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Frage geschrieben am 09.03.2010 20:47:56

Schenkung

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1132
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mein einziger Sohn ist verheiratet und ohne Kinder. Ich bin alleinige Eigentümerin eines Hauses und möchte ihm die ideelle Hälfte meines Hauses schenken. Hierbei will ich in einem Übergabevertrag eine Rückfallklausel an mich vereinbaren und auch im Grundbuch eintragen lassen.
Hierzu meine Fragen:
Falls mein Sohn vor mir versterben sollte, fällt dann die gesamte Hälfte an mich steuerfrei zurück und
erbt in diesem Fall sein von mir geschiedener Vater auch etwas von dem Haus? (z.B.Pflichtteil). Wie kann ich das verhindern?

Falls meine Schwiegertochter von ihrem Vermögen in das Haus investiert, wie kann sie abgesichert werden?


Antwort geschrieben am 09.03.2010 22:25:57
Sehr verehrte Fragestellerin,

verschenken Sie einen Miteigentumsanteil an Ihren Sohn und ändert sich dessen Familienstand nicht (kinderlos und verheiratet), so fällt der übertragene Grundstücksanteil nicht an Sie zurück, wenn Ihr Sohn vor Ihnen versterben sollte und kein Testament errichtet hat. In dem Fall würden Sie und der Kindsvater zusammen mit der Ehefrau eine Erbengemeinschaft auf den Nachlass des Sohnes bilden (1925 Abs. 2, 1931 Abs. 1 i. V. m. 1371 BGB), zu dessen Wert zwar dann auch der Miteigentumsanteil gehörte, einen konkreten Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücksanteiles erhalten Sie aber nicht.

Sie können sich im Übergabevertrag aber einen Anspruch auf Rückübertragung des Miteingentumsanteiles (auch) für den Fall des Vorversterbens des Sohnes einräumen lassen. Diese Regelung wäre in den Übergabevertrag ausdrücklich aufzunehmen. Zur Sicherung dieses Anspruchs wäre nach Bewilligung des Sohnes -die im Übergabevertrag erklärt werden kann - eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen. Der Übergabevertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Hinsichtlich einer Ausgleichszahlung für die Schwiegertochter im Falle des Vorversterbens des Sohnes können vertragliche Regelungen getroffen werden. Diese können sich an nachzuweisenden Verwendungen der Schwiegertochter auf das Grundstück orientieren oder aber auch nach jährlichem Pauschalbetrag bemessen werden.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 09:57:46

Vielen Dank für Ihre prompte Beantwortung meiner Fragen.

In Absatz 2 haben Sie mir leider nicht beantwortet, ob im Falle des Vorversterbens meines Sohnes und einer Rückübertragung der Schenkung an mich, der Kindsvater Anspruch auf ein Erbe von dem Miteigentumsanteil des Hauses hat

und aus Absatz 3 geht nicht klar hervor in welcher Vertragsart meine Schwiegertochter abgesichert werden kann.

Besten Dank für Ihre Antwort
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 10:21:11

Sehr verehrte Fragestellerin,

verstirbt Ihr Sohn vor Ihnen und kommt es - weil ein Testament durch Ihren Sohn nicht errichtet worden ist - zur gesetzlichen Erbfolge, fällt der Grundstückanteil nicht an Sie zurück, vielmehr gehört dieser zum Nachlass des Sohnes, den sich die erben teilen. Sie bilden dann zusammen mit dem Kindsvater und der Schwiegertochter eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft teilt sich den Nachlass wertmäßig. Die Ehefrau erbt neben Ihnen und dem Kindsvater 3/4 des Nachlasses, Sie würden sich mit dem Kindsvater das verbleibende Viertel teilen. Auf diesem Wege wäre der Kindsvater dem Wert nach am Grundsücksanteil beteiligt.

Dass der Grundstücksanteil an Sie im Falle des Vorversterbens zurückfällt, können Sie im Wege der Schenkung nur vertraglich regeln. Nur dann hätten Sie im Falle des Vorversterbens des Sohnes einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücksanteiles, ohne dass der Kindsvater auf dem Erbwege am Wert des Grundstückes beteiligt würde.

Der Vertrag bedürfte in jedem Falle der notariellen Beurkundung. Die Absicherung der Schwiegertochter für den Fall der Rückforderung kann gleich in diesem Vertrag geregelt werden. Wie Sie die Schwiegertochter für den Fall der Rückübertragung des Grundstückanteiles von Nachteilen durch bereits getätigte Investitionen freihalten, können Sie im Vertrag durch Vertragsklauseln frei gestalten. Sie können hier der Schwiegertochter einen Zahlungsanspruch einräumen. Wonach Sie den Zahlungsanspruch bemessen (konkrete Ausgaben oder aber - etwa - jährlicher Pauschalbetrag, bleibt Ihnen überlassen. Beide Möglichkeiten bedürften freilich noch einer Ausdifferenzierung, etwa für den Fall, dass der Sohn bei Ableben vielleicht nicht mehr verheiratet ist und Sie der Schwiegertochter einen Zahlungsanspruch nur für den Fall einräumen möchten, dass die Ehe zum Todeszeitpunkt noch bestand. Jedenfalls aber lässt sich eine solche Gestaltung in ein einheitliches Vertragswert aufnehmen, so dass es grundsätzlich neben der Schenkung keines gesonderten Vertrages zur beabsichtigten Absicherung der Schwiegertochter bedarf.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten noch Unklarheiten bestehen, schreiben Sie ein Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schenkung | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2010-03-13
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