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Frage geschrieben am 23.02.2009 16:49:38

Schenkung nach Gütertrennung

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2006
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 231 weitere Antworten zum Thema Schenkung.
Meine Frau hat aus 1.Ehe eine Tochter,die gemäß unserem Erbvertrag nur den Pflichtteil erben soll.Wir leben in Zugewinngemeinschaft.Nun erwartet meine Frau aus einem Immobilienverkauf einen Erlös und möchte diesen mir schenken.Wenn wir vor Verkauf der Immobilie notariell Gütertrennung vereinbaren, hat nach der Schenkung des Verkaufserlöses an mich die Tochter noch Anspruch auf ihren Pflichtteil aus dieser Schenkung gegen mich als Haupterbe wenn ihre Mutter vor mir versterben sollte ?


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Diese Antwort ist vom 23.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.02.2009 17:46:31
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Für die Beurteilung der Pflichtteilsansprüche der Tochter Ihrer Frau kommt es nicht auf den Güterstand an.

Gemäß § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugrechnet wird. Es gilt eine Zehn-Jahres-Frist, die im Falle von Zuwendungen an den Ehegatten erst mit Auflösung der Ehe beginnt.

Zweck der Vorschrift ist zu verhindern, dass die gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung der Angehörigen an dem Nachlass durch Schenkungen ausgehebelt wird.

In der Rechtsprechung sind Fälle bekannt, in denen Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart haben und dadurch einzelne Vermögensgegenstände zu gemeinschaftlichen gemacht haben. Hier wird dann geprüft, ob der Abschluss des Ehevertrages der Ordnung des beiderseitigen Vermögens diente, oder ob die Absicht der Beeinträchtigung eventueller Pflichtteilsrechte bestand. Im Regelfall wird der Abschluss des Ehevertrages nicht als Schenkung angesehen.


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