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Frage geschrieben am 16.10.2006 15:25:00

Schenkung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2235
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herrren,

ab 1.1.07 soll die Erbschaftssteuer in Kraft treten. Zuvor möchte ich gerne mein Haus an mein Kind verschenken. Können Sie mir sagen, bis zu welchem Zeitpunkt ich spätestens das in Angriff nehmen muss und ob es da Fristen gibt. Weiterhin möchte ich gleichzeitig eine Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung machen und suche einen Anwalt mit Schwerpunkt für genannten Fälle. Fallen diese und Familienrecht, Erbrecht oder ähnlich?
Ich suche einen sehr kompetenten Anwalt in meiner nächsten Umgebung.
Besten Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.10.2006 17:34:40
Rechtsanwalt M. I. Sylvio Schaary
Carl-Ulrich-Str. 11, 63263 Neu-Isenburg, Tel: 06102 770564, Fax: 06102 770565
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrszivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Wirtschaftsrecht
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Sehr geehrte Frau N.

Um so früher Sie sich um die Angelegenheit kümmern um so besser. Die erbschaftssteuerliche Bewertung des Grundbesitzes erfolgt bis zum 31.12.2006 noch nach der derzeit gütligen Rechtslage.

Beachtung finden bei der Bewertung einerseits der Steuerwert und der Verkehrswert der Immobilie, die im Einzelfall erheblich auseinanderfallen können, weshalb die Angelegenheit insoweit vorab einer Prüfung bedürfte.

Es könnte auch eine sog. gemischte Schenkung vorgenommen werden, bei welcher sowohl kaufvertragliche Regelungen als auch Schenkungsregeln zur Anwendung kämen, allerdings müßte im Einzelfall stets geprüft werden, wie hoch der Wert der Immobilie tatsächlich ist. Eine generalisierende Antwort kann daher an dieser Stelle nicht gegeben werden, da der Wert des Grundstückes mit Haus mir ja bisher nicht bekannt ist.

Abhängig von der Steuerklasse würde bei leiblichen Kindern der über einen Freibetrag in Höhe von 205.000,00 € hinausgehende Betrag versteuert werden müssen, abhängig davon ob eine reine Schenkung oder eine gemischte SChenkung vorliegt, d. h. wo ein Teil der Immobilie dann verkauft würde.

Jedenfalls kann bisher Grundeigentum an Kinder innerhalb von 10 Jahren bis zum Freibetrag verschenkt werden. Hierüber ist eine notarielle Urkunde zu erstellen.

Da es bei den in Rede stehenden Fragen viele Möglichkeiten gibt, ist auf jeden Fall die Konsultation eines Anwalts oder Notars angezeigt; um alle Möglichkeiten einer für Sie günstigen Übertragung des Hausgrundstückes zu gewährleisten.


Rechtsanwalt
Schaary

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 16.10.2006 18:11:47

Hinsichtilch einer etwaigen Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann insoweit diese natürlich von einem Anwalt mit den vom Mandanten gewünschten Positionen erstellt und entsprechende Vorsorge getroffen werden.

Insbesondere, wenn die Vollmachten das eigene Kind betreffen würden, da dieses zur Durchsetzung des Willens des Schenkenden insoweit in die Vorsorgevollmachten einbezogen würde.

Dies kann in einigen Fällen sehr wichtig werden; insbesondere dann, wenn man selbst Pflegebedürftig würde und zwischen Schenkung eines Hausgrundstücks an das Kind und Eintritt des Pflegefalles noch nicht 10 Jahre vergangen sind.

Ein Versorgungsträger hätte wegen der vorgenommenen Schenkung an das Kind, wegen eines etwaigen Forderungsübergangs - wegen der Pflegeleistungen - unter Umständen die Möglichkeit der Anfechtung der Grundstücksschenkung - bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes - oder die Möglichkeit der Rückforderung wegen sog. groben Undankes bestünde, weil ein leibliches Kind zur Leistung von Unterhaltszahlungen herangezogen würde, da die Pflegekosten des Anstaltsbetreibers nicht gedeckt sind und das Kind die Zahlungen berechtigt oder unberechtigt verweigert.

Insoweit bieten sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten an, die im Rahmen einer Mandatsanbahnung beim Anwalt besprochen werden könnten und müßten, da diese schließlich die individuelle Situation des Mandanten betreffen und einer oder mehrerer ausführlicher Besprechungen bedürften. Gerade im Gespräch mit dem Mandanten ergeben sich oft erst die wesentlichen Gesichtspunkte, die bei allgemeinen Fragestellungen nicht umfassend erörtert werden können und gerade auch bei solch heiklen Themen im Sinne der Verschwiegenheitsverpflichtung eines Anwalts vielleicht nicht auf einer öffentlichen Plattform ausgebreitet werden sollten.

Jedenfalls kann die Aufnahme des Kontakts zu einem Anwalt mit diesen Tätigkeitsschwerpunkten nur empfohlen werden, damit gerade auf den individuellen Beratungsbedarf eingegangen werden kann.


Rechtsanwalt
Schaary

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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