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Frage geschrieben am 13.03.2011 18:16:44

Schenkung der Eltern, Zugewinnausgleich

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1230
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 153 weitere Antworten zum Thema Zugewinnausgleich.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Um mich beim Erwerb einer Immobilie zu unterstützen, wollen mir meine Eltern einen größeren Betrag schenken. Allerdings möchten Sie auf jeden Fall verhindern, dass dieser Betrag in den Zugewinnausgleich fließt, wenn meine Ehe geschieden werden sollte. So weit ich mir das im Internet angelesen habe, wird eine Schenkung, "normalerweise" sowieso dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen zugerechnet, bleibt also de facto ohne Berücksichtigung beim Zugewinnausgleich. Nur wie kann man das 100% absichern? Ist ein Schenkungsvertrag zwischen meinen Eltern und mir sinnvoll? Was müßte darin stehen?


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist – sofern nichts anderes vereinbart wurde – der so genannte Zugewinnausgleich durchzuführen. Vereinfacht dargestellt, wird hierbei das Anfangs- und das Endvermögen des jeweiligen Ehepartners in eine Bilanz eingestellt, um die Höhe des Zugewinns zu errechnen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht diesem die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu, § 1378 BGB. Es wird also unterstellt, dass der gemachte Zugewinn auf einer gemeinsamen Lebensleistung beruht, weswegen der geschiedene Ehegatte an diesem Gewinn partizipieren soll.

Da gewisse Vermögensmehrungen während der Dauer der Ehe nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung, sondern beispielsweise auf familiären Bindungen, beruhen, werden diese von Gesetzes wegen dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten hinzu gerechnet und sind damit nicht ausgleichspflichtig. Hierzu gehören nach § 1374 Abs. 2 BGB auch Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte nach der Eheschließung durch Schenkung erwirbt, sofern es den Umständen nach nicht zu den Einkünften zu zählen ist.

Es muss also zwischen Schenkungen, die der Vermögensmehrung des Beschenkten dienen, und Einkünften unterschieden werden. Nur Schenkungen, die der Vermögensmehrung dienen, sind dem Anfangsvermögen zuzurechnen.

Damit es hierbei im Streitfall nicht zu Auslegungs- und Beweisschwierigkeiten kommt, kann in der Tat ein schriftlicher Schenkungsvertrag zwischen Ihren Eltern und Ihnen anzuraten sein. Aus diesem müsste dann ersichtlich sein, dass die Schenkung allein den Zweck hat, Sie bei der Anschaffung einer eigenen Immobilie zu unterstützen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

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