Habe im Mai 2007 aufgrund eines von einer Bank versandten Schreibens/Offertenbriefes ein Zins Bonuszertifikat mit einer Laufzeit von 15 Monaten gekauft.
Es sollte eine „6 %-ige steuerfreie effektive Rendite“ erwirtschaften.
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, habe ich beim Filialleiter persönlich und fernmündlich nachgefragt, ob die 6 % Zinsen sich:
a) „p. a.“ oder
b) auf die „gesamte Laufzeit“
beziehen.
Da ich nur mündliche „p. a.“ Zusagen bekam, habe ich dann schriftlich, mittels Rechenbeispiel, nochmals nachgefragt.
Nachdem dann auch hier nur mündliche Bestätigungen kamen, habe ich nochmals, schriftlich die mündlichen Aussagen bestätigt.
Bei einer meiner nächsten Bankbesuche wurde mir bestätigt, das meine Schreiben angekommen sind und die Verzinsung, wie von mir errechnet und bereits zu vor vom Filialleiter bestätigt, „p. a.“ seien.
Die Schreiben als solches wurden in meine Akte gelegt und sind nachweislich auch in der Zentrale der Bank vorhanden.
Nach Ablauf der Zeit allerdings trat dann das ein, was ich befürchtete. Die Verzinsung erfolgte nicht „p. a.“ sondern auf die gesamte Laufzeit bezogen.
Die Folge war, ich bekam auf p. a. bezogen nur noch knapp 4,8% anstatt 6 %, was zu der Zeit einer normalen (unterdurchschnittlichen) Verzinsung entsprach.
Daraufhin habe ich dieses zuerst in der Zentrale und später bei der BaFin und beim BdB (Bundesverband der Banken in Berlin) bemängelt.
Die BaFin rügt zwar die Vorgehensweise der Bank, ist aber gem. deren Auskunft, nicht befugt Entscheidungen zutreffen und verwies daher auf den BdB.
Leider bekam ich von dort einen negativen Bescheid.
Die Begründung des BdB lautete: „Bei dem Schreiben vom 03.05.2007 handelt es sich - rechtlich gesehen - nicht um ein verbindliches Angebot, sondern um eine Werbeanzeige.
Entscheidend ist, was beim späteren Vertragsabschluss zwischen den Parteien vereinbart wurde. Insoweit steht allerdings Aussage gegen Aussage“. (wörtliche Widergabe)
Auf die Klärung dieser Beweisfrage kommt es aber nicht an, daher unterstelle ich, dass die Ausführungen und die Behauptung des Beschwerdeführers (Bf) nicht zutreffen.
Von den dann ausgehenden Eckdaten wurde die Berechnung richtig gemacht und der Bf. hat damit 6 % Zinsen für 15 Monate bekommen. Usw. … … gez. der Ombudsman
Da m. E. der Schiedsspruch sehr einseitig und somit kopflastig zu Gunsten der Bank ergangen ist, stellen sich mir nachfolgende FRAGEN:
1. Warum wird meine Schilderung nur als Aussage gegen Aussage bewertet, obwohl nachweislich von mir schriftlich in der Zentrale meine Einwände vorliegen ?
2. Hat denn die Aussage eines leitenden Angestellten (nicht auffindbar und nicht mehr bei der Bank) keine bindende Wirkung (mehr) ?
3. Warum bleiben die Bedenken der BaFin unberücksichtigt ?
4. Es gibt zwar ab 01.11.2007 den § 31 Abs. 2 Satz 1 WpHG. Der Offertenbrief kam aber bereits am 03.05.2007. Gab es evtl. auch vor dem 01.11.2007 etwas Vergleichbares gegen unlauteren Wett-bewerb etc. ?
5. Hat es Zweck, zivilrechtlich gegen solch einen Schlichtungsspruch des BdB anzugehen ?
5a. Und wenn ja, wie hoch sind, realistisch betrachtet, die Erfolgsaussichten ?
Mit freundlichem Gruß
gez. Der Betroffene
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.03.2010 12:21:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich unter Zugrundelegung Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Da der Schiedsspruch nicht zu einem für Sie akzeptablen Ergebnis geführt hat, bleibt Ihnen nur der Weg zum Zivilgericht, wenn Sie Ihre Ansprüche ( entgangener Zinsgewinn ) weiterverfolgen möchten.
Im Zivilprozeß muessen Sie beweisen, dass die Zinsen p.a. vereinbart waren. Da sich dies offenbar aus den schriftlichen Vertragsunterlagen nicht eindeutig ergibt, kann der Beweis nur durch Zeugenaussagen oder mittels des geführten Schriftverkehrs erbracht werden.
Wie Sie schildern, gibt es aber entsprechenden Schriftverkehr, so dass ich die Beweislage als nicht ungünstig einstufen würde. Zur genaueren Prüfung wäre die Vorlage der Unterlagen erforderlich.
Zusätzlich zu diesem Schriftverkehr sollten Sie versuchen, Namen der Beteiligten in Erfahrung zu bringen, sofern Ihnen diese nicht bekannt sind. Kann nachgewiesen werden, dass Ihr "Bestätigungsschreiben" bei der Bank vorlag und diesem jedenfalls nicht widersprochen wurde, so könnte sich daraus zumindest eine Umkehr der Beweislast zu Ihren Gunsten ergeben.
Ich halte die Erfolgsaussichten vorbehaltlich einer näheren Prüfung des Schriftverkehr durchaus für günstig. Eine prozentuale Bewertung ohne dies wäre unseriös.
Ob es sich um unlauteren Wettbewerb handelte, ist für Ihre Ansprüche irrelevant. Ein allgemeines Verbot unlauteren Wettbewerbs bestand durchaus. Dies hilft Ihnen aber im Zweifel nicht weiter.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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