14.02.2011 | 13:08
Antwort
von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
311 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Da ein Ergänzungsanspruch zu Ihren Gunsten in Betracht käme bedeutet nicht, dass der Betreuer Ihres Bruders nicht dazu berechtigt ist, den Anspruch ohnehin prüfen zu lassen.
In der Sache selbst ist folgendes festzustellen:
Es kommt sowohl Ausgleichspflicht (
§ 2315 BGB) als auch Pflichtteilsergänzungsansprüche (
§ 2325 BGB) in Betracht.
Dass die Erblasserin bei der Übertragung verfügt hat, dass die
Schenkung "im Wege vorweggenommener Erbfolge" erfolgt, kann als Anrechnungsanordnung ausgelegt werden.
Inhaltlich muss die Anordnung nach
§ 2315 Abs. 1 BGB darauf gerichtet sein, die Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil zu bestimmen. Hieran dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da andernfalls die Anrechnung vielfach nicht praktisch würde. So kann die Bezeichnung als „vorweggenommene Erbfolge" zwar eine bloße Motivangabe sein oder allein aus steuerlichen Gründen erfolgen. Darin kann aber auch eine Anrechnungsbestimmung gesehen werden (Thubauville MittRhNotK 1992, 289, 297; einschränkend Sostmann MittRhNotK 1976, 479, 484; vgl auch
BGHZ 82, 274, 278 = 1982, 43, wo bei einer solchen Bestimmung eine Ausgleichungsanordnung nach § 2050 bejaht wurde). Entscheidend ist, ob nach dem erkennbaren Willen des Erblassers damit eine Kürzung der dem Empfänger am Restnachlass zustehenden Pflichtteilsrechte bezweckt war (OLG Düsseldorf ZEV 1994, 173, 174; ZErb 2002, 231, 232 m Anm Schnorrenberg; Weimar JR 1967, 97, 98).
Sie müssen nicht der Auskunft der Notarin ohne Weiteres Folge leisten. Sie können einen Rechtsanwalt damit beauftragen, die Lage für Sie zu prüfen.
Letztendlich wird es aber für die Durchsetzung etwaiger Ansprüche notwendig sein, falls der Betreuer seine Meinung nicht ändert, Ihren Bruder zu verklagen.
Der Betreuer selbst steht unter Aufsicht des Familiengerichts (
§ 1837 Abs. 2 BGB). Ich sehe aber keinen Anhaltspunkte dafür, eine Pflichtverletzung des Betreuers anzunehmen, zumal er sich für seine Handlung auf die Auskunft der Notarin stützt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller
14.02.2011 | 15:16
Vielen Dank fuer Ihre schnelle Bearbeitung.
Wie bereits in meiner Beschreibung angesprochen, besteht kein Pflichtteilergaenzungsanspruch, da der Wert der geschenkten Wohnung zu gering ist. Selbst bei Zurechnung des Wertes der Schenkung waere mein Pflichtteil geringer als das, was ich nach Testament bereits ohne Einbeziehung des Wertes der Schenkung erhalten habe. Mir scheint, dass die Pragraphen 2315 und 2325 daher keine Anwendung habe.
Sie haben aber auch den Paragraphen 2050 erwaehnt, der ja eindeutig scheint:
"(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat."
Ganz klar, die Erblasserin hat nichts anderes angeordnet. Sollte es sich also um eine Ausstattung handeln, scheint diese doch eindeutig ausgleichpflichtig zu sein? Also, um meine urspruengliche Frage zu beantworten (naemlich ob ich einen objektiven Anspruch habe), geht es doch scheinbar um die Frage ob der Paragraph 2050 greift. Und wenn die Schenkung einer Wohnung eine Ausstattung darstellt, dann ist der Gesetzestext doch ausnahmsweise eindeutig. Oder verstehe ich hier etwas falsch? Ist eine Wohnung zur eigenen Nutzung etwa keine Ausstattung?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.02.2011 | 16:09
Ich habe bei meiner Antwort vergessen zu schreiben, dass bei der testamentarischen Erbfolge §2050 aufgrund § 2052 BGB zur Anwendung kommt.
In dem Fall ist m.E. nicht so einfach, die Zuwendung ohne Weiteres als Ausstattung zu qualifizieren:
Nach § 1624 BGB ist Ausstattung das, "was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird. Dies ist nach § 2050 immer ausgleichspflichtig.
Die Verheiratung oder Existenzgründung des Kindes als Zuwendungsanlass muss „nur in der gemäßigten Form der Rücksicht gegeben sein"; es kommt also nicht darauf an, ob die Ehe erst geschlossen werden soll oder schon geschlossen ist, ob die Lebensstellung erst geschaffen werden soll oder schon begründet ist, solange die notwendige Zwecksetzung gegeben ist. Diese liegt in der Begründung oder Erhaltung eines ehelichen Haushaltes (Wirtschaft) oder einer selbständigen Lebensführung. So können Zuwendungen zur Vergrößerung des Geschäfts einer Erhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit dienen. Unschädlich ist es, wenn der Ausstattende mit der Zuwendung neben dem gesetzlichen weitere Zwecke verfolgt, solange diese jenem untergeordnet sind.
Eine Ausstattung ist aber abzulehnen, wenn die Zuwendung ohne Rücksicht auf den gesetzlichen Zweck dem Kind lediglich Schutz vor dringlicher Not gewährt (HansGZ 1917 B 247) (v. Sachsen Gessaphe in MüKo, §1624 Rn. 5).
Es kommt daher darauf an, was für einen Zweck die Übertragung hatte und ob Sie dies beweisen können.
Was einen Pflichtteilsergänzungsanspruch angeht, habe ich Sie missverstanden. Ich bin davon ausgegangen, dass dies ausgeschlossen war, da Sie aufgrund der kleineren Summe keine Auseinandersetzung mit dem Bruder anstrebten.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen. Falls noch Nachfragen bestehen, wenden Sie sich an mich per E-Mail, da auf die Plattform nur eine einzige Nachfrage vorgesehen ist.
Mit freundlichen Grüßen