gibt es eigentlich rechtlich oder staatsrechtlich irgendeine Möglichkeit, Menschen aus Japan oder grundsätzlich Menschen in Deutschland aufzunehmen, deren Staat womöglich auf lange Zeit in großen Flächen unbewohnbar wird ?
Ist dies international bzw Völkerrechtlich EU rechtlich oder in Deutschland in Form von Aufnahmefegelungrn Kontingentregelungen oder auch asylrechtlich irgendwie geregelt und besteht dafür oder aus ähnlicher Sicht irgendein gearteter Anspruch ?
Es ist ja leider so, dass Naturkatastrophen nicht herhalten um ein Recht abzuleiten, gibt es wegen solch schlimmer Vorfälle vielleicht noch andere Anspruchsgrundlagen bzw Punkte wo man nachhaken kann, seien sie auch noch so klein und abwegig ?
Vielleicht auch über Umwege, Familienzusammenführung vorgezogene Heirat so sie legal ist usw.. ?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 13.03.2011 22:11:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ihre zuletzt gestellte Frage und deren Beantwortung vorwegzunehmen:
Familienzusammenführung und Heirat sind für sich genommen zulässige Aufenthaltszwecke, wobei aber in der Tat darauf zu achten ist, dass es sich nicht nur um "scheinbare" Umstände handelt, die andere Aufenthaltszwecke verschleiern. Die Gefahr kann jedenfalls bestehen.
Staatsangehörige von Japan unter anderem können visumfrei in das Bundesgebiet einreisen. Den erforderlichen Aufenthaltstitel (Visum für längerfristige Aufenthalte und Aufenthaltserlaubnis) können Sie im Bundesgebiet beantragen.
Neben Aufenthaltszwecke wie Studium/Ausbildung/Erwerbstätigkeit gibt es folgende Möglichkeit nach dem Aufenthaltsgesetz:
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist.
Zu den humitären Gründen:
Diese Regelung über ein solche Aufenthaltserlaubnis findet auf Ausländer, die von der Visumpflicht allgemein befreit sind, nur dann Anwendung, wenn diese bei der deutschen
Auslandsvertretung ein Visum beantragen.
Ein Japaner/in müsste also ein Visum vor der Einreise beantragen.
Die Auslandsvertretungen entscheiden, ob im Einzelfall völkerrechtliche oder dringende humanitäre Erteilungsgründe vorliegen könnten, die die Weiterleitung an die zuständigen Innenbehörden der Länder und eine weitere Prüfung rechtfertigen.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz führt dazu aus:
"Eine Aufnahme aus dringenden humanitären
Gründen setzt voraus, dass sich der Ausländer
in einer besonders gelagerten Notsituation befindet.
Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist weiter Voraussetzung, dass sich der Schutzsuchende in einer Sondersituation
befindet, die ein Eingreifen zwingend erfordert
und es rechtfertigt, ihn – im Gegensatz zu anderen Ausländern in vergleichbarer Lage – aufzunehmen.
Dabei muss die Aufnahme des Schutzsuchenden im konkreten Einzelfall ein Gebot der Menschlichkeit sein. Zur Beurteilung, ob dem Schutzsuchenden die Aufnahme gewährt werden soll, sind alle Gesichtspunkte, die für oder gegen eine Aufnahme sprechen, zu berücksichtigen:
– Bestehen einer erheblichen und unausweichlichen Gefahr für Leib und Leben des
Schutzsuchenden,
– enger Bezug zu Deutschland (frühere Aufenthalte, Familienangehörige in Deutschland
u. ä.),
– besondere Anknüpfungspunkte an ein bestimmtes
Bundesland in Deutschland,
– Kontakte in Deutschland zu Personen/Organisationen, die ggf. bereit wären, Kosten für Aufenthalt/Transport zu übernehmen,
– möglicherweise bereits bestehende Kontakte
zu anderen Staaten, für die eine Übernahme
in Betracht kommen könnte."
Dieses kommt hier durchaus in Betracht, wird aber im Einzelfall genau zu prüfen sein. Die Anforderungen sind im Allgemeinen und im Besonderen sehr hoch.
