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Frage geschrieben am 02.08.2010 13:11:01

Schlafsofa nach 4 Monaten noch immer nicht korrekt geliefert

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 967
Mich würde interessieren, ob ich mit dem folgenden Sachverhalt das Recht habe, von meinem Kauf zurückzutreten, und eine Rückerstattung des Kaufpreises zu fordern. Was sollte ich machen?

9 April 2010 Kauf eines Schlafsofa über E-Bay von der Firma Couch & Co, Leipzig für 899 € - Lieferung sollte ca. 10.-14. May sein, sofortige Zahlung per Banküberweisung

20 Mai 2010 Anlieferung mit einer Woche Verspätung, erhebliche Schäden, Sofa war schlecht verpackt, Annahme verweigert und zurückgeschickt,

22 Mai 2010 neues Sofa versprochen mit Lieferzeit von vier Wochen (18.Juni)

25 Mai 2010 Anlieferung eine Woche Verspätung – falsche Farbkombination – die Kissen sollen bis zum 16.6.2010 geliefert werden

29 Juli 2010 Kissen noch immer nicht geliefert (seid 7 Wochen Reklamation).

Nun jedoch: das Schlafsofa lässt sich weder aus- noch einziehen nach zehn Nächten Benutzung zum Schlafen. Bei „falscher Behandlung" sollen wir den Kundenservice bezahlen; doch was heißt "falsche Behandlung"? Es wurde keine Gebrauchsanweisung oder Instruktionen mitgeschickt, daher was ist „falsche Behandlung"

Fazit: ein am 9. April bestelltes und bezahltes Schlafsofa ist bis heute noch immer nicht ordnungsgemäß geliefert worden (nach vier Monaten mit Originallieferzeit von vier Wochen!)

Der Lieferant sagt, es sei eine "Spezielle Kundenbestellung" gewesen, daher gäbe es gar kein Rücktrittrecht.

Was kann ich nun machen? Ich möchte am Liebsten das dummer Sofa zurückgeben, und das Geld wiedererstattet bekommen.


Antwort geschrieben am 02.08.2010 14:03:36
Rechtsanwalt Alexander Stephens
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Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

Zunächst darf ich festhalten, dass Ihr gesetzliches Rücktrittsrecht selbstverständlich nicht ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich ein solcher Passus in den AGB des Verkäufers finden würde, wäre ein solcher grundsätzlich unwirksam.

Ein Rücktrittsrecht haben Sie allerdings nur, wenn Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, also zur Nachbesserung oder Nachlieferung, setzen und diese Frist fruchtlos abläuft.
Zwar können Sie auch ohne Fristsetzung zurücktreten, aber nur dann wenn der Verkäufer auch beim zweiten Nachbesserungsversuch scheitert. Dies ist bisher nicht der Fall.

Daher müssen Sie den Verkäufer erneut auffordern, das Sofa entweder zu reparieren oder gänzlich umzutauschen (Sie haben hier ein Wahlrecht) und ihm eine angemessene Frist hierzu setzen (1-2 Wochen)

Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht können Sie vom Vertrag zurücktreten, Ihr Geld zurückverlangen und ggf. sogar Schadensersatz verlangen.

Hinsichtlich der Kissen gilt selbiges, wobei Sie hier wohl nur ein Minderungs- aber kein Rücktrittsrecht haben dürften, soweit es sich nur um einzelne Kopf-Deko-kissen handelt. Soweit es sich aber um die Sitzkissen, also einen wesentlichen Teil des Sofas handelt, könnten Sie auch hier die vollen o.a. Rechte geltend machen.


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.

Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


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