im März bin ich von Deutschland nach Österreich verzogen.
Am Tag meines Auszuges, dem 23.03.07, erfolgte die Wohnungsübergabe. In einem entsprechenden Übergabeprotokoll wurde vermerkt, dass ich 1 Wohnungsschlüssel per Post nachzusenden habe, da ich diesen unbeabsichtigter Weise im Umzugsgut verpackt hatte.
Das habe ich auch am 03.04.07 getan - nur leider hatte ich nicht daran gedacht den Schlüssel per Einschreiben zu schicken.
Ein paar Tage später kam der Anruf meines Vermieters, daß der Brief zwar angekommen sei, allerdings ohne Schlüssel.
Laut meines Vermieters befand sich auf der Seite des (ungeöffneten) Briefes ein 2-3 cm langer Schnitt, aus dem der Schlüssel entfernt worden ist. Das Papier in dem ich den Schlüssel eingepackt und verklebt (!) hatte, war angeblich nach wie vor im Briefumschlag....
Danach hatte ich bis zu meinem Anruf Mitte Juli nichts mehr gehört. In dem Telefonat habe ich dann erfahren, dass mein Vermieter einen Kostenvoranschlag in Höhe von 495,04 Euro vorliegen hat (aber schon vom 16.04.07) und mittlerweile überlegt die sowieso "veraltete Schließanlage" komplett zu erneuern und hierfür den Differenzbetrag von ca. Euro 700,- zu dem von mir „fälligen“ Betrag aufzuzahlen…
Heute habe ich schließlich ein Einschreiben meines ehemaligen Vermieters erhalten, mit der Forderung bis zum 03.08.07 den Betrag von 467,08 Euro für den (geplanten) Ersatz von 6 Schließzylindern zu überweisen.
Dem Schreiben beigefügt sind 1 Kostenvoranschlag vom 16.04.07 (495,04 Euro) und ein 2. Kostenvoranschlag vom 13.07.07 (618,80 Euro).
Nun möchte ich Sie nach der Rechtslage fragen und mich erkundigen, ob diese Forderung gerechtfertigt ist, da
Erstens mir der Schlüssel damals als Wohnungsschlüssel ausgehändigt wurde (warum soll ich also 6 Schließzylinder ersetzen),
Zweitens ich keinen Beweis über den tatsächlichen Verlust des Schlüssels habe und
Drittens ich mich in diesem Fall ebenso als Geschädigte sehe, da mir der Schlüssel letztendlich „gestohlen“ wurde.
Meine abschließenden Fragen deshalb:
1. Muß ich dieser Forderung nachkommen?
2. Hafte ich für den Verlust des Schlüssels, obwohl es sich im Grunde um einen Diebstahl handelt? Der noch dazu vom Vermieter nie offiziell angezeigt wurde...
3. Spielt es dabei eine Rolle, dass der Vermieter erst 4 Monate nach meinem Auszug den Schaden geltend machen will?
Da die Forderung nunmehr in 1 Wo bereits fällig wird, hoffe und bitte ich um eine baldige, fachmännische Antwort bevor ich meinen ehemaligen Vermieter nochmals kontaktiere.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 28.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.07.2007 10:32:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht Stefanie Helzel
Wiesbadener Str. 21, 90427 Nürnberg, Tel: 0911/936850, Fax: 0911/9368525
Fachanwalt Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 54
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leider werde ich Ihnen wenig Hoffnung machen können. Mietern obliegt die Sorgfaltspflicht, bei Auszug, sämtliche überlassene Schlüssel an den Vermieter auszuhändigen.
1. Bei Verlust des Schlüssels können Sie haftbar gemacht werden, wenn nicht generell auszuschließen ist, dass durch den verlustigen Schlüssel kein Schaden mehr entstehen kann, wenn dieser bspw. in einen Fluß gefallen und definitiv nicht mehr auffindbar ist (LG Mannheim, 14.10.1976 - 4 S 39/76; WM 77, 121) oder wenn bei dem verlorenen Schlüssel definitiv nichts auf die Wohnung oder deren Eigentümer hinweist (AG Gelsenkirchen, 30.04.1981 - 4 C 141/81; WM 81, U17; AG Kaiserslautern, 18.10.1979 - 5 C 1044/79; WM 80, 99). In Ihrem Fall muss jedoch damit gerechnet werden, dass der „Dieb“ aufgrund des adressierten Briefes den Schlüssel der entsprechenden Wohnung zuordnen kann. Daher wird der Einbau neuer Schlösser unumgänglich sein. Soweit es sich um eine Schließanlage handelt und der Austausch von 6 Schließzylindern erforderlich ist, werden Sie auch den gesamten Aufwand zu tragen haben.
