Frage geschrieben am 16.03.2005 14:31:00Betreff: Schlüsselverlust
Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 7421
Im Vertrag steht folgende Klausel: § 20 Sonstige Vereinbarungen
"Den Mietern ist bekannt, dass die Wohnung mit einer Schließanlage ausgestattet ist und bei einem etwaigen Schlüsselverlust die Schließzylinder ausgetauscht werden müssen. Der Mieter haftet für die entstehenden Kosten".
Die Übergabe der Wohnung erfolgte am 2.10.2004.
Der Vermieter hat sich nun mit uns in Verbindung gesetzt und uns darauf hingewiesen, dass er den Schlüsselverlust der Hausverwaltung melden muss. Diese könnte evtl. die Schließzylinder auswechseln und die Kosten hierfür uns in Rechnung stellen.
Müssen wir diese Kosten ersetzen?
Im Internet gibts die folgende Information:
http://www.mieterbund.de/recht/mietrecht_aktuell/mietrecht_a-z/schluessel.htm.ver3.html
Wie ist dies zu deuten?
Viele Grüße
Antwort geschrieben am 16.03.2005 14:54:31
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Saarstr. 35, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Baurecht, priv., Mietrecht
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Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass der Mieter am Ende des Mietverhältnisses alle Schlüssel zurückgeben muss (auch Keller-, Briefkasten- und Hoftorschlüssel!). Daraus ergibt sich zwingend, dass verlorene Schlüssel vom Mieter ersetzt werden müssen, hierbei handelt es sich um einen durch den Mieter verursachten Schaden. Der Mieter muss darüber hinaus auch damit rechnen, dass der Vermieter ein neues Schloss einbauen lässt, welches er bezahlen muss. Dies kann auch eine Schließanlage sein.
Die angeführte Entscheidung des LG Berlin besagt NICHT, dass ein entsprechender Ersatz generell unterbleiben kann. Vielmehr hat das LG festgestellt, dass die formularmäßige Verpflichtung, gleich die ganze Anlage auszutauschen, gegen das AGBG verstößt und damit unwirksam ist. Dies ändert jedoch nichts an den sonstigen Ersatzansprüchen, der Vermieter kann diesen jedoch nicht auf den Vertrag stützen.
Ohne wirksame Regelung im Vertrag hat der Mieter die Kosten der Auswechslung der gesamten Schließanlage nur zu erstatten, wenn eine missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist, was der Mieter zu widerlegen hat (LG Mannheim WuM 1977, 121).
Dies ist also in Ihrem Fall konkret zu prüfen. Besteht keine Missbrauchsgefahr sind nur die Kosten des Ersatzschlüssels zu tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2005 15:11:16
Vielen Dank für die Antwort,
eine Nachfrage hätte ich jedoch noch: Die Übergabe der Wohnung erfolgte bereits im Oktober 04. Zwischenzeitlich hat zwar bereits diverser Briefverkahr stattgefunden. In einer anderen Empfehlung habe ich jedoch gelesen, dass eine 6 -monatige Verjährungsfrist für das Geltendmachen von Ansprüchen des Vermieters existiert. Stimmt das so?
Viele Grüße
Andreas Wurster
Vielen Dank für die Antwort,
eine Nachfrage hätte ich jedoch noch: Die Übergabe der Wohnung erfolgte bereits im Oktober 04. Zwischenzeitlich hat zwar bereits diverser Briefverkahr stattgefunden. In einer anderen Empfehlung habe ich jedoch gelesen, dass eine 6 -monatige Verjährungsfrist für das Geltendmachen von Ansprüchen des Vermieters existiert. Stimmt das so?
Viele Grüße
Andreas Wurster
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2005 16:00:32
Ja, dass stimmt so.
§ 548 BGB lautet:
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Eine Verjährung ist damit aber noch nicht eingetreten! Im Übrigen müssten Sie sich ggf. auf diese Vorschrift ausdrücklich berufen.
Ja, dass stimmt so.
§ 548 BGB lautet:
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Eine Verjährung ist damit aber noch nicht eingetreten! Im Übrigen müssten Sie sich ggf. auf diese Vorschrift ausdrücklich berufen.
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