Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Wohlverhaltensphase.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beginnt mit diesem Tag die Zeit des "Wohlverhaltens". Diese ist nach Ablauf von 6 Jahren vorüber.
Wie geht es dann genau weiter?
Gibt es anschließend noch Vorschriften bzw. Einschränkungen?
Ab wann dürfen z.B. Immobiliengeschenke oder Erbschaften uneingeschränkt behalten werden?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 31.10.2010 19:08:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 159
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ob Neuerwerb in die Insolvenzmasse fällt, hängt zunächst davon ab, ob das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben wurde. Dies ist dann der Fall, wenn das in der Insolvenzmasse befindliche Vermögen mit Ausnahme des laufenden Einkommens verwertet werden konnte, also z.B. Grundstücke verkauft, Lebensversicherungen verwertet sind usw. Danach schließt sich dann die Wohlverhaltensphase an. Manchmal ist es aber auch so, dass das Insolvenzverfahren noch länger andauert als die Wohlverhaltensphase.
Hierzu haben Sie in Ihrer Frage nichts mitgeteilt. Ich habe mir daher erlaubt, in Ihrem Fall im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de zu recherchieren und habe festgestellt, dass das für Sie zuständige Amtsgericht Ihr Insolvenzverfahren bereits im Oktober 2006 aufgehoben hat.
Neuerwerb fällt also nicht bereits aus dem Grund in die Insolvenzmasse, weil Ihr Insolvenzverfahren noch andauert.
Wenn Ihre Wohlverhaltensphase abgelaufen ist, wird Ihnen durch ein Beschluss des Gerichts die Restschuldbefreiung erteilt. Dies ist ausweislich der Bekanntmachungen auf www.insolvenzbekanntmachungen.de noch nicht geschehen. Ich nehme aber einmal an, dass dies bald der Fall sein dürfte, da Ihr Insolvenzverfahren ein Aktenzeichen aus 2004 trägt. Wann genau Ihr Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann ich nicht erkennen, da in Ihrem Bundesland die Daten offenbar erst nach 2004 ins Internet gestellt hat. Sechs Jahre danach läuft die Wohlverhaltensphase ab.
Das Insolvenzgericht müsste jetzt zunächst Ihre Gläubiger anhören und diese auffordern, binnen einer Frist dem Gericht mitzuteilen, ob es Einwände gegen die Restschuldbefreiung gibt, z.B. weil Sie Ihren Erwerbsobliegenheiten nicht nachgekommen sind oder ihren Wohnsitzwechsel nicht angezeigt haben. Auch ein solcher Beschluss über die Anhörung der Gläubiger ist in Ihrem Fall offenbar bisher noch nicht gefasst. Ggf. sollten sie einmal beim Insolvenzgericht nachfragen.
Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Gericht dann über die Restschuldbefreiung.
Ist diese letztlich erteilt, dürfen Immobiliengeschenke und Erbschaften voll behalten werden.
Bevor dieser Beschluss erlassen ist, müssen Sie die Hälfte von Erbschaften an den Insolvenzverwalter herausgeben. Immobiliengeschenke könnten Sie nur behalten, wenn es sich nicht um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, Sie den Schenker also in keinem Falle beerben könnte.
Sie sollten also mit der Annahme von Immobiliengeschenken warten, bis ein Beschluss über die Restschuldbefreiung gefasst ist. Auch Erbschaften sollten Sie bis dahin vermeiden, z.B. durch die entsprechende Gestaltung von Testamenten, indem Sie enterbt und ggf. Ihre Kinder als erben eingesetzt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Ansonsten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
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