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Frage geschrieben am 21.01.2012 16:12:23

Schlüsselnotdienst - Rechnung weicht vom telefonischen Angebot ab

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 964
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Guten Tag,

wochentags kurz vor 15 Uhr hatte ich mich aus meiner Whg. ausgesperrt, Tür nur zugezogen. Bei meiner Nachbarin rief ich einen - im Branchenbuch im Internet- mit Ortsnetzzahl verzeichneten Schlüsseldienst an, beschrieb meine Situation und fragte nach dem Preis und der Zeit, die sie bräuchten. Mir wurde ein Betrag von unter 30€ für das Türöffnen genannt. 25,50 € für die Anfahrt. Die Anfahrt bräuchte so 20-25 Min. Nach 30 Min. kam der Mann meiner Nachbarin nach Hause, er hat meine Whgs-tür 10 Min. später geöffnet. Sofort rief ich den Schlüsseldienst an, um den Auftrag abzusagen. 6-7 Min. später traf dann der Handwerker dennoch ein. Dem habe ich die Sit. geschildert und gesagt, ich sei bereit, die von seinem Kollegen genannten 25,50 € für die Anfahrt zu zahlen. Er verlangte daraufhin 102,-€ von mir, da An- und Abfahrt getrennt berechnet werden, und dies in 20 Minuten-Einheiten. Hätte ich dies am Telefon gesagt bekommen, hätte ich diese Firma nie beauftragt. Ich habe dem Handwerker 30,- € gezahlt. Er hat mir eine Rechnung/Service-Auftrag ausgestellt, mit dem Vermerk: Auftrag abgebrochen: Nachbar hat Tür geöffnet. Jetzt erhalte ich eine Rechnung der Mutterfirma in Bremen über einen Restbetrag von 72,- €. Ist das rechtens? Muss ich das zahlen? Wenn ja, weshalb?

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus!


Antwort geschrieben am 21.01.2012 18:55:54
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn Ihnen am Telefon gesagt worden ist, dass der Service ca. € 30,00 kostet zuzüglich € 25,50 für die Anfahrt, hat sich das Unternehmen auch daran zu halten.

Nach § 649 BGB kann der Besteller zu jeder Zeit einen Werkvertrag kündigen (dieser liegt hier vor).
Zwar kann der Unternehmer dann 5% des Lohnes verlangen, jedoch war hier offensichtlich, dass nichts geleistet worden war, sodass auch diese Vermutung nicht eingreift und kein Lohn fällig ist.

Die Nachforderung einer solchen hohen Gebühr im Hinblick auf die An- und Abfahrtkosten ist weder nachzuvollziehen noch rechtens, sodass Sie auch nicht verpflichtet sind, die restlichen € 72,00 zu bezahlen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2012 20:05:45

Guten Abend Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort! Eines zum Verständnis: Sie schreiben "...wenn Ihnen am Telefon gesagt worden ist, dass der Service ca. € 30,00 kostet zuzüglich € 25,50 für die Anfahrt, hat sich das Unternehmen auch daran zu halten." Auf welcher gesetzlichen Grundlage hat sich der Unternehmer an die via Telefon gegebenen Preise zu halten?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2012 20:09:46

Sehr geehrter Fragesteller,

aus dem Grundsatz "pacta sunt servanda" - Verträge müssen gehalten werden.

Das Unternehmen beansprucht eine Zahlung aus einem Vertragsverhältnis. Das Vertragsverhältnis kam am Telefon zustande mit den dazu gehörigen Angaben, die Grundlage waren und nunmehr auch nicht willkürlich und einseitig erhöht werden dürfen.

Wenn Ihnen keinen andere Preise mitgeteilt worden sind, können diese auch nicht nachträglich berechnet werden.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schlüsselnotdienst - Rechnung weicht vom telefonischen Angebot ab | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2012-01-22
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Die Antwort von Herrn Hoffmeyer kam sehr schnell. Seine Antwort auf meine Verständnisfrage ebenso. Hätte mir noch einen Vorgehensvorschlag des Juristen gewünscht. Hatte danach aber nicht explizit gefragt.


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