Frage geschrieben am 16.03.2005 14:31:00

Betreff: Schlüsselverlust


Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 7421
Wir haben bei der Übergabe der Wohnung bei Bezug laut Mietvertrag 3 Hausschlüssel erhalten. Bei Auszug haben gem. Übergabeprotokoll lediglich 2 Schlüssel zurückgegeben. Ein Schlüssel muss während der Mietzeit verloren gegangen sein.

Im Vertrag steht folgende Klausel: § 20 Sonstige Vereinbarungen
"Den Mietern ist bekannt, dass die Wohnung mit einer Schließanlage ausgestattet ist und bei einem etwaigen Schlüsselverlust die Schließzylinder ausgetauscht werden müssen. Der Mieter haftet für die entstehenden Kosten".

Die Übergabe der Wohnung erfolgte am 2.10.2004.

Der Vermieter hat sich nun mit uns in Verbindung gesetzt und uns darauf hingewiesen, dass er den Schlüsselverlust der Hausverwaltung melden muss. Diese könnte evtl. die Schließzylinder auswechseln und die Kosten hierfür uns in Rechnung stellen.

Müssen wir diese Kosten ersetzen?

Im Internet gibts die folgende Information:
http://www.mieterbund.de/recht/mietrecht_aktuell/mietrecht_a-z/schluessel.htm.ver3.html

Wie ist dies zu deuten?

Viele Grüße



Antwort geschrieben am 16.03.2005 14:54:31
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Saarstr. 35, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Baurecht, priv., Mietrecht
Bewertungen: 310 4,4
RSS-Feed Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt, dass der Mieter am Ende des Mietverhältnisses alle Schlüssel zurückgeben muss (auch Keller-, Briefkasten- und Hoftorschlüssel!). Daraus ergibt sich zwingend, dass verlorene Schlüssel vom Mieter ersetzt werden müssen, hierbei handelt es sich um einen durch den Mieter verursachten Schaden. Der Mieter muss darüber hinaus auch damit rechnen, dass der Vermieter ein neues Schloss einbauen lässt, welches er bezahlen muss. Dies kann auch eine Schließanlage sein.

Die angeführte Entscheidung des LG Berlin besagt NICHT, dass ein entsprechender Ersatz generell unterbleiben kann. Vielmehr hat das LG festgestellt, dass die formularmäßige Verpflichtung, gleich die ganze Anlage auszutauschen, gegen das AGBG verstößt und damit unwirksam ist. Dies ändert jedoch nichts an den sonstigen Ersatzansprüchen, der Vermieter kann diesen jedoch nicht auf den Vertrag stützen.

Ohne wirksame Regelung im Vertrag hat der Mieter die Kosten der Auswechslung der gesamten Schließanlage nur zu erstatten, wenn eine missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist, was der Mieter zu widerlegen hat (LG Mannheim WuM 1977, 121).

Dies ist also in Ihrem Fall konkret zu prüfen. Besteht keine Missbrauchsgefahr sind nur die Kosten des Ersatzschlüssels zu tragen.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
Bewertung:
Sehr schnelle und kompetente Auskunft.


Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Finanztest Testsieger frag-einen-anwalt.de
Schnell einen Anwalt fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Anwalt
Jetzt Frage stellen