich mutwillig an dem Brief zu schaffen gemacht, um dann zu der Adresse, die auf dem Umschlag ersichtlich war zu gehen und dort einzubrechen, was doch widerum in die Verantwortung der Post fallen würde?!
Ändert sich dadurch nicht die Rechtslage?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.10.2011 12:43:29
Sie haben natürlich völlig Recht: Solange sich der Schlüssel bei der Post befand, hatte diese als einzige Zugriff darauf. Mithin war es faktisch sehr unwahrscheinlich, dass Unberechtigte sich mit dem Schlüssel Zugang zum Betrieb verschaffen.
Sofern ich Sie jedoch richtig verstehe, war jedoch dieser Umstand gerade im Zeitpunkt des Austauschs der Schlösser gerade nicht bekannt. Vielmehr war weder Ihnen noch ihrem Arbeitgeber bekannt wo sich der Schlüssel befindet bzw. dass er sich bei der Post befindet und ungewiss, ob er nochmals auftauchen wird.
Mithin war der Arbeitgeber zum Austausch der Schlösser gezwungen, um die Gefahr eines unberechtigten Eindringens und eigener Nachteile abzuwehren. Ein weiteres Zuwarten auf das ungewisse Auftauchen des Schlüssels war dem Arbeitgeber nicht zumutbar.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt
Sie haben natürlich völlig Recht: Solange sich der Schlüssel bei der Post befand, hatte diese als einzige Zugriff darauf. Mithin war es faktisch sehr unwahrscheinlich, dass Unberechtigte sich mit dem Schlüssel Zugang zum Betrieb verschaffen.
Sofern ich Sie jedoch richtig verstehe, war jedoch dieser Umstand gerade im Zeitpunkt des Austauschs der Schlösser gerade nicht bekannt. Vielmehr war weder Ihnen noch ihrem Arbeitgeber bekannt wo sich der Schlüssel befindet bzw. dass er sich bei der Post befindet und ungewiss, ob er nochmals auftauchen wird.
Mithin war der Arbeitgeber zum Austausch der Schlösser gezwungen, um die Gefahr eines unberechtigten Eindringens und eigener Nachteile abzuwehren. Ein weiteres Zuwarten auf das ungewisse Auftauchen des Schlüssels war dem Arbeitgeber nicht zumutbar.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt
Als Leser können Sie