Dem Vermieter könnte evtl. entgegengehalten werden, dass der Austausch der Anlage sowieso geplant war und hier Kosten nur anteilig zu tragen wären. Dies ist jedoch Beweisfrage, da hier wohl nur eine mündliche Äußerung des Vermieters vorliegt.
2. Soweit der Schlüssel auf dem Versandweg verloren gegangen ist, sind Sie dafür verantwortlich, da der sog. Leistungsort bei dem Vermieter ist und Sie dafür Sorge tragen müssen, dass der Schlüssel bei ihm auch ankommt. Erst dann würden Sie von Ihrer Rückgabeverpflichtung frei.
Sofern Sie diejenige Person ausfindig machen können, die den Schlüssel entwendet hat, könnten Sie bei demjenigen Regress nehmen. Dies wird allerdings ziemlich utopisch sein.
3. Schadensersatzansprüche des Vermieters verjähren gem. § 548 Abs. 1 BGB erst nach sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Den Verjährungseinwand werden Sie demnach nicht erheben können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Helzel
- Rechtsanwältin –
Tel. 09831/8908-0
Fax 09831/8908-19
info@123kanzlei.net
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Diese Plattform ist lediglich geeignet, eine erste Einschätzung zu geben, kann jedoch die persönliche Beratung eines Anwalts vor Ort nicht ersetzen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.07.2007 22:28:39
Sehr geehrte Frau Helzel,
vielen Dank für die Antwort.
Mir ist nun aber noch nicht klar, ob ich der Zahlungsaufforderung des Betrages bis 03.08.07 nachzukommen habe. Schließlich liegt dem Schreiben lediglich ein Kostenvoranschlag bei und bis jetzt ist kein Austausch/Ersatz der Schließanlage erfolgt.
Das heißt es wird eine Zahlung für eine Leistung von mir eingefordert, die noch nicht erfolgt ist. Wer sagt mir denn, dass das Geld tatsächlich für diesen Zweck eingesetzt wird oder nicht womöglich eine Rechnung mit einem wesentlich höheren Betrag nachgereicht wird...
Muß ich den Betrag anhand eines Kostenvoranschlages bezahlen oder kann ich auf eine Rechnung zur Begleichung des Betrages bestehen?
Für Ihre zusätzliche Beantwortung bedanke ich mich bereits vorab vielmals!
Sehr geehrte Frau Helzel,
vielen Dank für die Antwort.
Mir ist nun aber noch nicht klar, ob ich der Zahlungsaufforderung des Betrages bis 03.08.07 nachzukommen habe. Schließlich liegt dem Schreiben lediglich ein Kostenvoranschlag bei und bis jetzt ist kein Austausch/Ersatz der Schließanlage erfolgt.
Das heißt es wird eine Zahlung für eine Leistung von mir eingefordert, die noch nicht erfolgt ist. Wer sagt mir denn, dass das Geld tatsächlich für diesen Zweck eingesetzt wird oder nicht womöglich eine Rechnung mit einem wesentlich höheren Betrag nachgereicht wird...
Muß ich den Betrag anhand eines Kostenvoranschlages bezahlen oder kann ich auf eine Rechnung zur Begleichung des Betrages bestehen?
Für Ihre zusätzliche Beantwortung bedanke ich mich bereits vorab vielmals!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.07.2007 09:29:15
Sehr geehrte Fragestellerin,
allein aufgrund des Kostenvoranschlages sollten Sie keine Zahlungen vornehmen. Teilen Sie Ihrem ehemaligen Vermieter innerhalb der gesetzten Frist mit, dass Sie eine Zahlung nur aufgrund einer Ihnen vorliegenden Rechnung vornehmen werden, da seitens der Schlüsselfirma noch keine Leistung erfolgt ist und Sie nicht verpflichtet sind, Zahlungen auf eine noch nicht erbrachte Leistung vorzunehmen. Auf eine Rechnung können Sie bestehen, da diese als Nachweis dient, dass tatsächlich ein Austausch der Schließzylinder erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen
Helzel
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrte Fragestellerin,
allein aufgrund des Kostenvoranschlages sollten Sie keine Zahlungen vornehmen. Teilen Sie Ihrem ehemaligen Vermieter innerhalb der gesetzten Frist mit, dass Sie eine Zahlung nur aufgrund einer Ihnen vorliegenden Rechnung vornehmen werden, da seitens der Schlüsselfirma noch keine Leistung erfolgt ist und Sie nicht verpflichtet sind, Zahlungen auf eine noch nicht erbrachte Leistung vorzunehmen. Auf eine Rechnung können Sie bestehen, da diese als Nachweis dient, dass tatsächlich ein Austausch der Schließzylinder erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen
Helzel
- Rechtsanwältin -
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