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Frage geschrieben am 28.02.2010 22:42:01

Schlossaustausch

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1182
Ein Freund von mir lebte 20 Jahre mit einer Frau zusammen die sich nun von ihm getrennt hat. Die beiden haben vor 5 J. ein Haus zusammen gebaut das beiden zu 50 % gehört. Sie ist vor 3 Monaten ausgezogen und bei ihrem neuen Freund eingezogen. Wie die weitere Finanzierung mit dem Haus aussieht ist noch nicht geklärt. Er kann die finanzielle Belastung nicht alleine tragen und möchte ebenfalls aus dem Haus ausziehen sobald geklärt ist, dass das Haus verkauft werden kann. Sie kam in den letzten Wochen häufiger um persönliche, aber auch gemeinsame Gegenstände aus dem Haus zu holen. Die beiden hatten vereinbart, dass sie vorher mit ihm abspricht wann sie kommt, damit er sich darauf einstellen kann. Leider hat sie sich nicht daran gehalten und tauchte morgens, als er noch im Bett lag auf und wollte weitere Gegenstände mitnehmen.
Er fühlt sich in seiner Privatsphäre gestört und möchte gerne das Schloss zum Haus austauschen - auch weil er bedenken hat, dass sie ihm Möbel und gemeinsam angeschaffte Dinge entwendet wenn er nicht zu Hause ist. Darf er dies, oder hat sie das Recht jederzeit das Haus zu betreten?


Antwort geschrieben am 28.02.2010 23:52:09
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 70, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Jeder Miteigentümer kann gegenüber dem anderen sein Anteilsrecht geltend machen, z. B. auf Einräumung des Besitzes aus § 985 BGB.

Die Frau kann daher verlangen, dass ihr Zutritt zu dem gemeinschaftlich gehörenden Haus verschafft wird.

Der Anspruch der Frau auf Einräumung des Besitzes ergibt sich aus §§ 1011, 985 BGB.

Dies gilt jedenfalls solange, wie zwischen den Parteien keine anderweitige Nutzung und Verwaltung auf Grund der Grundstücksgemeinschaft nach § 745 BGB vereinbart wurde.

Ein Auswechseln der Schlosses würde eine Besitzentziehung der Frau darstellen und ist somit nicht empfehlenswert.

Bedauerlicherweise lässt sich derzeit kein günstigeres Ergebnis mitteilen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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