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Frage geschrieben am 10.02.2011 19:49:10

Schiff als Wohnsitz / Melderecht Bayern

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1520
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Arbeitnehmer wohnt seit Jahren defakto auf seinem 12 Meter Schiff. Gemeldet ist er bisher noch bei seinem ehemaligen Wohnsitz. Dies ist bald nicht mehr möglich, es steht eine Ummeldung bevor.

- Kann die Anmeldung auf dem Schiff verweigert werden? Es ergäbe sich eine Adresse nach Muster: Main, Stromkilometer 239,0, linkes Flußufer

- Auf welche Paragraphen sollte man sich beziehen um die Anmeldung zu erzwingen?

Falls die Anmeldung verweigert werden kann:

- Kann der Staat jemanden zwingen einen Scheinwohnsitz zu unterhalten? (Strafbarkeit des Scheinwohnsitzunterhaltes). Den Zwang sähe ich darin das ohne eingetragenen Wohnsitz keine Lohnsteuerkarte ausgestellt wird (Arbeit) etc.

-- Einsatz geändert am 10.02.2011 20:03:19


Antwort geschrieben am 10.02.2011 21:14:08
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage (und Ihre Einsatzerhöhung), die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Art. 14 des bay. Meldegesetzes - Begriff der Wohnung - bestimmt:

Wohnung im Sinn dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffs der Bundeswehr.

Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Eine Anmeldung kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht verweigert werden.

Dazu ist wie folgt näher auszuführen:

Ein Wohnschiff ist ein Schiff, dessen Hauptzweck es ist, Menschen als Wohnraum zu dienen, also auch eine entsprechend Mindestausstattung aufweisen muss, um als solche nach der Verkehrsaufassung angesehen zu werden kann.

Die Gelegenheitsnutzung muss sich meines Erachtens auf ein Mindestmass beschränken, was nicht unbedingt vergleichbar sein kann mit dem Verhältnis Haupt- zur Nebenwohnung.
Dieses erscheint aus ordnungsrechtlicher Sicht geboten, um eine Überwachung des Meldegesetzes zu gewährleisten.

Aber vielleicht kann das Wohnschiff sowieso nicht (mehr) bewegt werden.

Schwierigkeiten bereitet allenfalls die korrekte Adressierung, denn trotz längerer Suche habe ich dazu nichts Passendes recherchieren können. Ich meine aber, die von Ihnen gemachten Angaben sind zielführend (vielleicht sollte noch die nächste Zufahrtsstraße angegeben werden), ansonsten können Sie dieses bei der Meldebehörde erfragen.

Die Gemeinden können aber auch Hausnummern für Liegeplätze erteilen (z. B. in Hamburg):
Liegeplätze für Wohnschiffe, die nicht einem wasserseitig angrenzenden - bereits mit einer Hausnummer versehenen - Grundstück zugeordnet werden können, erhalten danach eine eigene Hausnummer.

Schließlich sind gegebenenfalls noch etwaige städtische Verordnungen zur Benutzung von Hafenanlagen etc. zu berücksichtigen.

Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer z. B. danach vorher die Zustimmung des Hafenbetreibers einholen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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