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Meine Freundin hat ein älteres Ehepaar betreut als Festangestellte und war für sie wie eine Tochter. Der Mann hat ein Sparbuch eingerichtet auf den Namen seiner Frau, dort Geld eingezahlt und meiner Freundin das Buch geschenkt(es ist noch in Ihrem Besitz), mit einem Schriftstück (nicht notariell beglaubigt)über die Schenkung und unterschrieben von seiner Frau, es besteht aber keine bankvollmacht. Kurz darauf verstarb der Mann unerwartet, die finanziellen Geschäfte übernahm laut Verfügung seine Nichte. Meine Freundin betreute
weiterhin die Frau,sagte aber nichts über die Schenkung um Auseinandersetzungen mit der Nichte zu vermeiden. Jetzt nach 2 Jahren ist auch die Frau verstorben und meine Freundin hat die Schenkung jetzt public gemacht. Die Nichte verlangt von Ihr das Sparbuch zurück sonst fechtet Sie bzw. die gesetzl. erben die Schenkung an.
-es besteht kein Testament, ist die Schenkung rechtmäßig und hat meine Freundin Anspruch auf das Sparguthaben?
Antwort geschrieben am 02.08.2010 22:05:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Schenkung: Ein Schenkungsvertrag bedarf nicht der notariellen Beurkundung; nur ein Schenkungsversprechen muss beurkundet werden.
Mit Übergabe des Buches ist die Schenkung vollzogen worden, so dass dieses Eigentum Ihrer Freundin wurde, wenn all die übrigen Voraussetzungen eines wirksamen Vertrages erfüllt waren (insb. hier: Geschäftsfähigkeit des Betreuten).
Der Tod des betreuten Herren spielt hierbei keine Rolle, denn das Sparbuch ursprünglich Eigentum seiner Frau war, somit nicht zum Nachlass des Herren gehörte.
Nach dem Tod der betreuten Frau könnte aufgrund der Schenkung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB in Betracht kommen. Die Nichte gehört aber nicht zum Kreis der in § 2303 BGB genannten Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten des Erblassers), so dass sie keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung hat.
Die Schenkung unterliegt den gesetzlichen Rückforderungsrechten. Diese sind aber nur eingeschränkt vererblich.
Nach Sachverhalt käme nur einen Rückforderungsanspruch wg. Bedürftigkeit (§ 528 BGB) in Betracht. Dieser ist nur vererblich, wenn der mittlerweile verarmte Schenker bereits einen Herausgabeanspruch geltend gemacht oder diesen abgetreten hat, oder wenn er unterhaltssichernde Leistungen Dritter entgegennimmt und damit zu erkennen gibt, dass er zum Bestreiten des notwendigen Unterhalts der Rückforderung des Geschenkes bedarf.
Die übrigen Rückforderungsansprüche spielen laut Sachverhalt keine Rolle (Rückforderung wegen groben Undanks; Rückforderung bei Nichtvollziehung der Auflage; Rückforderung bei Zweckverfehlung;
Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage).
Sie sprechen aber auch von den "gesetzlichen Erben", die laut der Nichte auch die Schenkung anfechten könnten. Ich bin davon ausgegangen, dass die Nichte aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbin geworden ist. Falls dies nicht zutrifft, bitte ich um Erklärung durch die kostenlose Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.08.2010 22:41:28
die Erbmasse wird ja verteilt nach dem Grad der Verwandschaft, meines Wissens nach 2 Geschwister und danach deren Kinder(Nichte), also keine Abkömmlinge, ehegatten und eltern, die Nichte spricht von Anfechtung weil keine notarielle Beurkundung stattgefunden hat, aber dies ist ja in diesem Fall laut Ihrer Aussage nicht nötig gewesen.
Die von Ihnen beschriebenen Kriterien sind alle erfüllt
Wo kann meine Freundin jetzt Ihre Ansprüche geltend machen?
Sollte Sie das nur mit einem Anwalt tun?
viele Grüße
die Erbmasse wird ja verteilt nach dem Grad der Verwandschaft, meines Wissens nach 2 Geschwister und danach deren Kinder(Nichte), also keine Abkömmlinge, ehegatten und eltern, die Nichte spricht von Anfechtung weil keine notarielle Beurkundung stattgefunden hat, aber dies ist ja in diesem Fall laut Ihrer Aussage nicht nötig gewesen.
Die von Ihnen beschriebenen Kriterien sind alle erfüllt
Wo kann meine Freundin jetzt Ihre Ansprüche geltend machen?
Sollte Sie das nur mit einem Anwalt tun?
viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.08.2010 22:52:22
Sie sollte sich bei der Bank das Sparbuch auszahlen lassen. Sie sollte das Sparbuch nebst "Schriftstück" vorlegen.
Falls die Bank die Auszahlung verweigert, sollte sie dann einen Anwalt mit der Prüfung und Geltendmachung des Anspruches beauftragen.
Falls die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs seitens der Nichte schon schriftlich erfolgte, sollte schon jetzt einen Anwalt eingeschaltet werden.
Dabei kann ich gerne behilflich sein, schreiben Sie mir einfach eine E-Mail, ich lasse Ihre Freundin ein unverbindliches Angebot zukommen
Sie sollte sich bei der Bank das Sparbuch auszahlen lassen. Sie sollte das Sparbuch nebst "Schriftstück" vorlegen.
Falls die Bank die Auszahlung verweigert, sollte sie dann einen Anwalt mit der Prüfung und Geltendmachung des Anspruches beauftragen.
Falls die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs seitens der Nichte schon schriftlich erfolgte, sollte schon jetzt einen Anwalt eingeschaltet werden.
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