Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Schenkung.
Hallo, ich bin 24 Jahre alt und meine Großeltern ( beide 85 jahre alt) wollen mir einen großteil Ihres Vermögens schenken. Die Bedingung dafür ist, dass ich einen Brief formuliere, indem ich erkläre die zukünftigen Pflegekosten zu übernehmen. Damit ich nun nicht auch noch mit meinem eigenen Vermögen einstehe kann ich den Betrag auf die Schenkungssumme rechtsgültig eingrenzen? und wie sieht dann so ein Schreiben ausAntwort geschrieben am 20.03.2011 19:54:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
EIne Schenkung kann durchaus auch unter Bedingungen bzw. Auflagen gemacht werden. Eine diesbezügliche Regelung findet sich im Gesetz in § 525 BGB. Wenn die Auflage nicht vollzogen wird, dann kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes nach den Regelungen in den §§ 527, 528 BGB fordern.
Sie können daher formulieren, dass Ihnen Vermögenswerte geschenkt werden, verbunden mit der Auflage, dass Sie zukünftige Pflegekosten übernehmen, wenn der Schenker diese nicht mehr selber zahlen kann. Die Auflage der Kostenübernahme wird durch den Wert des Geschenkes begrenzt.
Zur Gültigkeit einer Schenkung ist notrarielle Form vorgesehen. Zwar besteht eine Heilungsmöglichkeit nach § 518 Abs. 2 BGB. Sie sollten aus Gründen der Rechtssicherheit eine notarielle Vereinbarung einem einfachen Schreiben mit Bestätigung vorziehen. Die Schenkung ist rechtlich ein Vertrag.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.03.2011 20:13:05
Sie schreiben von notarieller Vereinbarung. Das Vermögen soll mir einfach auf der Sparkasse überschrieben werden und ich gebe meinen Großeltern das Schreiben, indem ich erkläre, das ich -nur- in höhe des Übertragungsbetrages für spätere pflegekosten einstehen. Somit ist wirklich sichergestellt das z.B. das Sozailamt nicht falls das Vermögen durch Pflegekosten aufgebraucht ist ich weiter mit meinem privaten Vermögen hafte?
Danke
Sie schreiben von notarieller Vereinbarung. Das Vermögen soll mir einfach auf der Sparkasse überschrieben werden und ich gebe meinen Großeltern das Schreiben, indem ich erkläre, das ich -nur- in höhe des Übertragungsbetrages für spätere pflegekosten einstehen. Somit ist wirklich sichergestellt das z.B. das Sozailamt nicht falls das Vermögen durch Pflegekosten aufgebraucht ist ich weiter mit meinem privaten Vermögen hafte?
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.03.2011 20:29:51
Durch eine solche Vereinbarung können Sie öffentlich-rechtliche Regresse aus Unterhaltspflichten nicht beschränken.
Allerdings haften die Kinder der Unterhaltsberechtigten. Dies ist der sog. Elternunterhalt.
Durch eine solche Vereinbarung können Sie öffentlich-rechtliche Regresse aus Unterhaltspflichten nicht beschränken.
Allerdings haften die Kinder der Unterhaltsberechtigten. Dies ist der sog. Elternunterhalt.
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