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Schimmelbefall, Auzug Erstattung Umzugskosten sowie Neuanschaffung Möbel


| 13.10.2009 22:52 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Mieterin einer Wohnung mit Rauhputzwänden, da hier diverse Risse entstanden, bestand ich auf Beseitigung, Sachmangelanzeige erfolgte Anfang September, nach mehrmals verschobenen Termin am 15.09. schriftlich.
Als die "Bauarbeiter" vor Ort waren stellte sich heraus, dass die Risse durch auftretenden Salpeter im Mauerwerk entstehen, weiter wurde großflächiger Schimmelbefall hinter meinem 10cm von der Wand entfernt stehenden Kleiderschrank festgestellt. Daraufhin wurde ein Bausachverständiger angerufen, dieser stellt mir gegenüber mündlich fest, dass die Wohnung grundlegend saniert werden müsse und unbewohnbar sei.
Die Vermietung teilte mir am nächsten Tag telefonisch mit, dass man auf Kündigungsfristen verzichte und mir 20 % Kürzung der Kaltmiete anbietet, da ich aber nunmehr auch in der Küche Schimmel entdeckthabe finde ich diesen Betrag sehr gering. Am 26.10. erfolgt nun der Auszug. Nun meine Frage durch den Schimmelbefall wurde meine Kleiderschrank sowie die Matratze meines Bettes in Mitleidenschaft gezogen, Umzugskosten entstehen hier ja auch. Kann ich diese bei meiner Vermietung geltend machen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema:
Schimmelbefall Erstattung Auzug
13.10.2009 | 23:55

Antwort

von

Rechtsanwältin Silke Jacobi
224 Bewertungen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne beantworten werde. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts möglich ist, der Ihnen eine erste Orientierung geben soll. Die persönliche anwaltliche Beratung kann und soll dadurch nicht ersetzt werden. Auch kann sich die rechtliche Beurteilung durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen noch erheblich ändern.

Nun aber zu Ihrem Anliegen:

Soweit ein entsprechender Mangel vorliegt, besteht kraft Gesetzes ein (automatisches) Minderungsrecht des Mieters, wobei sich die Höhe der Minderung nach Art und Umfang des Mangels richtet. Sollte die Wohnung infolge des Mangels komplett saniert werden müssen und wäre sie wegen des Mangels unbewohnbar, käme u. U. sogar eine Minderung zu 100% in Betracht, so dass gar keine Miete gezahlt werden müsste. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Wohnung wegen des Mangels tatsächlich und nachweisbar komplett unbewohnbar wäre, so dass mit der Minderung von 100% äußerst vorsichtig umgegangen werden sollte. Das genaue Ausmaß des Mangels sowie eine (eingeschränkte) Bewohnbarkeit der Wohnung müssten sich aus dem Gutachten des Bausachverständigen ergeben. Ist die Wohnung zumindest noch teilweise nutzbar und bewohnbar, kommt folglich keine Minderung mit 100% in Frage, sondern nur eine anteilige Mietminderung. Aus der Ferne ist es natürlich nicht möglich, das genaue Ausmaß des Mangels zu beurteilen. Insofern kann also auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob eine Minderung von 20% angemessen ist. Der Verzicht auf eine Kündigungsfrist lässt darauf schließen, dass es sich wohl um einen erheblichen Mangel handeln wird.

Von daher würde ich vorläufig davon ausgehen, dass 20% Minderung tatsächlich zu gering sein könnten, insbesondere dann, wenn auch der Schimmelbefall direkte Folge des Mangels (Risse) wäre und der Schimmelbefall größer ist als bisher angenommen. Unverbindlich würde ich dann die Minderungsquote auf ca. 30% schätzen, wobei ich vorsorglich zur Vermeidung von Mietrückständen immer anrate, lieber eine etwas zu geringe als eine zu hohe Minderung vorzunehmen. Für die Höhe der konkreten Minderung ist also auch zu klären, ob der Schimmelbefall auf die Risse und den Salpeteraustritt zurückzuführen ist. Woher die Schimmelbildung kommt, sollte aber aus dem Gutachten des Bausachverständigen ersichtlich sein. Sie sollten daher unbedingt eine Kopie des Gutachtens von dem Vermieter anfordern.

Neben der an sich automatisch eintretenden Mietminderung, steht dem Mieter grundsätzlich auch ein Schadensersatzanspruch nach § 536a Abs. 1 BGB zu, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Soweit die Risse und der Schimmelbefall einen Mangel im Sinne des § 536 BGB darstellen, wäre ein Schadensersatzanspruch nach § 536 a Abs. 1 BGB durchaus gegeben. Dieser Schadensersatzanspruch würde dann die Feuchtigkeitsschäden am Mobiliar umfassen, soweit sie Folge des Mangels sind. Auch die Umzugskosten könnten als Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend gemacht werden, wenn die Wohnung wegen des Mangels gekündigt wurde oder ohne Kündigung (Mietrecht) wegen Unbewohnbarkeit verlassen werden musste. Wichtig ist, dass Sie im Zweifel nachweisen müssen, dass die Schäden an Ihren Möbel sowie die Umzugskosten unmittelbar auf die Mängel zurückzuführen sind.

Da hier wohl doch eher von einem beträchtlichen Mangel auszugehen sein wird, würde ich Ihnen dringend raten, sich zur Feststellung der konkreten Minderungsquote sowie wegen der Bezifferung und Geltendmachung eines möglichen Schadensersatzanspruchs anwaltlicher Hilfe vor Ort zu bedienen. Es sollten zudem der Zustand der Wohnung sowie die Schäden am Mobiliar möglichst im Beisein des Vermieters und von Zeugen dokumentiert werden (Film oder Foto).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin



Sollte Ihnen etwas in der Antwort unverständlich sein, nutzen Sie bitte die einmalige (kostenlose) Nachfragefunktion.
_______________________________________
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55
33604 Bielefeld
Telefon: 05 21 / 9 61 58 04
E-Mail: kanzlei.jacobi@email.de

Bewertung des Fragestellers 2010-04-13 | 22:22


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