Frage geschrieben am 26.02.2010 18:51:37
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Schimmel in der Wohnung aufgrund Baumängel
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1924Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
wir haben eine Mietswuohnung wohnen in einem Häuserkomplex, die Häuser haben alle den selben Eigentümer. Wohnort ist Köln.
Vor 2 Jahren wurde in allen 15 Häusern eine Wärmedämmung eingesetzt mit dem Effekt, dass die Wohnungen länger warm bleiben und keine Kälte eindringt. Entsprechend der Wohnungsaufwertung gab es eine Mietserhöhung.
Nun nach 2 Jahren hat sich herausgestellt, dass offenbar geschludert wurde. In 32 Wohnungen befindet sich Schimmel an den Aussenwänden.
So auch bei uns.
Im Schlafzimmer haben wir etwa eine Fläche von 1 qm komplett voller Schimmel, welcher von unten nach oben zieht (wir wohnen in der 1. Etage). Wir haben den Hausverwalter informiert und erhielten auch postwendend ein Schreiben zurück, dass wir "Schimmel-Ex" kaufen sollen, die Kosten bekämen wir erstattet und es würde eine Mietminderung geben. Man hat den Mangel also überraschend sofort anerkannt. Das war vor 3 Wochen. Seither haben wir nichts gehört, eine schriftliche Erinnerung blieb fruchtlos. Wir wissen nicht, wieviel und wann die Miete gemindert wird und wann der Schaden behoben wird. Das Schimmelex hatten wir anwendet, nun haben wir festgestellt, dass der Schimmel sich ausgeweitet hat. Es ist allen Beteiligten klar, dass das Schimmel-Ex keine Dauerlösung ist, ganz zu schweigen von der verschandelten Wand. (Tapete)
Meine Frage: Wir haben eine 84 qm Wohnung und zahlen dafür 830,-Euro. Wie sollen wir weiter vorgehen? Wir erwägen eigenmächtig nun die Miete zu mindern. Welche Höhe wäre da angemessen? Kann man sonst noch etwas tun?
Danke für die Hilfe!
Antwort geschrieben am 26.02.2010 19:24:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Schimmel in der Wohnung kann zwei Ursachen haben: Entweder liegt es an der Bausubstanz oder der Mieter lüftet und heizt nicht genügend. Im ersten Fall (Bausubstanz) trifft die Verantwortung den Vermieter, im zweiten Fall (lüften und heizen) den Mieter.
Aufgrund Ihrer Schilderung unterstelle ich, daß die Baumaßnahme die Ursache für die Schimmelbildung ist. Damit fällt die Schimmelbildung in den Verantwortungsbereich des Vermieters, so daß Sie die Miete mindern und vom Vermieter Beseitigung des Mangels verlangen können.
II.
Daß der Vermieter Ihnen ein Mittel zur Schimmelbesetigung zur Verfügung gestellt hat, ist zwar insoweit positiv zu werten, als daß es Ihnen erlaubt, den Schimmel zunächst zu beseitigen. Jedoch beseitigt ein Schimmelentferner nicht die Ursachen der Schimmelbildung, sondern nur die Folgen eines bauseitigen Mangels. Deshalb brauchen Sie sich mit dem "Mittelchen" nicht zufrieden zu geben.
1.
Sie können die Miete angemessen mindern.
Die Rechtsprechung hierzu ist unterschiedlich, wobei es auch darauf ankommt, wie weit sich der Schimmel ausgeweitet hat und wieviele Räume davon betroffen sind. Eine Minderung von 10 % bis 20 % der Warmmiete ist im Regelfall angemessen, wobei im Einzelfall auch eine höhere Mietminderung in Betracht kommen kann.
Da Schimmel giftig ist, halte ich - der Schimmel tritt in Ihrem Schlafzimmer auf - eine Minderung von 15 % bis 20 % für angemessen.
Bei einem Mietzins von 830,00 € errechnet sich bei einer Minderungsquote von 15 % ein zu mindernder Betrag in Höhe von 124,50 €. D. h. Sie zahlen dann nur noch monatlich 705,50 €.
2.
Ferner können Sie den Vermieter unter Fristsetzung auffordern, den Mangel, nämlich die Ursachen für die Schimmelbildung, zu beseitigen. Eine nach dem Datum bestimmte Frist von einem Monat dürfte angemessen sein. Sollte der Vermieter dieser Aufforderung nicht Folge leisten, haben Sie die Möglichkeit, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten. Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Sachverständiger die Ursachen der Mängel ermittelt und in einem Gutachten festhält. Hier sollten Sie aber einen Rechtsanwalt einschalten.
III.
Zunächst schreiben Sie dem Vermieter, daß Sie die Miete mindern werden. Sie teilen ihm mit, wie sich der geminderte Mietzins zusammensetzt. Mindern können Sie auch rückwirkend, also ab dem Monat, in dem der Schimmel aufgetreten ist. Da die Mieten vermutlich bereits gezahlt sind, ziehen Sie die Minderungsbeträge für zurückliegende Monate von der nächsten Miete ab.
Dann setzen Sie dem Vermieter, wie oben bereits ausgeführt, eine Frist zur Mängelbeseitigung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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