Frage geschrieben am 23.06.2010 13:47:01
Schließung einer Webseite augfrund Verstoß gegen §287 StGB
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1192Ich habe auf die Auktion daraufhin nicht geboten und somit auch die Webseite nicht erworben. Ich habe den Betreiber darauf hingewiesen das der Inhalt dieser Seite nicht ok wären. Meine Ansicht wurde jedoch nicht geteilt.
Offensichtlich hat auch der Gewinner dieser Auktion dieses erkannt und die Seite nicht übernommen. Auch wurde keine Bewertung abgegeben. Gem. Denic ist der Verkäufer immer noch Eigentümer der Seite und diese Angaben decken sich mit den Angaben im Impressum.
Nach eigenen Angaben (in der eBay Auktion) haben sich bisher 16 Kunden angemeldet (Gebühr 99 Eur)
Ich habe zwischenzeitlich die zuständige Staatsanwaltschaft kontaktiert jeodch war man dort nicht intressieret und meinte ich möge mich an die Verbraucherzentrale wenden.
Da ich keinen Schaden habe und auch sonst keinen Nachteil erlitten habe - kann ich also nichts machen?
Antwort geschrieben am 23.06.2010 15:14:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Strafrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 145
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ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des Einsatzes wie folgt beantworte:
Sie können auch als Nicht-Geschädigter Strafanzeige bei den zuständigen Behörden erstatten, was Sie auch getan haben. „Strafanzeige" (§ 158 Abs. 1 StPO) bedeutet hierbei nur, dass Sie einen Sachverhalt mitteilen, der nach Ihrer Auffassung einen Straftatbestand erfüllen könnte. Sollte die Strafverfolgungsbehörde auf Grund der Anzeige einen Anfangsverdacht für eine Straftat bejahen, ist sie zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, sog. Legalitätsprinzip.
Was die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen angeht, wird dieses Legalitätsprinzip, an sich als Regelfall konzipiert, in der Praxis allerdings, gerade bei kleineren Straftaten, oft durch das Opportunitätsprinzip durchbrochen, so dass dann – de facto – überhaupt nicht ermittelt wird. Angesichts der chronischen Überlastung vieler Staatsanwaltschaften ist das auch ein verständliches und in der Regel vernünftiges und zweckmäßiges Vorgehen, die vorhandenen Kapazitäten für die Verfolgung schwerwiegenderer Straftaten einzusetzen.
„Ermitteln" muss die Staatsanwaltschaft allerdings zunächst schon, auch wenn sie das Verfahren sehr schnell wieder einstellen kann. Als Anzeigender erhalten sie einen Einstellungsbescheid unter Angabe der Gründe für die Einstellung (§ 171 S. 1 StPO). Allerdings hilft Ihnen ein solcher Bescheid auch nicht weiter, da nur der Anzeigende, der zugleich auch Geschädigter ist, die Möglichkeit hat, den Bescheid gerichtlich überprüfen zu lassen (§ 171 S. 2 StPO). Dieses sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) steht Ihnen also nicht zur Verfügung, da Sie durch die vermeintliche Straftat keinen Schaden erlitten haben.
Um wirksam gegen den Anbieter vorzugehen, hätten Sie aber die Möglichkeit, sich beim Plattformbetreiber, eBay, mit einer Beschwerde zu wenden. Es ist nach den einschlägigen eBay-Grundsätzen nicht gestattet, „verbotene Glücksspiele durchzuführen oder Angebote mit verbotenen Glücks- oder Gewinnspielen zu verbinden oder andere Anreize zu setzen, die Kaufinteressenten unter Ausnutzung des Spieltriebs zum Kaufen oder Bieten veranlassen sollen". Ein Verstoß kann für den betroffenen Anbieter empfindliche Sanktionen – bis hin zum endgültigen Ausschluss vom Marktplatz – nach sich ziehen.
Ich hoffe, Ihnen damit eine hilfreiche Einschätzung Ihrer Handlungsmöglichkeiten geliefert zu haben, auch wenn diese leider sehr begrenzt sind, und wünsche Ihnen einen schönen Tag.
www.netzkanzlei.com
Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.06.2010 15:58:36
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Safadi,
offensichtlich habe ich mich nicht richtig ausgedrückt. Ich bitte das zu entschludigen.
Sie führen aus:
....verbotene Glücksspiele durchzuführen oder Angebote mit verbotenen Glücks- oder Gewinnspielen zu verbinden oder andere Anreize zu setzen, die Kaufinteressenten unter Ausnutzung des Spieltriebs zum Kaufen oder Bieten veranlassen sollen...
