Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327602
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Schenkung
Frage geschrieben am 09.03.2010 18:20:32

Schenkung

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 843
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir leben in einer Zugewinngemeinschaft und haben ein Berliner Testament.Nach unserem Tod wird meine Tochter aus erster Ehe Alleinerbe.
Vor ca 1 Jahr haben mein Mann und seine Schwester Wohnungen und Grundstücke ihrer verstorbenen Mutter geerbt und zunächst eine Erbengemeinschaft gebildet.
Nun hat mein Mann seiner Schwester alles zu einem sehr geringen Preis geschenkt ohne mich zu informieren.
Ist das Recht oder kann ich dagegen was unternehmen?


Antwort geschrieben am 09.03.2010 20:18:30
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Renatastr. 40, 80634 München, Tel: 089/30758845, Fax: 089/30767894
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 540
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

grundsätzlich kann Ihr Ehemann mit dem von ihm ererbten Vermögen nach seinem Belieben verfahren. Hiervon gibt es gewisse Ausnahmen, die allerdings nach Ihren Angaben hier nicht erfüllt sein dürften.
Jedenfalls werden Sie nach meiner ersten rechtlichen Einschätzung zumindest derzeit keine Möglichkeiten haben, Etwas gegen die (gemischte) Schenkung oder deren wirtschaftliche Auswirkung zu unternehmen.

Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft gibt es unter anderem die Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB (dessen Geltung gelegentlich in einem Ehevertrag abbedungen wird). Demnach darf ein Ehegatte ohne die Einwilligung des anderen nicht über sein Vermögen im Ganzen verfügen und auch nicht über Einzelstücke seines Vermögens, wenn sie nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten ausmachen (BGH NJW 1980, 2350; BGH NJW 1984, 609). Zustimmungsfrei sind bei größeren Vermögen Schenkungen, wenn der verbleibende Anteil des Gesamtvermögens nach der Schenkung noch mindestens ca. 10% des zuvor bestehenden Gesamtvermögens des Ehegatten beträgt (vgl. BGH NJW 1991, 1739).

Im Falle einer Scheidung kann sich der Erwerb und die Weiterveräußerung des Grundstücks zu einem sehr günstigen Preis auf einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB) auswirken. Denn nach § 1374 Abs. 2 BGB bleibt solches Vermögen, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes durch eine Erbschaft erwirbt, vom Zugewinn ausgenommen, so dass Ihr Ehemann dann davon profitieren kann, dass dieser Teil des Vermögens dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist, aber im Endvermögen nicht mehr vorhanden ist.
Dagegen können Sie im Scheidungsfall allerdings vorgehen, wenn es sich um eine illoyale Vermögensverminderung handelt. Diese liegt gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB unter anderem vor, wenn eine unentgeltliche Zuwendung vorgenommen wurde, die nicht lediglich einer sittlichen Pflicht entspricht. Nach Ihren Angaben kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Schenkung an die Schwester noch einer sittlichen Pflicht entsprach, dies ist anhand einer Interessenabwägung zu ermitteln. Jedenfalls sind die Anforderungen die Erfüllung der sittlichen Pflicht umso höher, je größer der Wert der Zuwendung im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten ist.
Eine illoyale Vermögensminderung liegt ferner vor, wenn Vermögen verschwendet wurde (§ 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder bei Benachteiligensabsicht (§ 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Im Erbfall können Sie bzw. Ihre Tochter gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der beschenkten Schwester des Verstorbenen gemäß §§ 2325, 2329 BGB geltend machen.

Außerdem besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Schenkung von dem Beschenkten auf der Grundlage des § 528 BGB zurückzufordern, bei Verarmung des Schenkers.

Ich hoffe, Ihre Rechtsfrage hinreichend und verständlich beantwortet zu haben. Falls noch Etwas unklar oder offen geblieben ist, können Sie gerne rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung:
Das war ausführlich , informativ und verständlich ! Danke !


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Geyer direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Erbrecht letzten Monat:

48
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

327602
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

93976
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Schenkung