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Frage geschrieben am 23.08.2010 11:38:51

Schlüssel freiwillig aushändigen? Hausfriedensbruch?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2222
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nach 35-jähriger Ehe verläßt der Ehemann seine Ehefrau und zieht aus dem (auf beide Eheleute eingetragenen) Haus ins Haus seiner Geliebten. Die Ehefrau bleibt im gemeinsamen Haus wohnen.
Das Ehepaar besitzt außerdem eine einfache Ferienhütte in der ausländischen Heimat der Ehefrau. Diese Hütte ist im Namen der Ehefrau eingetragen und wird ausschließlich auch von ihr unterhalten (Steuer, Versicherung, Reparaturen etc.). Seit dem Auszug besteht jetzt der Ehemann darauf den Urlaub mit seiner Geliebten in der Hütte zu verbringen.Da sämtliche Einrichtungsgegenstände von der Ehefrau gekauft, bzw. geerbt worden sind, ist sie mit der Anwesenheit der "fremden" Frau nicht einverstanden und hat ihr (mehrmals) Hausverbot erteilt (sowohl für das hießige Wohnhaus, wie auch für die Hütte!).Da dies ignoriert wurde kündigte die Ehefrau in einem Brief an, das Türschloß auszutauschen.Da im letzten Jahr einiges bewußt kaputtgemacht wurde bzw. unordentlich verlassen wurde, hat die Ehefrau nun doch noch (schweren Herzens!) das Schloß ausgetauscht.Jetzt verlangt
der Ehemann den neuen Schlüssel und schickt den ältesten Sohn vor um ihn zu holen. ( Der erwachsene Sohn macht jedes Jahr zusammen mit Vater und "Stiefmutter" da Urlaub.) Da sich die Ehefrau weigert den Schlüssel abzugeben, wird jetzt mitgeteilt, daß das Schloß aufgebohrt werde!

Dazu kommt, daß sobald die Ehefrau in Urlaub fährt, ihr Ehemann
mit Geliebter ins Wohnhaus mehrmals rein-und rausgehen. Auch hier wird das (für die Frau) erteilte Hausverbot vollkommen ignoriert.
Der Ehemann besitzt noch einen Haustürschlüssel und beruft sich auf sein Recht als Hauseigentümer (50/50).

Die Fragestellung: Wie soll sich die Ehefrau verhalten? Schlüssel zur Hütte aushändigen - um Schlimmeres zu verhindern- und damit
der "fremden" Frau Eintritt gewähren?
Muß sie die ständigen "Hausbesuche" in ihrer Abwesenheit dulden?

Vielen Dank für eine (hoffentlich) baldige Antwort!
Lusen


Antwort geschrieben am 23.08.2010 12:39:05
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ferienhaus:

Sie teilen mit, dass das Ferienhaus im Alleineigentum der Ehefrau steht und auch allein von ihr unterhalten wird. Grundsätzlich ist dies irrelevant, wenn es sich hierbei um eine Ehewohnung handeln würde. Im Rechtssinne handelt es sich bei Räumlichkeiten dann um eine Ehewohnung, die den Ehegatten während der Ehe als gemeinsame Unterkunft dient oder jedenfalls nach den Umständen hierfür bestimmt ist (BGH FamRZ 1990, 987). Bei einem Ferienhaus wird man dies eher nicht annehmen können.

Da Sie Alleineigentümerin der Hütte sind, hat der Ehemann kein Recht, das Haus ohne Zustimmung der Ehefrau zu betreten oder zu nutzen. Daran ändert auch nichts, dass dort jedes Jahr der Urlaub verbracht wurde. Dies kann nach dem Recht des Staates, in dem das Ferienhaus liegt, anders zu bewerten sein. Ggf. müssen Sie dies berücksichtigen bzw. zusätzlich den Rat eines Kollegen einholen, der sich in dem jeweiligen Recht auskennt. Das Aufbohren des Schlosses und Betreten des Hauses ist strafrechtlich (nach deutschem Recht) als Hausfriedensbruch gemäß § 123 I StGB zu bewerten. Bitte beachten Sie, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, § 123 II StGB. Sie müssen hier innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Tat Strafantrag stellen. Zudem ist zu beachten, dass eine im Ausland verübte Straftat nur unter bestimmten Voraussetzungen nach deutschem Recht strafbar ist. Näheres hierzu regelt § 7 StGB. Den Schlüssel zum Ferienhaus brauchen Sie demnach nicht auszuhändigen. Sie können auch das Schloss beliebig oft austauschen lassen, da die Hütte in Ihrem Alleineigentum steht.

Wohnhaus:

Hier stellt sich die Rechtslage etwas anders dar. Da es sich hier um die Ehewohnung handelt, ist Ihr Ehemann grundsätzlich berechtigt, das Haus bzw. seine Hälfte zu betreten. Dies gilt zumindest dann, solange noch keine gerichtliche Wohnungszuweisung stattgefunden hat, wovon ich nach Ihren Angaben ausgehe. Nach § 1361b I BGB kann jeder Ehegatte vom anderen verlangen, dass ihm die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird, wenn hierfür besondere Härtegründe vorliegen. Sie können hierzu einen entsprechenden Antrag, ggf. durch eine einstweilige Verfügung, beim Familiengericht stellen. Nach § 1361b IV BGB gilt, dass der ausgezogene Ehegatte das Nutzungsrecht der Ehewohnung dem anderen Ehegatten überlassen hat, wenn die Ehegatten getrennt leben und er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet hat. Ob diese Konstellation hier vorliegt, vermag ich anhand Ihrer Angaben nicht zu beurteilen. In diesem Falle hätten Sie jedoch das Besitzrecht und können den Zugang verwehren.

Die Anwesenheit der Geliebten müssen Sie nicht dulden. Hier besteht – je nach den Umständen - ein Anspruch auf Unterlassung, den Sie ebenfalls gerichtlich geltend machen können.


Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.08.2010 15:24:47

Bin ich Alleineigentümer obwohl die Hütte damals vom gemeinsamen Geld gekauft wurde, allerdings nur in meinen Namen eingetragen wurde ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.08.2010 16:01:26

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, § 873 BGB. Von wem das Geld zur Zahlung des Kaufpreises stammte, ist unerheblich, da es darauf ankommt, wem das Eigentum übertragen wurde. Der Kaufvertrag ist getrennt von der rechtlichen Verfügung (=Übertragung des Eigentums) zu betrachten. Dies ist eine Besonderheit des deutschen Rechts (Abstraktionsprinzip) und kann nach ausländischen Recht anders zu bewerten sein.

Ich empfehle Ihnen bezüglich der Rechtsfragen rund um das Ferienhaus einen Kollegen vor Ort im Ausland aufzusuchen oder einen deutschen Kollegen, der sich in diesem Rechtsgebiet auskennt.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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