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Frage geschrieben am 04.04.2011 14:01:35

Schimmel in Mietwohung/Kosten der Instandsetzung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 934
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 71 weitere Antworten zum Thema Schimmel.
Wir haben in unserer gemieteten Wohnung seit ca. 1 Jahr einen Schimmelschaden im Schlafzimmer, beiden Kinderzimmern und der Küche.

Der uns betreuenden Wohnungsverwaltung ist dieser bekannt; sie hat vor ca. 2Jahren schon einmal einen Maler beauftragt, befallene Stellen mit Anti-Schimmel-Farbe instand zu setzen-leider ohne langfristigen Erflog.

Darüber hinaus war ein (von der Verwaltung beauftragter) sachverständiger Architekt zur Beurteilung des Schadens vor Ort, der die Ursache eindeutig in der mangelhaften Außendämmung des Hauses gefunden hat und ein nicht ausreichendes Lüften als Ursache ausgeschlossen hat.

Nach zahllosen (mündlichen) Vertröstungen seitens der Verwaltung haben wir nun Anfang Dezember 2010 schriftlich aufgefordert, den Schimmelschaden unverzüglich beheben zu lassen, danach nochmal Anfang Januar2011, Ende Januar, Februar (jeweils mit Fristsetzung).

Nachdem auch unser letztes Schreiben von Mitte Februar 2011 unbeantwortet blieb, haben wir ab Märt 2011 die Netto-Miete um 20% gekürzt.

Auch diese Aktion blieb ohne Reaktion der Verwaltung.

Nun meine Fragen:
Muss ich den Anteil der gekürzten Miete später nachzahlen?

Da der Schimmelschaden deutlich sichtbar ist und die Schlafräume insbesondere unserer Kinder befallen sind, möchten wir nicht mehr auf eine Reaktion oder Handlung der Verwaltung warten und den Schaden nun selbst beheben (lassen).

Kann ich die entstehenden Kosten für Maler und Material gegen die Nettomiete verrechnen, oder muss ich das von dem Anteil der gekürzten Miete begleichen?

Vernichte ich durch die Beseitigung des Schimmels nicht die Beweismittel, und würden Fotos vom Schaden als Beweis reichen?
Kann ich die Arbeiten ggf. auch selbst erledigen, oder ist das nur zum Vorteil des Vermieters(geringere Kosten)?

Der Vermieter hat uns darüber hinaus bei Einzug mündlich zugesagt, die Türen streichen zu lassen, was er aber auch nach über 3 Jahren nicht gemacht hat-dazu haben wir in den selben Schreiben aufgefordert.

Ist es sinnvoll, solche Arbeiten gleich mit erledigen zu lassen und ebenfalls in Rechnung zu stellen?

Muss ich die Mietkürzung nach beheben und Verrechnen des Schadens zurücknehmen?


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in mangelfreiem Zustand zu übergeben und sie in diesem Zustand zu erhalten. Treten Mängel auf, sind diese grundsätzlich durch den Vermieter zu beseitigen. Als Mangel gelten auch Feuchtigkeitsschäden, die nicht auf einem falschen Belüftungs- und Heizverhalten des Mieters beruhen. Für die Zeit, in der der Mangel vorhanden ist, kann der Mieter eine Mietminderung gemäß § 536 BGB durchführen. Bei der Mietminderung behält der Mieter einen Teil des Mietzinses ein, den er nach Beseitigung des Mangels nicht mehr nachzahlen muss. Denn die Mietminderung erfolgt aufgrund der bis zur Mängelbeseitigung nur eingeschränkten Nutzbarkeit der Wohnung, weshalb für diesen Zeitraum auch nur eine eingeschränkte Mietforderung besteht.

Als weiteres Druckmittel kann der Mieter zusätzlich die Zahlung des verbleibenden Teils der Miete bis zur Mängelbeseitigung einstellen, wenn dies dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit schriftlich mitgeteilt wird, § 556b Absatz 2 BGB. Allerdings muss dieser Betrag nach Beseitigung des Mangels zurückgezahlt werden.

Neben dem Minderungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser den Mangel in angemessener Frist beseitigt. Wird der Vermieter nicht tätig, kann der Mieter den Vermieter auf Mängelbeseitigung verklagen.

Anstatt den Vermieter auf Beseitigung des Mangels zu verklagen, kann der Mieter den Mangel auch selbst beseitigen, wenn der Vermieter sich mit der Beseitigung in Verzug befindet, § 536a Absatz 2 BGB. Voraussetzung hierfür ist also, dass der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat und der Vermieter zur Beseitigung unter Fristsetzung angemahnt wurde. Beseitigt der Vermieter den Mangel trotz der Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen, alos die notwendigen Maßnahmen einleiten. Der Vermieter muss die hierfür anfallenden Kosten ersetzen. Hierzu kann der Mieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten vom Vermieter verlangen. Zahlt der Mieter den Vorschuss nicht, so kann der Mieter ihn (vorbehaltlich einer anderen Regelung im Mietvertrag) mit den laufenden Mietzahlungen verrechnen.
Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen oder hiermit einen Fachbetrieb beauftragen, wenn dies zur Mängelbeseitigung notwendig erscheint. Der Vermieter muss alle Aufwendungen ersetzen, die nach Auskunft von Fachleuten geeignet und notwendig sind.


Zusammengefasst:

Sie können die Miete bis zur Beseitigung des Mangels mindern. Die Minderung müssen Sie nicht nachzahlen. Zudem können Sie nach schriftlicher Mitteilung auch den restlichen Teil der Miete bis zur Beseitigung des Schimmels zurückbehalten.
Da Sie den Vermieter nach Ihrer Schilderung bezüglich der Mangelbeseitigung bereits in Verzug gesetzt haben, können Sie den Mangel auch selbst beseitigen, auch durch einen Fachbetrieb, wenn dies notwendig erscheint. Fotos dürften insofern als Beweis ausreichen, zumal ja bereits der Mangel durch einen Architekten bestätigt wurde.

Für die Türen dürfte grundsätzlich dasselbe gelten, allerdings könnte es hier möglicherweise Schwierigkeiten geben, im Streitfall aufgrund der nur mündlichen Vereinbarung die Zusage des Vermieters zu beweisen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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