17.12.2010 | 16:11
Antwort
von
Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
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Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich sind „Angebote" von Handwerkern als Kostenvoranschlag und nicht als Angebot im Rechtssinne zu verstehen. Dies bedeutet, dass das Preis und Inhalt nicht verbindlich sind.
Dies wird folgendem Gedanken geschuldet: Oftmals entspricht es nicht der Interessenlage eines Handwerkers, ein verbindliches Angebot abzugeben. Denn er kann nie zu 100 % den Material- und Zeitaufwand bestimmen. Auch ist es möglich, dass Preise für das Material sich kurzfristig ändern können.
In der Regel ist deshalb bei einer Festpreisvereinbarung von einer Verbindlichkeit auszugehen, aber nicht bei einem Angebot, das einzelne Positionen, Mengen Preise etc. enthält.
Dies bedeutet, dass es sich beim Angebot in Ihrem Fall wohl um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag gehandelt hat, sodass der Handwerker einen höheren Werklohn als den im Angebot kalkulierten fordern kann.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die zu bearbeitende Fläche größer ist, so kann der Handwerker folglich anteilig nachberechnen. In Ihrem Fall stellte sich dagegen heraus, dass die Fläche kleiner ist. Daher sollte der Handwerker die Preise für die Posten, die er pro qm berechnete, entsprechend nach unten korrigieren. Die gesamte Rechnung um 30 % zu kürzen dürfte nicht gerechtfertigt sein. Posten wie zum Beispiel Anfahrt etc. basieren nicht auf der qm-Zahl und sind deshalb gänzlich zu begleichen.
Der Einwand der Handwerkers, er hätte höhere Preise je qm vereinbart, wenn er gewusst hätte, dass er weniger hätte machen müssen, ist nicht überzeugend. Zum einen war ein Nachlass nicht transparent. Zum anderen handelt es sich auch nicht um eine so erhebliche Größenabweichung, dass Preisnachlässe bzw. -aufschläge hier nahe liegen würden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass dem Handwerker ein Schaden entstanden ist. Er brauchte entsprechend weniger Zeit und Material zur Verrichtung seiner Tätigkeit. Überdies realisiert sich so lediglich das Risiko, dass dem Handwerker entsteht, wenn er lediglich einen Kostenvoranschlag abgibt, jedoch keinen Festpreis vereinbart.
Hinsichtlich des höherwertigeren Materialaufwandes gilt Folgendes:
Da es sich bei dem Angebot des Handwerkers lediglich um einen Kostenvoranschlag handelte, der nicht verbindlich ist, darf die Werklohnforderung bei erhöhtem Aufwand korrigiert werden. Dies gilt aber nicht grenzenlos.
Als Richtwert ist eine Überschreitung von 10-20 % ohne die Zustimmung des Auftraggebers allgemein anerkannt. Soweit sich der höhere Preis in dieser Größenordnung bewegt, ist dies hinzunehmen.
Dies gilt auch im Hinblick auf die „Verzögerung" durch den Handwerker. Soweit eine bestimmte Leistungszeit nicht vereinbart wurde, darf der Unternehmer in angemessenen Rahmen die zu erledigenden Aufträge sinnvoll planen. Solange der Handwerker die Arbeiten nicht in einen völlig ungeeigneten Zeitrahmen gelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Die Differenz bei den Drainagematten dürfte sich dadurch erklären, dass wohl 33 qm die zunächst angenommene Wandfläche ist. 22,5 qm ist die tatsächliche Wandfläche. Ein Verschnitt in Höhe von ca. 10% erscheint insoweit als realistisch. So lassen die die 25 qm bezogene Drainagematten erklären. Dies deckt sich mit der Abrechnungspraxis des Handwerkers, in Ihrem Fall die zunächst angenommene Wandfläche abzurechnen.
Deshalb würde ich an Ihrer Stelle die Posten der Rechnung, die auf Preis pro qm basieren, auf die richtige Größe umrechnen und anschließend ca. 15 % auf die gesamte Rechnung aufschlagen für den Mehraufwand.
Soweit die Summe deutlich unter des Betrages liegt, der Ihnen in Rechnung gestellt wurde, würde ich die Rechnung weiter beanstanden. Soweit sich die Beträge in der gleichen Größenordnung liegen, würde ich Ihnen empfehlen, die Rechnung zu akzeptieren und den Betrag zu begleichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)