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Schenkungs- bzw. Grunderwerbssteuer bei Änderung Miteigentumsanteil


05.06.2012 08:30 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 2 Stunden

Wir haben vor, die Miteigentumsanteile (vorher 1/2 und 1/2 nach 1/3 und 2/3) für den Erwerb eines Eigenheims (zur Zeit noch in Erstellung)zu ändern. Eine Auflassung und die Vormerkung für mich und meine Partnerin im Grundbuch ist zu jeweils 1/2 erfolgt. Die Änderung soll nach 1/3 und 2/3 Miteigentumsanteil geändert werden. Die Änderung erfolgt zwischen mir und meiner Partnerin unentgeldlich und ein Verkauf des Anteils oder die Übernahme von Verpflichtungen erfolgt nicht. Hierzu soll der Kaufvertrag entsprechend angepaßt werden und die Änderung der Miteigentumsanteile bei Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgen.


Folgende Fragen:

Gilt die Änderung der Miteigentumsanteile vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch als Weiterveräußerung bzw. Verkauf?

Gilt die Änderung der Miteigentumsanteile vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch als Schenkung (siehe auch BGB I.1, §517) ?

Muss bei Änderung der Miteigentumsanteile vor Eigentumsumschreibung und Eintragung in das Grundbuch Grunderwerbssteuer bzw. Schenkungssteuer bezahlt werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 47 weitere Antworten zum Thema:
Änderung
05.06.2012 | 09:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
551 Bewertungen
Sehr geehrter Herr S.,

die Änderung der Miteigentumsanteile im Grundbuch gilt nicht als Verkauf oder als Weiterveräußerung, da streng zwischen dem Verfügungsgeschäft (Übertragung der Anteile) und dem Verpflichtungsgeschäft (Warum dies erfolgte, also Schenkung, Kauf usw.).

Eine Schenkungssteuer fällt nur dann an, wenn es sich um eine Schenkung handelt, die bei Ihnen allerdings vorliegt, wenn keine Gegenleistung dafür geleistet worden ist.

Der Freibetrag bei dieser Konstellation liegt im Übrigen bei € 20.000,00.

Darüber hinaus sind die folgenden Steuersätze maßgeblich:

bis 75.000 30 %
bis 300.000 30 %
bis 600.000 30 %
bis 6.000.000 30 %
bis 13.000.000 50 %
bis 26.000.000 50 %
ab 26.000.000 50 %

Bei Ihnen liegt auch eine Schenkung vor, da das Vermögen des einen um den Betrag der Verminderung bei dem anderen unentgeltlich erfolgt. § 517 ist nicht anzuwenden, da hierbei kein Rechtsverzicht vorliegt, sondern eine aktive Handlung, die der Schenkung.

Die Schenkung ist aber dann erst vollzogen, wenn die Eigentumsanteile im Grundbuch umgeschrieben worden sind. Auch dann, also erst nach der Eintragung, fällt eine eventuelle Schenkungssteuer an, wenn der Freibetrag überschritten ist.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 05.06.2012 | 21:24

Vielen Dank für die Antwort.

Die Schenkungssteuer richtet sich dann also nach dem Wert der in Bezug auf das Vertragsobjekt übertragen worden ist abzüglich vorhandener Schulden (Kreditvertrag, welchen wir zusammen aufgenommen haben)?

Da der Immobilienwert vom Finanzamt ermittelt wird, kann die Schenkung also auch einen negativen Betrag annehmen?

Wie wird mit bisher eingebrachten Eigenkapital umgegangen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.06.2012 | 22:05

Sehr geehrter Fragesteller,

bei der Berechnung der Schenkung bleiben zunächst noch Schulden und Ähnliches außer Betracht, wenn die Beschenkte keine neuen Verpflichtungen aufnehmen muss.

Beispiel:

Wenn Sie ein Haus kauften, welches € 100.000 wert ist und Sie beide vereinbarten, dieses zu je 50% abzubezahlen und der eine Teil dem anderen 25% von seinem Teil überträgt, ohne dass die Zahlungsmodalität geändert wird, erfolgt ein Vermögenszuwachs in Höhe von 25%, also € 25.000,00, wobei der eigentliche Zuwachs erst bei Abbezahlung des Hauses eintritt und erst dann auch die Schenkungssteuer zu entrichten ist.

Es geht hierbei also nicht um Schulden oder Eigenkapital, wenn Miteigentumsanteile übertragen werden, solange die Zahlungsmodalitäten gleich bleiben, da die Übertragung von Anteilen dann immer ein "mehr" zum vorherigen Zustand darstellt.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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