Nicht nur die weitere Entwicklung in Japan wird abzuwarten sein, sondern in erster Linie diejenige Lage des persönlich Betroffenen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2011 22:18:31
Vielen Dank
Das bedeutet also, dass hier nicht primär Asyl greift und der aus politisch verfolgter Sicht erforderliche Grund nicht mehr braucht und auch Naturkatastrophen u.U wenn auch in erschwerter Form als Grund herhalten können, sie schreiben
" Ein Japaner/in müsste also ein Visum vor der Einreise beantragen.
Die Auslandsvertretungen entscheiden, ob im Einzelfall völkerrechtliche oder dringende humanitäre Erteilungsgründe vorliegen könnten, die die Weiterleitung an die zuständigen Innenbehörden der Länder und eine weitere Prüfung rechtfertigen.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz führt dazu aus:
"Eine Aufnahme aus dringenden humanitären
Gründen setzt voraus, dass sich der Ausländer
in einer besonders gelagerten Notsituation befindet.
Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist weiter Voraussetzung, dass sich der Schutzsuchende in einer Sondersituation
befindet, die ein Eingreifen zwingend erfordert
und es rechtfertigt, ihn – im Gegensatz zu anderen Ausländern in vergleichbarer Lage – aufzunehmen.
Dabei muss die Aufnahme des Schutzsuchenden im konkreten Einzelfall ein Gebot der Menschlichkeit sein. Zur Beurteilung, ob dem Schutzsuchenden die Aufnahme gewährt werden soll, sind alle Gesichtspunkte, die für oder gegen eine Aufnahme sprechen, zu berücksichtigen: ..."
Heisst das also, dass es grundsätzlich schwierig ist aber trotzdem theoretisch möglich ist - auch rechtlich - diesen Menschen zu helfen ?
Vielen Dank
Vielen Dank
Das bedeutet also, dass hier nicht primär Asyl greift und der aus politisch verfolgter Sicht erforderliche Grund nicht mehr braucht und auch Naturkatastrophen u.U wenn auch in erschwerter Form als Grund herhalten können, sie schreiben
" Ein Japaner/in müsste also ein Visum vor der Einreise beantragen.
Die Auslandsvertretungen entscheiden, ob im Einzelfall völkerrechtliche oder dringende humanitäre Erteilungsgründe vorliegen könnten, die die Weiterleitung an die zuständigen Innenbehörden der Länder und eine weitere Prüfung rechtfertigen.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz führt dazu aus:
"Eine Aufnahme aus dringenden humanitären
Gründen setzt voraus, dass sich der Ausländer
in einer besonders gelagerten Notsituation befindet.
Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist weiter Voraussetzung, dass sich der Schutzsuchende in einer Sondersituation
befindet, die ein Eingreifen zwingend erfordert
und es rechtfertigt, ihn – im Gegensatz zu anderen Ausländern in vergleichbarer Lage – aufzunehmen.
Dabei muss die Aufnahme des Schutzsuchenden im konkreten Einzelfall ein Gebot der Menschlichkeit sein. Zur Beurteilung, ob dem Schutzsuchenden die Aufnahme gewährt werden soll, sind alle Gesichtspunkte, die für oder gegen eine Aufnahme sprechen, zu berücksichtigen: ..."
Heisst das also, dass es grundsätzlich schwierig ist aber trotzdem theoretisch möglich ist - auch rechtlich - diesen Menschen zu helfen ?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.03.2011 11:04:26
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Feststellung ist korrekt.
Dringende humanitäre Gründe liegen aber nicht allein wegen der allgemeinen Lebensverhältnisses im Heimatland (Japan) vor.
Das Bestehen einer erheblichen und unausweichlichen Gefahr für Leib und Leben des
Schutzsuchenden muss nämlich wie gesagt im Einzelfall nachgewiesen werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Feststellung ist korrekt.
Dringende humanitäre Gründe liegen aber nicht allein wegen der allgemeinen Lebensverhältnisses im Heimatland (Japan) vor.
Das Bestehen einer erheblichen und unausweichlichen Gefahr für Leib und Leben des
Schutzsuchenden muss nämlich wie gesagt im Einzelfall nachgewiesen werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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