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Frage geschrieben am 24.09.2006 11:53:00

Schichtzulage Teilzeitkräfte

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3535
Ich arbeite im Rettungsdienst als Teilzeitkraft. Seit der Umstellung vom BAT auf den TVÖD bekommen wir alle eine Schichtzulage gezahlt, die ich anteilig erhalte.
Nach der Rechtsprechung des BAT zu dem Thema (§ 34 BAT sei nichtig etc) bin ich der Meinung, dass sie mir auch nach TVÖD in voller Höhe zusteht.
Meine Frage: Gibt es bereits aktuelle Rechtsprechungen nach TVÖD zu dem Thema? Sehe ich es richtig, dass nach den Urteilen des BAT ebenso der § 24 TVÖD nichtig sein müßte?

-- Einsatz geändert am 24.09.2006 13:18:52


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.9.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.09.2006 18:11:55
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach dem Urteil des BAG v. 23.06.1993 (Az.: 10 AZR 127/92) wird die Zulage für eine entsprechende zusätzliche Belastung gewährt.

Dabei hat das BAG in dem zitierten Urteil (das auch heute noch gilt) eindeutig festgestellt, dass diese Belastung bei Teilzeitbeschäftigten genauso vorhanden ist wie bei Vollzeitbeschäftigten.

Es gibt zwar in der Literatur einige gegenteilige Meinungen; allerdings werden diese Gegenmeinungen nicht vom Gesetzeswortlaut gestützt.

Nach der Neuregelung wird zum einen nur auf das Merkmal "Beschäftigte" abgestellt. Zum anderen sind im TVÖD Beispiele vorhanden, in denen Teilzeitbeschäftigte nochmals extra aufgeführt werden, so dass die Wortwahl "Beschäftigten" eben diese Auffassung des BAG stützt.


Daher sollten Sie auf die volle Schichtzulage in der Tat bestehen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.09.2006 21:16:48

Vielen Dank für die Antwort. Verstehe ich das so richtig: Würde es eine Ausnahmeregelung für Teilzeitkräfte geben, müßte dies in dem Paragraphen für die Grundlagen der Schichtzulage vermerkt sein? Und da dort nur von Beschäftigten gesprochen wird, gilt dies auch für Teilzeitkräfte, und §24 ist somit ebenso nichtig wie ehemals §34 BAT?
Aktuelle Klagen hierzu gibt es nicht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.09.2006 08:38:42

Sehr geehrte Ratsuchende,


das verstehen Sie richtig. Das BAG hat in dem angesprochenen Urteil gerade diese Unterscheidung gemacht. Da im Gesetzestext eben nicht diese Unterscheidung (an dieser Stelle) gemacht worden ist, wird mit dieser Rechtsprechung diese Auffassung gestützt.

Aktuellere Urteile sind nach meiner Kenntnis nicht veröffentlicht worden, so dass diese Rechtsprechung noch Bestand hat.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältion
Sylvia True-Bohle




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