Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 231 weitere Antworten zum Thema Schenkung.
Situation:
Meine Mutter hat mir im xxxx 20XX ein Konto geschenkt indem sie mir und nur mir eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat. -> offiziell über die Bank siehe Anlage.
Von dieser Schenkung wurden mein Bruder und der Bruder meiner Mutter in Kenntnis gesetzt. Meine Schwester hat von dieser Schenkung nichts erfahren.
An XX.XX.XXXX ist meine Mutter verstorben.
Bei einer Bestandsaufnahme des Nachlasses (alle 3 Nachkommen unserer Mutter waren anwesend) habe ich dem Nachlassverwalter das Konto bekanntgegeben. Bei dieser Besprechung habe ich auch dargelegt, dass dieses Konto mir geschenkt worden ist.
Dies wurde von meinem Bruder bestätigt.
Im xxxx 20XX hat der Nachlassverwalter, nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung meiner Geschwister, das Konto freigegeben.
Im 20XX hat meine Schwester einen Anwalt bezüglich der Erbschaft eingeschaltet. Der Anwalt verlangte eine Klärung bezüglich des Kontos.
Aufgrund dessen hat der Nachlassverwalter das Konto wieder gesperrt.
Ich habe mehrmals versucht über den Nachlassverwalter das Konto wieder freigegeben zu bekommen.
Im xxxx 20XX habe ich nochmals, um meinen Anspruch abermals zu untermauern, die Vollmacht an meine Geschwister verteilt.
Daraufhin hat der Anwalt meiner Schwester die Vollmacht bei der Bank widerrufen.
Im xxxx 20XX habe ich eine Aussagebestätigung meines Onkels (Bruder meiner Mutter) des Willens meiner verstorbenen Mutter bezüglich des Kontos erhalten. -> Anlage
Der Anwalt meiner Schwester hat mich aufgefordert meine Transaktionen bezüglich des Kontos darzulegen. -> dem bin ich noch nicht nachgekommen. -> Anlage
Der Nachlassverwalter hat mich auf eine eventuelle Gefahr einer Verjährung hingewiesen.
Frage:
Was kann ich tun, dass die Schenkung nicht in die Erbmasse fällt?
Was kann bei der Verjährung passieren?
PS. Anhänge werden bei Annahme per E-Mail zugesandt.
Antwort geschrieben am 21.11.2011 15:47:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die schriftliche und ausdrückliche Zustimmung zu Kontofreigabe ("Im xxxx 20XX hat der Nachlassverwalter, nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung meiner Geschwister, das Konto freigegeben.") kann schon eine Absonderung der Schenkung bzw. Erbaufteilung an Sie enthalten haben.
Dieses kann man dann schwerlich im Nachhinein zu Ihren Gunsten rückgängig machen, weder durch den Nachlassverwalter noch durch durch den Anwalt.
Bitte teilen Sie mir ggf. im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion den genauen Wortlaut der schriftlichen Zustimmungserklärungen mit, das ist voraussichtlich mit-, wenn nicht gar alleinentscheidend.
Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung nur dann grundsätzlich zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung (bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft) angeordnet hat.
Dieses ist hier bei Ihnen wohl nicht der Fall.
Jeder Miterbe ist trotzdem verpflichtet, den übrigen erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach (theoretisch) zur Ausgleichung zu bringen hat.
Greift hier die kurze Regelverjährung von drei Jahren, was ich annehme, dann müssen Sie vorher am besten gerichtliche Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung einleiten.
Sowieso empfehle ich Ihnen zur Herstellung der Waffengleichheit selbst einen Anwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Interessenwahrnehmung zu beauftragen.
Zur Schenkung:
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist zwar an sich die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.
Der Mangel der Form wird aber durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Wann ein Vollzug anzunehmen ist, richtet sich nach dem Inhalt des Leistungsversprechens. Laut überwiegender Auffassung tritt Vollzug bereits ein, wenn der Schenker - Ihre Mutter- alle seinerseits erforderlichen Leistungshandlungen vorgenommen hat.
Dieses muss hier anhand der Urkunde Ihrer Mutter ausgelegt werden.
Reine Vorbereitungshandlungen wie die die Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung über den geschenkten Gegenstand genügen nicht.
Hier gilt aber das Gleiche wie oben über den Vollzug der Schenkung, auch wenn die Einzelheiten in der Rechtsprechung und Literatur kompliziert und streitig sind:
Eine Kontoabtretung mit Bankvollmacht (vgl. OLG Hamburg NJW 1963, 449; KG WM 1969, 1047), nicht dagegen eine isolierte Bankvollmacht (vgl. BGH NJW 1983, 1487) reicht aus.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 21.11.2011 16:22:58
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Änderung:
Es sollte und muss heißen:
"Dieses kann man dann schwerlich im Nachhinein zu Ihren Ungunsten rückgängig machen, weder durch den Nachlassverwalter noch durch durch den Anwalt." (= es soll Ihnen die schwenkweise Zuwendung verblieben).
Ich bitte um Entschuldigung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Änderung:
Es sollte und muss heißen:
"Dieses kann man dann schwerlich im Nachhinein zu Ihren Ungunsten rückgängig machen, weder durch den Nachlassverwalter noch durch durch den Anwalt." (= es soll Ihnen die schwenkweise Zuwendung verblieben).
Ich bitte um Entschuldigung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hesterberg direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

