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Hallo,
wir planen die Schenkung einer Wohnung im Wert von 140.000 Euro (= Herstellungspreis vor 10 Jahren -20% Abschreibung) an unserem Sohn + Ehefrau.
Die Schenkung an der Ehefrau liegt mit 70.000 Euro über den Freibetrag von 20.000 Euro und sie müsste somit über 50.000 Euro Schenkungssteuer zahlen.
Früher hätte man es zuerst dem Sohn geschenkt, die die Hälfte dann wiederum seiner Frau schenkt.
Bei beiden Schenkungen liegt man unter dem Freibetrag.
Wenn dies jedoch zeitlich in nahem Zusammenhang steht, funktioniert dies nicht unbedingt, siehe
http://www.steuerberater.net/steuertipps/schenkungsteuer-bereicherung-des-zwischenerwerbers_000024.html
Gibt es Alternativen, wie z.B.
a)Wohnung an Sohn verschenken und er trägt die Ehefrau dann nach xx Jahren ins Grundbuch ein. Wie hoch muss xx sein, damit kein zeitlicher Zusammenhang vermutet wird?
b) Wohnung nicht verschenken, sondern verkaufen
und Verkaufspreis in 10 Jahren mit monatlichen Zahlungen zahlen lassen und diese Beträge mit Handgeschenken ausgleichen?
c) Wohnung für 140.000 Euro verkaufen, aber Sohn (Schwiegertochter) 70.000 (20.000) als vorgezogener Erbfolge schenken und die verbleibenden 50.000 Euro, wie oben, in 10 Jahren abzahlen lassen?
Gehen diese "Lösungen" alle?
Gibt es andere Möglichkeiten?
Antwort geschrieben am 06.01.2012 13:02:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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eine sogenannte Kettenschenkung ist bereits ein geeignetes Mittel, um Schenkungssteuern zu vermeiden.
Zwischen der Erstschenkung und der weiteren Schenkung sollte allerdings ein gewisser Zeitraum liegen, mindestens ein Jahr.
Es sollte darüber hinaus aber auch keine Weitergabeverpflichtung fixiert werde, da sonst das Vermögen dem Letztbeschenkten bereits zugewendet worden war.
Im Beispiel B wäre dies jedoch eine unzulässige Umgehung der Schenkungssteuer, da der Vermögensgegenstand zwar zunächst verkauft worden ist, faktisch dann aber doch verschenkt, wenn eine Rückerstattung des Kaufpreises erfolgen soll. Hier muss auch bezüglich einer strafbaren Steuerhinterziehung aufgepasst werden.
Auch das Beispiel C besitzt die Probleamtik der "Zurückschenkung" im Wege von Handschenkungen, die in diesem Falle keine mehr wären, da diese doch eine beträchtliche Höhe (€ 50.000) in 10 Jahren erreichen würden (ca. € 416 monatlich).
Allerdings könnten Sie diese Lösung dann verwenden, wenn Sie sowieso vor hätten, den Eheleuten in dieser Höhe etwas zu finanzieren (z.B. Miet/Leasingraten), sodass ein anderer Gegenstand finanziert wird.
Allerdings rate ich zum ersten Beispiel, da die "Kettenschenkung" eine rechtlich zulässige und oft gebrauchte Alternative ist, um Schenkungssteuer zu sparen, sofern ein gewisser großer Zeitraum dazwischen liegt und daher nicht angenommen werden kann, dass bereits zum Zeitpunkt der Schenkung die Weiterverschenkung stattfinden sollte.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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