das Grundbuchamt hat mich darüber informiert das mein Opa (der schon lange verstorben ist) noch im Grundbuch eingetragen ist.Da mein Vater auch schon verstorben ist habe ichdie Verpflichtung als Miterbe die Berichtigung des Grundbuches zu beantragen.Es handelt sich um ein sehr kleines Grundstück und da noch 4 weiter Miterben vorhanden sind möchte ich mein Erbteil den restlichen Miterben gerne schenken. Weil ein Erbverzicht leider nicht mehr möglich ist. Da sich das zuständige Grundbuchamt in einer anderen Stadt befindet und auch die Miterben in andere Städte wohnen und wir keinerlei Kontakt untereinander haben ist meine Frage :Wie kann ich den Miterben meinen Erbteil schenken ohne zum Grundbuchamt zumüßen und ohne mit den Miterben zusammen zu kommen? Einen Erbschein habe ich im Amtsgericht bereits beantragt
Mit freundlichen Grüßen.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.08.2009 17:19:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieses Forums.
1. Die Änderung des Grundbuchs können Sie unmittelbar nicht beantragen, wenn sie noch eine Schenkung Ihres Miteigentumsanteil vornehmen möchten.
Für eine solche Verfügung über ein Grundstücksanteil ist die notarielle Beurkundung erforderlich. Dies bedeutet, dass Sie sich mit den Miterben einigen sollten, wer einen Notar beauftragt mit der Vorbereitung und Beurkundung des notariellen Vertrages über die Schenkung. Die Beurkundung der Schenkung kann jeder Notar vornehmen, dies muss nicht nicht der Notar sein an dem Ort sein, an dem das Grundstück liegt.
Da Sie den Grundstücksanteil verschenken, möchten Sie sicher nicht noch zusätzlich die Kosten für diesen Schenkungsvorgang zahlen, daher der Hinweis, sich an die anderen Miterben zu wenden.
Der Notar fordert dann, wenn der Erbschein vorliegt, einen Grundbuchauszug an und kann dann anlässlich der Schenkung auch auch den Grundbuchberichtigungsantrag im Verhältnis zu Ihrem Vater vorbereiten.
Es muss auch kein gemeinsamer Notartermin stattfinden für die Beurkung der Schenkung. Sie erhalten vorab einen Entwurf der Urkunde und wenn alle Beteiligten mit dem Entwurf einverstanden sind, kann die Beurkundung auch ohne Sie erfolgen, wenn ein Notar am Wohnort der Miterben tätig wird. Sie sollten darin auch die Kostenfrage regeln, wenn Sie den Miterben etwas schenken, sollte diese auch alle Kosten tragen.
Dabei tritt üblicherweise in solchen Fällen ein Notariatsangestellter als sogenannter volllmachtsloser Vertreter für Sie auf.
Sie vereinbaren dann mit einem Notar an Ihrem Wohnort einen Termin, dieser erhält die Urkunde und es erfolgt eine sogenannte "Nachgenehmigung" durch Sie, die beurkundet wird. Dann ist die vollständige Beurkundung abgeschlossen, eben mit Hilfe zweier Notare ohne den Aufwand der Reisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Zerban direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

