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Guten Tag,
wir sind eine Eigentümergemeinschaft von 9 Einheiten. 6 Eigentümer wohnen, darunter auch ich im Haus.
Jedesmal, wenn im 2. OG die Wohnungstür geöffnet wird, zieht ein widerlicher o.g. Geruch durch das Treppenhaus bis zu unserer Wohnung (Penthouse)hoch. Selbst, wenn meine Frau mal in der Wohnung war riecht ihre Kleidung danach wenn sie wieder hier ist. Das gleiche passiert, wenn die Eigentümerin bei uns kurz zu Besuch war.
Die Kleidung riecht widerlich.
Schon mal darauf angesprochen sagte sie uns, wir lüften doch tausendmal am Tag.
Was kann ich jetzt noch weiter unternehmen (laufend darauf ansprechen hat ja nichts gebracht)?
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 13.04.2011 16:34:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Unterlassung von derartigen Geruchsimmissionen.
Der Eigentümer kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, etc. und ähnliche Einwirkungen allerdings insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks/seiner Wohnung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.
Ob hier die Wesentlichkeitsgrenze überschritten worden ist, kann ich von hier nicht feststellen, da müsste schon ein Sachverständiger dazu Auskunft geben, wobei auch alternativ Zeugenaussagen ausreisen können.
Im vorliegenden Fall deutet einiges darauf hin, dass hier die Wesentlichkeitsgrenze durchaus überschritten sein kann, so dass sich an Ihrer Stelle der Sache nachgehen würde und Unterlassungsansprüche gegenüber Ihren Nachbarn (schriftliche und unter Fristsetzung sowie gegebenenfalls unter anwaltlicher Mithilfe)verfolgen würde.
ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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