Frage geschrieben am 20.01.2010 17:20:58
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Schenkung im Erbrecht
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1450Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Im konkreten Fall hat ein im Januar 2010 Verstorbener 1994 seiner Ehefrau seinen Anteil an der gemeinsam bewohnten Immobilie geschenkt, um seine Kinder aus früheren Ehen vom Erbe an der Immobilie auszuschließen.
Wie wäre der Sachverhalt, wenn der überlebende Ehegatte, der nicht mit den Kindern des Verstorbenen verwandt ist, von vornherein allein auf seinen Namen eine gemeinsam bewohnte Immobilie erworben hat, wer erbt bzw. bekommt einen Pflichtteil ? .
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.01.2010 18:02:31
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass aus juristischer Sicht zwischen der Wirksamkeit des Schenkungsvertrages und der Frage danach, inwieweit die Abkömmlingen des Erblassers ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht, da der Erblasser nach Vollzug der Schenkung 10 Jahre nicht überlebt hat (§2325 Abs.3 BGB).
Der Schenungsvertrag selbst wird bereits mit Abschluss wirksam, soweit keine Unwirksamkeitsgründe bestehen. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Vertrag wurde damit bereits im Jahre 1994 wirksamDer von Ihnen angesprochene 10-Jahres-Zeitraum spielt lediglich bei der Frage eine Rolle, inwieweit den Abkömmlingen des Erblassers aus erster Ehe gegenüber der Beschenkten ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund einer wirksamen Schenkung zusteht.
Hierbei ist § 2325 BGB zu berücksichtigen. Dieser regelt, dass der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen kann, um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand, vorliegend die Immobilie, dem Nachlass hinzugerechnet werden würde.
Zunächst ist danach zu fragen, inwieweit die Abkömmlinge aus erster Ehe pflichtteilsberechtigt hinsichtlich des Erbfalls des Ehegatten geworden sind. Gemäß § 2303 BBGB ist ein Abkömmling des Erblassers dann pflichtteilsberechtigt, soweit er durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn der Erblasser seine Frau oder eine andere Person als Alleinerbe eingesetzt hätte. Ein solches kann momentan nicht beurteilt werden, da nicht bekannt ist, inwieweit ein Testament vorlag.
Lagein solches nicht vor, so wären wir die Kinder selbst Erbe geworden und daher grundsätzlich nicht schlechter berechtigt.
Davon gibt es nur eine Ausnahme, wenn die Erbquote geringer wäre als der Pflichtteilsanspruch. Dies bedarf aber genauer Berechnung.
Unterstellt, ein Testament lag vor, die Abkömmlinge wäre von der Erbfolge ausgeschlossen gewesen, so sind die Kinder erster Ehe pflichtteilsberechtigt. Zudem stünde diesen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich der Immobilie zu, da der Erblasser innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes verstorben ist.
Grundsätzlich besteht somit die Möglichkeit, dass hinsichtlich der vorliegenden Schenkung aus dem Jahr 1994, die auch selbst bereits wirksam ist, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kinder aus früherer Ehe besteht.
Hätte der andere Ehegatte selbst die Immobilie mit Alleineigentum erworbenen, so wären zunächst nur dessen Abkömmlinge und der überlebende Ehegatte Erbe geworden. Dies setzt die gesetzliche Erbfolge voraus. Folge wäre dann gewesen, dass im Falle des Versterbens des überlebenden Ehegatten wieder dessen Kinder aus erster Ehe nachgerückt wären und somit auch Miterbe hinsichtlich der Immobilie geworden wären.
Die Schenkung bot schon eine Möglichkeit, die Kinder von der Immobilie selbst auszuschließen. Hätte der Erblasser den 10-Jahres-Zeitraum überlebt, würden Pflichtteilsergänzungsansprüche auch nicht bestanden.
Eine andere Möglichkeit wäre das Testament gewesen, nur hier hätte man in jedem Fall Pflichtteilsansprüche abgelten müssen, soweit auf solche nicht verzichtet worden wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein. Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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