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Frage geschrieben am 30.01.2011 16:52:58

Schimmelbefall nach Wasserrohrbruch

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1518
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema Schimmelbefall.
Hallo !
Ich hoffe mir kann jemand helfen.
Wir bewohnen ein Einfamilienhaus mit 2 Etagen. In der unteren Etage wo Bad, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Waschküche sind bemerkten wir mitte Oktober Schimmel an den Wänden aber nur im Schlafzimmer.
Wir haben es dem Vermieter mitgeteilt, welcher dann am 03.11. die Dusche ausbaute. Danach kam auch Schimmel in Kinderzimmer und Waschküche. Das Bad ist voll gefließt da haben wir "nur" einen sehr muffigen Geruch.

Der Vermieter meinte dann das wir falsch lüften und die Möbel mind. 15 cm von der Wand weg müssen.

Nachdem ich dann einen Brief an Ihn geschickt hatte und ihn nochmal aufgefordert habe einen Gutachter zu bestellen kam dieser dann auch am 25.01. und hat festgestellt das wir einen Rohrbruch im Bad haben.

Der Rohrbruch selber wurde behoben,aber jetzt kommen trocknung und renovierung. Der Fußboden mit Fußbodenheizung wird also an verschiedenen Stellen aufgemacht wo die schläuche zur Trocknung rein kommen. Aber da dort schlafräume sind, denke ich das wir dann nicht hier wohnen bleiben können, wir haben eine 14 monate alte Tochter und die Geräte sind wohl sehr laut.
Die Dusche ist auch noch nicht eingebaut.

Jetzt meine Fragen:

-können wir die Miete nach schriftl. ankündigung mindern ? Wenn ja wieviel ?
- Kann man bei "unbewohnbarkeit" in ein Hotel gehen auf Kosten des Vermieters ?

In der ganzen zeit sind etwa 40 m³ Wasser un Wände und Bodenplatte gelaufen welche auf unserer Wasseruhr berechnet sind. Das muss doch auch der Vermieter erstatten, oder ???

Unsere Tochter hat schon gesundheitliche Probleme, welche ich schriftlich vom Kinderarzt bescheinigt habe.

Vielen Dank.

Lieber Gruß Sabrina





Antwort geschrieben am 30.01.2011 17:50:24
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Nach § 536 I BGB sind Sie zur Mietminderung berechtigt und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mangel, der sich später verstärkte, erstmals auftrat und zwar mit der Feststellung von Schimmel an den Wänden des Schlafzimmer.

Bezüglich der Höhe der Mietminderung wird ermittelt, wie sehr die Benutzungsmöglichkeit der Wohnung eingeschränkt war oder noch ist bzw. sich, was bei Ihnen der Fall ist, im Laufe der Zeit erheblich verschlechtert hat.

Die Höhe der Mietminderung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Es gibt zwar Mietminderungstabellen, diese sind jedoch, ähnlich wie Schmerzensgeldtabellen, nur Anhaltspunkte für eine entsprechende Minderung. Z.B. sehen diese Tabellen bei Schimmel im Schlafzimmer und Kinderzimmer eine Mietminderung von 20% der Bruttomiete vor, also inclusive der Nebenkosten. Allerdings kommt es hierauf wiederrum auf den Grad des Schimmelpilzbefalls an. Sind die Zimmer völlig unbenutzbar, kann sich die Mietminderung auf 30-40 % erhöhen.

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass das Haus, jedenfalls bis zur völligen Behebung der Mängel, letztlich auch mit Rücksicht auf Ihre 14 Monate alte Tochter, die bereits gesundheitlich Probleme hat, unbewohnbar ist. Insoweit können Sie nach meiner Einschätzung für die Zeit ab Feststellung des Schimmelpilzbefalls im Oktober 2010 zunächst 20% Mietminderung, später mit dem Schimmelpilzbefall im Kinderzimmer und Waschküche sowie dem muffigen Geruch im Badezimmer, der offensichtlich vom Schimmelpilz hinter der Verfliesung herrührte, 40% Mietminderung geltend machen und für die Zeit der Unbewohnbarkeit, in dem die Trocknungsgeräte laufen bis zur vollständigen Behebung der Mängel die gesamte Miete. Ebenfalls hat der Vermieter insoweit bei Unbewohnbarkeit die Kosten für eine Unterbringung im Hotel zu übernehmen.

Ferner hat der Vermieter für die Kosten des Wasserverbrauchs aufzukommen sowie selbstverständlich für die mit der Mängelbeseitigung verbundenen Stromkosten ( Benutzung der Heizgeräte).

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und weise vorsorglich daraufhin, dass diese Internetplattform ein ausführliches Beratungsgespräch mit einem Anwalt, der sich vor Ort die Mängel anschauen kann, nicht ersetzen kann, letztlich insbesondere wegen der Höhe der Mietminderung.

Für eine Nachfrage bei Unklarheit stehe ich zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.01.2011 17:57:43

Kann man denn auch für die dusche die seit November fehlt die Miete kürzen ?

Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.01.2011 19:01:51

Sehr geehrte Fragestellerin,

selbstverständlich ist eine Kürzung der Miete auch für ab Nov. 2010 die fehlende Dusche möglich. Hier kommt es darauf an, ob im Haus noch eine weitere Dusche oder eine Badewanne vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, liegt ein ganz erheblicher Mangel des Hauses vor und berechtigt, falls Sie sich seit Nov. nur am Waschbecken waschen können, alleine zu einer Mietminderung von 40%. Besteht eine weitere Dusche im Haus bzw. eine Badewanne mit der Möglichkeit des Duschens, liegt die Mietminderung bei 25%.

All dies sind allerdings nur Einschätzungen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Ein Anwalt vor Ort, der sich die Gegebenheiten ansieht, ist zu einer genaueren Einschätzung bezüglich der Höhe der Mietminderung in der Lage. Wie bereits ausgeführt, ist die Höhe der Mietminderung immer eine Einzelfallentscheidung.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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