Diese zeigt das Sie mich missverstanden haben.
Verkaufsgegenstand dieser Auktion war eine Webseite. Der Inhalt dieser Webseite war ein Gewinnspiel indem Mitspieler gegen eine Gebühr von 99 Eur sich eintragen können um daran teilnehmen zu können.
Demnzufolge ist eine Beschwerde bei eBay nicht erfolgversprechend zumal die Auktion bereits beendet wurde.
Als nicht geschädigter bleibt mir jedoch die Möglichkeit dieses schritlich der Staatsanwaltschaft (bisher hatte ich lediglich telefoniert) zur Anzeige zu bringen um hier eine Prüfung anzustoßen.
Aufgrund des ausgelobten Betrages von 2o Euro ist eine weitere Bearbeitung nicht erfolderlich da Sie im ersten Teil Ihrer Anwort bereits die Möglichkeiten dargelegt haben.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Safadi,
offensichtlich habe ich mich nicht richtig ausgedrückt. Ich bitte das zu entschludigen.
Sie führen aus:
....verbotene Glücksspiele durchzuführen oder Angebote mit verbotenen Glücks- oder Gewinnspielen zu verbinden oder andere Anreize zu setzen, die Kaufinteressenten unter Ausnutzung des Spieltriebs zum Kaufen oder Bieten veranlassen sollen...
Diese zeigt das Sie mich missverstanden haben.
Verkaufsgegenstand dieser Auktion war eine Webseite. Der Inhalt dieser Webseite war ein Gewinnspiel indem Mitspieler gegen eine Gebühr von 99 Eur sich eintragen können um daran teilnehmen zu können.
Demnzufolge ist eine Beschwerde bei eBay nicht erfolgversprechend zumal die Auktion bereits beendet wurde.
Als nicht geschädigter bleibt mir jedoch die Möglichkeit dieses schritlich der Staatsanwaltschaft (bisher hatte ich lediglich telefoniert) zur Anzeige zu bringen um hier eine Prüfung anzustoßen.
Aufgrund des ausgelobten Betrages von 2o Euro ist eine weitere Bearbeitung nicht erfolderlich da Sie im ersten Teil Ihrer Anwort bereits die Möglichkeiten dargelegt haben.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.06.2010 16:59:39
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat bin ich irrtümlich davon ausgegangen, dass der eBay-Anbieter die Teilnahme an einem Glückspiel oder Ähnliches angeboten hat; insoweit vielen Dank für Ihre Richtigstellung.
Allerdings sehe ich im Fall der zum Verkauf angebotenen Website, jedenfalls auf den ersten Blick, den genannten Straftatbestand nicht als erfüllt an. Allenfalls kommt nach Absatz 2 der Vorschrift ein „Werben" für öffentliche Lotterien oder Glücksspiele in Betracht. Unter Werbung versteht man hier jede Aktivität, die darauf abzielt, andere zur Beteiligung am Spiel zu bewegen. In Ihrem Fall sollten die Bieter aber nicht zum Spielen, sondern zum Kaufen motiviert werden.
Natürlich bleibt es Ihnen dennoch unbenommen, Strafanzeige zu erstatten. Mit Ihrem beabsichtigten Vorgehen, sich schriftlich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, erreichen Sie, dass zumindest ein Vorgang angelegt wird und Sie nicht nur wieder an die Verbraucherzentrale verwiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Safadi
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat bin ich irrtümlich davon ausgegangen, dass der eBay-Anbieter die Teilnahme an einem Glückspiel oder Ähnliches angeboten hat; insoweit vielen Dank für Ihre Richtigstellung.
Allerdings sehe ich im Fall der zum Verkauf angebotenen Website, jedenfalls auf den ersten Blick, den genannten Straftatbestand nicht als erfüllt an. Allenfalls kommt nach Absatz 2 der Vorschrift ein „Werben" für öffentliche Lotterien oder Glücksspiele in Betracht. Unter Werbung versteht man hier jede Aktivität, die darauf abzielt, andere zur Beteiligung am Spiel zu bewegen. In Ihrem Fall sollten die Bieter aber nicht zum Spielen, sondern zum Kaufen motiviert werden.
Natürlich bleibt es Ihnen dennoch unbenommen, Strafanzeige zu erstatten. Mit Ihrem beabsichtigten Vorgehen, sich schriftlich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, erreichen Sie, dass zumindest ein Vorgang angelegt wird und Sie nicht nur wieder an die Verbraucherzentrale verwiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Safadi
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