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Frage geschrieben am 04.10.2006 21:06:00

Schichtzulage

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5317
Seit 1999 bin ich bei einer Stadt im öffentlichen Dienst Schwimmmeister. Vorher bei einer anderen Stadt bekam ich 70 DM Schichtzulage für die Schichtarbeit bei ähnlichen Schichtzeiten.
Am 14.12.2000 beantragten alle Schwimmmeister des Bades in welchem ich arbeite die Nachzahlung der uns zustehenden Zulagen nach dem BAT, darunter auch die Schichtzulage. Am 12.3.2001 kam eine Einzelverfügung des Oberbürgermeisters, daß nach eingehender Prüfung der gesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde,daß mit einer Ausnahme bereits alle rechtlich möglichen Zulagen gezahlt werden. Wir bekamen die Desinfektionszulage von 20DM. Von der Schichtzulage war keine Rede mehr. Der Personalrat und das Personalamt des Rathauses war vor dem Schreiben(Antrag) bei uns zu einem Vorgespräch im Bad.
Im August 2006 bekamen wir auf einmal Schichtzulage rückwirkend zum Oktober 2006, pro Monat 40€, ausbezahlt. Ohne Angaben. Als ich telefonisch den Personalrat der Stadt befragte, meinte dieser nur, der neue TVöD ließe einen anderen Interpretationsspielraum im Kommentar zu. Und nach eingehender Prüfung würde die Schichtzulage bezahlt, wir müßten doch froh sein über den Vorteil,viel andere hätten Nachteile. Für mich aber sieht der Text im neuen TVöD zur Schichtzulage genauso wie der Text aus dem BAT aus. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, daß die Stadt jetzt die Schichtzulage zahlt.
Muß die Stadt die Schichtzulage rückwirkend zum Antrag im Dezember 2000 zahlen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.10.2006 21:56:43
Rechtsanwalt Michael Wundke
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Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

leider kann ich Ihnen in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht viel Hoffnung machen.

Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt u.a. dann, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers erloschen ist, weil er nicht innerhalb einer vereinbarten Ausschlussfrist geltend gemacht worden ist oder der Anspruch verjährt ist.

Der Anspruch auf Vergütung verjährt generell in drei Jahren (§ 195 BGB).

Noch kürzere Ausschlussfristen können sich zudem aus dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung und/oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Mit Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch auf Vergütung endgültig.

§ 37 TVöD (§ 70 BAT) regelt ausdrücklich eine solche Ausschlussfrist. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen danach dann, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Ich gehe davon aus, dass sich die Stadt auf Verjährung bzw. Verfall Ihres Vergütungsanspruches berufen wird.

Einzig und allein der letzte Passus dieser Vorschrift könnte Ihnen weiterhelfen. So reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

Ob Sie sich darauf berufen können, die Schichtzulage bereits im Jahr 2000 geltend gemacht zu haben, oder ob noch ganz andere Gründe gegen die Gewährung der Schichtzulage sprechen könnten, kann ich mangels Kenntnis aller Unterlagen und der Details des Sachverhaltes von hier leider nicht prüfen.

Ich rate dringend dazu, zur Vermeidung weiterer rechtlicher Nachteile einen Rechtsbeistand hinzu zu ziehen.

Mit freundlichem Gruß


Wundke
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