Fragen:
Hat der Vermieter das Recht die komplette Schliessanlage zu tauschen?
Ist meine Haftpflichtversicherung (mit Schlüsselverlust) dafür auch zuständig?
Antwort geschrieben am 01.09.2010 22:12:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Schlüsselverlust zeigt, daß Sie den Ihnen aus dem Mietverhältnis obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sind.
Daher müssen Sie damit rechnen, auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen zu werden, der durch den Einbau neuer Schlösser entsteht.
Grundsätzlich ist es aber erforderlich, das die Gefahr besteht, aufgrund des verloren gegangen Schlüssels könne Mißbrauch getrieben werden.
2.
Ob die Haftpflichtversicherung eintritt, hängt vom Versicherungsvertrag ab. Das Risiko des Schlüsselverlusts müßte im Versicherungsvertrag aufgeführt sein. Im Regelfall trägt der Haftpflichtversicherer dieses Risiko nicht.
Hier hilft Ihnen nur ein Blick in den Versicherungsvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Aachener Straße 585
50226 Frechen
Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.09.2010 22:23:58
Versicherung mit Schlüsselverlust ist bei mir vorhanden.
Frage war ob sie auch eintritt wenn der Verlust nicht durch mich sondern durch meinen Vater verursacht wurde.
Der schlüssel war bei ihm als Ersatzschlüssel.
Versicherung mit Schlüsselverlust ist bei mir vorhanden.
Frage war ob sie auch eintritt wenn der Verlust nicht durch mich sondern durch meinen Vater verursacht wurde.
Der schlüssel war bei ihm als Ersatzschlüssel.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.09.2010 08:33:31
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Schlüsselträger sind in der Regel der Versicherungsnehmer und
Personen, die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen und von diesem den Schlüssel ausgehändigt bekommen haben.
Da Ihr Vater nicht zu diesem Personenkreis gehört, dürfte nur die Haftpflichtversicherung des Vaters, sofern der Schlüsselverlust mitversichert ist, eintreten.
Aber auch hier gilt: Sie sollten dringend Ihren Versicherungsvertrag prüfen. Ohne Kenntnis des Vertrags können nur allgemeine Überlegungen angestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Schlüsselträger sind in der Regel der Versicherungsnehmer und
Personen, die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen und von diesem den Schlüssel ausgehändigt bekommen haben.
Da Ihr Vater nicht zu diesem Personenkreis gehört, dürfte nur die Haftpflichtversicherung des Vaters, sofern der Schlüsselverlust mitversichert ist, eintreten.
Aber auch hier gilt: Sie sollten dringend Ihren Versicherungsvertrag prüfen. Ohne Kenntnis des Vertrags können nur allgemeine Überlegungen angestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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