13.10.2009 | 23:55
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne beantworten werde. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts möglich ist, der Ihnen eine erste Orientierung geben soll. Die persönliche anwaltliche Beratung kann und soll dadurch nicht ersetzt werden. Auch kann sich die rechtliche Beurteilung durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen noch erheblich ändern.
Nun aber zu Ihrem Anliegen:
Soweit ein entsprechender Mangel vorliegt, besteht kraft Gesetzes ein (automatisches) Minderungsrecht des Mieters, wobei sich die Höhe der
Minderung nach Art und Umfang des Mangels richtet. Sollte die Wohnung infolge des Mangels komplett saniert werden müssen und wäre sie wegen des Mangels unbewohnbar, käme u. U. sogar eine Minderung zu 100% in Betracht, so dass gar keine Miete gezahlt werden müsste. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Wohnung wegen des Mangels tatsächlich und nachweisbar komplett unbewohnbar wäre, so dass mit der Minderung von 100% äußerst vorsichtig umgegangen werden sollte. Das genaue Ausmaß des Mangels sowie eine (eingeschränkte) Bewohnbarkeit der Wohnung müssten sich aus dem Gutachten des Bausachverständigen ergeben. Ist die Wohnung zumindest noch teilweise nutzbar und bewohnbar, kommt folglich keine Minderung mit 100% in Frage, sondern nur eine anteilige Mietminderung. Aus der Ferne ist es natürlich nicht möglich, das genaue Ausmaß des Mangels zu beurteilen. Insofern kann also auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob eine Minderung von 20% angemessen ist. Der Verzicht auf eine Kündigungsfrist lässt darauf schließen, dass es sich wohl um einen erheblichen Mangel handeln wird.
Von daher würde ich vorläufig davon ausgehen, dass 20% Minderung tatsächlich zu gering sein könnten, insbesondere dann, wenn auch der Schimmelbefall direkte Folge des Mangels (Risse) wäre und der Schimmelbefall größer ist als bisher angenommen. Unverbindlich würde ich dann die Minderungsquote auf ca. 30% schätzen, wobei ich vorsorglich zur Vermeidung von Mietrückständen immer anrate, lieber eine etwas zu geringe als eine zu hohe Minderung vorzunehmen. Für die Höhe der konkreten Minderung ist also auch zu klären, ob der Schimmelbefall auf die Risse und den Salpeteraustritt zurückzuführen ist. Woher die Schimmelbildung kommt, sollte aber aus dem Gutachten des Bausachverständigen ersichtlich sein. Sie sollten daher unbedingt eine Kopie des Gutachtens von dem Vermieter anfordern.
Neben der an sich automatisch eintretenden Mietminderung, steht dem Mieter grundsätzlich auch ein Schadensersatzanspruch nach
§ 536a Abs. 1 BGB zu, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Soweit die Risse und der Schimmelbefall einen Mangel im Sinne des
§ 536 BGB darstellen, wäre ein Schadensersatzanspruch nach
§ 536 a Abs. 1 BGB durchaus gegeben. Dieser Schadensersatzanspruch würde dann die Feuchtigkeitsschäden am Mobiliar umfassen, soweit sie Folge des Mangels sind. Auch die Umzugskosten könnten als Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend gemacht werden, wenn die Wohnung wegen des Mangels gekündigt wurde oder ohne
Kündigung (Mietrecht) wegen Unbewohnbarkeit verlassen werden musste. Wichtig ist, dass Sie im Zweifel nachweisen müssen, dass die Schäden an Ihren Möbel sowie die Umzugskosten unmittelbar auf die Mängel zurückzuführen sind.
Da hier wohl doch eher von einem beträchtlichen Mangel auszugehen sein wird, würde ich Ihnen dringend raten, sich zur Feststellung der konkreten Minderungsquote sowie wegen der Bezifferung und Geltendmachung eines möglichen Schadensersatzanspruchs anwaltlicher Hilfe vor Ort zu bedienen. Es sollten zudem der Zustand der Wohnung sowie die Schäden am Mobiliar möglichst im Beisein des Vermieters und von Zeugen dokumentiert werden (Film oder Foto).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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