Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 38 weitere Antworten zum Thema Schenkung.
Mutter schenkt Tochter Haus, weil sie für die Tochter und deren 4 Kinder sichere Unterkunft sichern will. Tochter besteht darauf, dass der Ehemann auch als Eigentümer des Hauses eingetragen wird.15 Jahre später ist die Mutter verstorben und der Ehemann verlässt seine Frau wegen einer 20 Jahre jüngeren Frau. Er verlangt den Verkauf des Hauses, um die Schulden aus der Ehe zu decken.
Ich bin nun Alleinerbe meiner Mutter und damit deren Rechtsnachfolger.
Frage: gibt es Grundsatzurteile oder ähnliches, aus denen hervorgeht, dass ich darauf klagen kann das Miteigentum meines Schwagers auf zu heben. Begründung: die Schenkung war als Schenkung an meine Schwester gedacht, um deren Zukunft und die Zukunft der Kinder zu sichern. Der Ehemann war nur aufgrund der Ehe als Miteigentümer eingetragen.
Insofern widerspricht es dem Sinn der Schenkung, wenn er jetzt das Haus dazu benutzen will, um sich für seinen neuen Start mit einer 20 Jahre jüngeren Frau finanziell zu sanieren.
Hätte meine Klage eine Aussicht auf Erfolg?
Antwort geschrieben am 20.03.2011 07:49:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Ihr Fall ist in dieser Form bislang nicht entschieden worden.
Zwar hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Schwiegerkindschenkung im vergangenen Jahr mit Urteil zum Aktenzeichen XII ZR 189/06 dahingehend geändert, dass den Schwiegereltern ein Rückforderungsanspruch im Falle der Scheidung zur Seite stehen soll, der aber auch der Höhe nach nicht dem seinerzeit Zugewendeten entsprechen muss, sondern der Höhe nach durch langes gemeinsames Wohnen in der Immobilie begrenzt werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung festgestellt, dass die Ehe der Kinder und die Beziehung der Eltern zu ihrem Schwiegerkind nicht unabhängig voneinander zu betrachten sind. Damit handelt es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung, deren geschäftliche Grundlage mit dem Scheitern der Ehe wegfällt. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs hängt jedoch davon ab, inwieweit auch das eigene Kind von dem Geschenk profitiert hat. Hat das Ehepaar beispielsweise lange gemeinsam in der Immobilie gewohnt, die es von den Eltern der Frau geschenkt oder finanziert bekommen hat, wird das Schwiegerkind nur einen vom Gericht festzusetzenden Teilbetrag zurückzahlen müssen.
Als Alleinerbe sind Sie in die Rechtsposition Ihrer Mutter eingetreten und damit berechtigt die entsprechenden Rückforderungsansprüche geltend zu machen.
Die Spezialität in Ihrem Fall liegt aber darin, dass Ihre Mutter eigentlich gar keine Schenkung an den Schwiegersohn machen wollte, sondern dass Ihre Schwester auf die Mitübertragung auf deren Ehemann bestanden hat. Hier wäre dann zu beweisen, dass es sich tatsächlich um eine Schenkung der Schwiegermutter handelte, also dass Ihre Schwester Ihre Mutter von der Schenkung an deren Ehemann überzeugt hätte. Ansonsten wäre die Schenkung der hälftigen Immobilie als ehebedingte Zuwendung Ihrer Schwester zu werten.
Ich kann Ihnen hierneben nur dringend empfehlen, den seinerzeitigen Übertragungsvertrag auf etwaig dort vereinbarte Rückforderungsmodalitäten zu prüfen.
Grundsätzlich dürfte aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BGH ein Rückforderungsanspruch bestehen. Die Höhe desselben kann leider nicht eingeschätzt werden, es ist aber davon auszugehen, dass nicht die vollständige Schenkung zurückverlangt werden kann.
Ich empfehle Ihnen daher, sich vor Ort in die Vertretung eines Fachanwaltes für Familienrecht zu begeben, der sowohl den Übertragungsvertrag als auch die Höhe des Rückforderungsanspruchs prüfen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966
Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.03.2012 11:10:18
Sie erwähnen ehebedingte Zuwendungen: können diese nach Ende der Ehe auch zuückgefordert werden - indem etwa Mitbesitz an eingebrachtem Haus angefochten wird?
Sie erwähnen ehebedingte Zuwendungen: können diese nach Ende der Ehe auch zuückgefordert werden - indem etwa Mitbesitz an eingebrachtem Haus angefochten wird?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.03.2012 16:07:45
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich nach einem Jahr in der gebotenen Form aus Kulanz wie folgt Stellung:
Ehebedingte Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten während der Ehe gemacht hat, werden über den Zugewinnausgleich ausgeglichen.
Da Ihre Schwester die Immobilie geschenkt bekommen hat, ist der Wert der Immobilie sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, so dass aller Voraussicht nach kein Zugewinn entstanden ist.
Beim Ehemann hingegen ist im Endvermögen die hälftige Immobilie einzustellen, er hat damit Zugewinn erwirtschaftet und muss vom hälfitgen Immobilienwert die Hälfte dann wiederum an Ihre Schwester ausgleichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich nach einem Jahr in der gebotenen Form aus Kulanz wie folgt Stellung:
Ehebedingte Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten während der Ehe gemacht hat, werden über den Zugewinnausgleich ausgeglichen.
Da Ihre Schwester die Immobilie geschenkt bekommen hat, ist der Wert der Immobilie sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, so dass aller Voraussicht nach kein Zugewinn entstanden ist.
Beim Ehemann hingegen ist im Endvermögen die hälftige Immobilie einzustellen, er hat damit Zugewinn erwirtschaftet und muss vom hälfitgen Immobilienwert die Hälfte dann wiederum an Ihre Schwester ausgleichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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