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Frage geschrieben am 01.12.2009 09:29:52

Schenkung bei symbolischen Kaufpreis?

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1586
Hallo Anwaltsgemeinde,

ich habe nur eine kurze, grundsätzliche Frage zur Anfechtung nach §134 InsO (unendgeltliche Leistung):

Wird auch eine (anteilge) Schenkung bei einem symbolischen Kaufpreis (besp. 50 EUR für ein Haus) angenommen, wie es z.B. im Steuerrecht der Fall ist?

Oder wäre dies dann nur anfechtbar als vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung, was ja grundsätzlich sehr schwer für einen Verwalter ist?


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Diese Antwort ist vom 1.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.12.2009 12:37:26
Rechtsanwalt Steffen Bayer
Hansaring 68-70, 50670 Köln, Tel: 0221-30217635, Fax: 0221-1685850
Fachanwalt Steuerrecht, Energierecht, Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Eine Verfügung ist im Sinne des § 134 Abs.1 InsO als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht (BGH, Urteil vom 30.03.2006, IX ZR 84/05; BGH, Urteil vom 05.06.2008, IX ZR 163/07). Entscheidend ist hier grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 09.11.2006, IX ZR 285/03). Die subjektiven Vorstellungen und Absichten der Vertragsparteien treten demgegenüber in Ihrer Bedeutung zurück.

Da sich in dem von Ihnen geschilderten Fall keine objektiv gleichwertigen Vermögenswerte gegenüberstehen, ist die Übereignung des Grundstücks als unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO anzusehen. Eine Anfechtung nach dieser Vorschrift kommt somit grundsätzlich in Betracht.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine umfassende Rechtsberatung, die diese Antwort selbstverständlich nicht ersetzen kann, gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Steffen Bayer
Rechtsanwalt


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