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Frage geschrieben am 07.04.2011 07:15:03

Schlüsselverlust Mietwohnung (fehlt bei Übergabe)

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1277
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 211 weitere Antworten zum Thema Mietwohnung.
Hallo!

Ich hätte da folgende Herausforderung:

Bei der Übergabe (Rückgabe) meiner Wohnung wurde zu Protokoll genommen, das ein Paar Schlüssel fehlt, die ich lt. Mietvertrag erhalten habe.
Es handelt sich dabei um einen Schlüssel zur Wohnungstür und einen Schlüssel zur Haus und Kellertür (Keine Schliessanlage).

Weiterer Sachverhalt ist, dass durch einen Fehler meinerseits der Dauerauftrag für den Mietzins zu spät ausgesetzt wurde und ich einen Monat zu viel Miete bezahlt habe. (Für einen Zeitraum nach Beendigung des Mietverhältnisses).

Besitz habe ich an der Wohnung aufgegeben (Wohnräume und Keller sind leer an meinen Sachen) Namensschild ist von Tür und Briefkasten entfernt, die Wohnung ist mit den verbleibenden Schlüsseln an den Vermieter übergeben.

Die fehlenden Schlüssel sind bei mir nicht auffindbar (mittlerweile bezweifle ich diese überhaupt erhalten zu haben), man könnte von einem Verlust ausgehen.


Der Vermieter weigert sich nun den zuviel bezahlten Mietzins zurück zu zahlen (Die Wohnung ist bereits an den Nachmieter übergeben) und erst mit der Kaution nach Erhalt des fehlenden Schlüssels auszuzahlen.

Kann der Vermieter dies so machen, was kann ich dagegen unternehmen, muss ich die Schlüssel oder Schlösser ersetzen?

Mit freundlichem Gruß und Dank

Schlüsselverlierer


Antwort geschrieben am 07.04.2011 08:10:30
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie Zweifel haben, den fehlenden Schlüssel überhaupt erhalten zu haben und der Vermieter nicht beweisen kann, den Schlüssel Ihnen übergeben zu haben, müssen Sie weder die Kosten des Schlüssels noch den Austausch des Schlosses ersetzen.

Durch das Protokoll der Wohnungsübergabe könnte sich jedoch der Verlust des Schlüssels beweisen lassen, wenn Sie das Protokoll unterschrieben haben und den Inhalt bestätigt haben. Ob dies der Fall ist, kann von hier nicht beurteilt werden.
Die Kosten kann der Vermieter der Kaution entnehmen.

Hinsichtlich des überzahlten Mietzinses haben Sie gegen den Vermieter einen Anspruch auf Rückzahlung, wenn das Mietverhältnis beendet war. Dabei kommt es im Zweifel nicht auf die Übergabe der Wohnung an, sondern den Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses. Solange das Mietverhältnis nicht beendet ist, hat der Vermieter Anspruch auf Zahlung des Mietzinses.

War das Mietverhältnis für den Zeitraum der zu viel gezahlten Miete bereits beendet, haben sie Anspruch auf sofortige Rückzahlung.

Sollten jedoch die Kosten für den Ersatz des fehlenden Schlüssels oder dem Austausch des Schlosses bereits angefallen sein, kann der Vermieter die Kosten von der Kaution entnehmen und mit der zu viel gezahlten Miete die Kaution wieder auffüllen; § 240 BGB. Ob dafür die gesamte Mietzahlung notwendig ist, kann von hier nicht beurteilt werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
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übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.04.2011 10:43:13

Hallo!

Ich fasse noch einmal zusammen.

Das Mietverhältnis war zum Zeitpunkt der Überzahlung bereits beendet, ich verstehe Sie daher so, dass wenn der Vermieter nicht geltend macht die Kaution wieder aufzufüllen, die Rückzahlung sofort fällig ist. Da bisher keine Kosten angefallen sind, kann eigentlich kein Anspruch auf Auffüllung bestehen? (Die Kostenseite wäre durch Kaution und oder Mietzins mehrstfach gedeckt, es handelt sich um Zwei Schlösser mit insges. max 9 Schlüsseln, ein Schloss mit max 3 Schlüsseln)

Ich habe kein Übergabeprotokoll unterschrieben, ich habe nur den Erhalt der Schlüssel quittiert, kenne aber den Inhalt der Quittung nicht mehr, da mir kein Exemplar ausgehändigt wurde.

D.h. Wenn sich aus der Quittung nachvollziehen lässt, das ich einen Schlüssel verloren habe, kann der Vermieter evtl anfallenden Kosten aus der Kaution entnehmen. Was ich nicht verstanden habe ist, muss ich für den Ersatz der Schlüssel aufkommen oder für den Austausch des Schlosses?

Vom verlorenen Schlüssel gibt es jedenfalls keine Möglichkeit der Zuordnung zur Adresse oder Person.

Mit freundlichen Grüßen

Schlüsselverlierer
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.04.2011 11:32:14

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben mich richtig verstanden.

Ob Sie die Kosten eines Ersatzschlüssels oder eines Ersatzschlosses zu tragen haben, hängt von den Umständen des Verlustes ab.

Wenn ein Schlüssel verloren wurde und nichts auf den Eigentümer der Schlüssel hinweist und ein Finder deshalb nichts mit den Schlüsseln anfangen kann, muss idR nicht das Schloss ersetzt werden; u.a. LG Berlin, Urteil v. 10.11.1987, 64 S 196/87.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
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